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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: 3 StR 9/53

Vergehen der miteinander begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1953
Aktenzeichen
3 StR 9/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 21.05.1952

Verfahrensgegenstand

Unzucht zwischen Männern

In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1952, soweit es die Angeklagten R. und von der H. freigesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München-Gladbach zurückverwiesen.

Gründe

1

Den beiden Angeklagten war ein Vergehen der miteinander begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht zur Last gelegt. Sie sind freigesprochen worden, weil das Landgericht trotz schwerwiegender Verdachtsgründe noch gewisse Zweifel an der Schuld der Angeklagten hatte. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist begründet.

2

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 175 StGB. Sie bezeichnet es als einen Denkverstoss, dass die Strafkammer noch Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten R. und von der H. gehabt habe, obwohl sie selber festgestellt habe, die Aussage des geständigen Angeklagten R. enthalte keinen Widerspruch, der einen Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung hätte aufkommen lassen können.

3

Ein Denkfehler kann indes darin nicht erblickt werden. Zweifel an der Richtigkeit einer Aussage können sich auch aus anderen Umständen als aus Widersprüchen innerhalb dieser Aussage selbst ergeben. Das Urteil lässt erkennen, dass das Landgericht solche Umstände in der Person des Angeklagten von der H., namentlich in seiner bisher einwandfreien Führung gefunden hat.

4

Dagegen erweckt es Bedenken nach der Richtung, ob nicht die Strafkammer von einer rechtsirrigen Auffassung über den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ausgegangen ist. Sie hat in den Urteilsgründen dargelegt, der Angeklagte von der Heiden sei durch die Aussage des Mitangeklagten R. ausserordentlich stark belastet. Dieser habe stets in gleicher Weise ausgesagt. Ein Beweggrund für eine unwahre Selbstbezichtigung und eine Falschbeschuldigung des von der H. sei nicht ersichtlich, zumal von der H. den R. in einer Erbschaftssache beraten habe, dieser also eher Grund gehabt hätte, den Mitangeklagten zu schützen, als ihn zu Unrecht zu beschuldigen. All das spreche eindringlich für die Richtigkeit der Angaben des R.. Zudem sei von der H. auch durch die Aussage des weiteren Angeklagten L. erheblich belastet. Dennoch seien angesichts des Bestreitens des von der H., seiner bisherigen Unbescholtenheit und seiner langjährigen Dienstzeit im Staatsdienst noch gewisse Zweifel an der Täterschaft geblieben, so dass ihn das Gericht nicht mit letzter Gewissheit als überführt anzusehen vermocht habe.

5

Die Fassung des Schlußsatzes dieser Ausführungen gibt Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer sich nicht klar gewesen ist über das Wesen der freien richterlichen Überzeugung, nach welcher der Tatrichter gemäss § 261 StPO zu entscheiden hat. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass noch gewisse Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten geblieben seien. Es wird aber nicht deutlich, welcher Art diese Zweifel waren; die Fassung der Urteilsgründe schliesst nicht aus, dass die Strafkammer an sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, dass sie aber gleichwohl rechtsirrigerweise annahm, nicht verurteilen zu können, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichenÜberzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe, ein anderer Beurteiler also noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben könne. Auf diesen Rechtsirrtum deutet nicht nur die Steigerung des Begriffs Gewissheit in "letzte Gewissheit" sondern auch die Begründung, mit der der Mitangeklagte R. freigesprochen wurde. Hier wird nicht einmal angedeutet, dass die Strafkammer selbst irgendwelche Zweifel an der Wahrheit der Selbstbezichtigung des Mitangeklagten und der damit notwendig verbundenen Besichtigung des Beschwerdeführers hatte. Gerade diese Begründung legt den Verdacht nahe, dass die Strafkammer sich nicht durch eigene Zweifel, sondern durch an sich mögliche Zweifel an der Verurteilung gehindert sah.

6

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt es aber nur auf die eigenen Zweifel des Tatrichters an. Für die Verurteilung ist notwendig aber auch genügend, dass der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht; diese persönliche Gewissheit ist allein entscheidend. Denn das Wesen der freien Beweiswürdigung besteht nicht nur in der Freiheit von gesetzlichen Beweisregeln, sondern auch in der Freiheit der Entschliessung bei der Beantwortung der Schuldfrage gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln. Der Begriff der Überzeugung schliesst die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Innerhalb des Bereichs der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen, dem gegenüber das Vorliegen anderer Tatsachen unter allen Umständen ausscheiden würde, verschlossen.

7

Dieser Grundsatz hat allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt eine bedenkliche und missverständliche Fassung erhalten (vgl. vor allem RGSt 61, 202 [206]). Dort ist ausgesprochen, es "dürften" nicht "zu hohe Anforderungen" an die Gewinnung einer zur Verurteilung ausreichenden richterlichen Überzeugung gestellt werden, und der Richter "müsse" sich mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit "begnügen", wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel entstehe. Eine solche Fassung gibt den Grundsatz des § 261 StPO nicht zutreffend wieder. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmtenÜberzeugung kommen muss. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesem Wege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Eine Überzeugung kann auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht "verlangt" werden, übrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts in RGSt 66, 163 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats in RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach, insofern entgegengetreten, als er die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen gebundenen relativen Wahrheit als höchstmögliche Wahrscheinlichkeit begrifflich schief und ungenau nennt und ausdrücklich betont, dass es an der nach§ 261 StPO erforderlichen Überzeugung fehle, wenn bei dem Tatrichter auch nur der leiseste Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehe. In diesem Sinne hat auch bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 31. Januar 1952 (5 StR 6/52) entschieden.

8

Sollte also das Landgericht auf Grund einer Beweiswürdigung, die nicht durch die Vorstellung von der Notwendigkeit einer "letzten Gewissheit" im Sinne des Ausschlusses jeder theoretischen Möglichkeit eines gegenteiligen Tatbestandes eingeengt ist, immer noch persönliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben, so müssten diese sich zu seinen Gunsten auswirken. Sie bedürften indes genauerer Erörterung, als das bisher - insbesondere bei dem Angeklagten R. - geschehen ist.

9

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krauss
Koeniger
Busch
BR. Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert. Krauss
Maaß