Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1997, Az.: 4 StR 454/97
Verschulden bezüglich der Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 454/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stendal - 21.03.1997
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 109 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Aloys Herrmann K. aus B., geboren am ... 1936 in A.
Der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 1997
gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. März 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 27. Juni 1997 gegenstandslos.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
Daß der Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist, die am 16. Juni 1997 ablief, verstreichen ließ, um mit der Begründungsschrift vom 27. Juni 1997 neben der Sachbeschwerde auch Verfahrensrügen zu erheben, steht der Annahme einer Verhinderung des Angeklagten an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nicht entgegen. Zwar fehlt es schon an einer Fristversäumung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO, wenn von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt kein Gebrauch gemacht wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 44 Rn. 5; Maul in KK StPO 3. Aufl. § 44 Rn. 17, jew. m.N.). So liegt es hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aber nicht, denn der vom Angeklagten mit der Einlegung und der Begründung der Revision beauftragte Verteidiger hat fristgerecht Revision eingelegt und sollte diese nach dem Willen des Angeklagten auch rechtzeitig begründen. Daß sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist gleichwohl würde verstreichen lassen, konnte der Angeklagte nach dem glaubhaften Vorbringen seines Verteidigers nicht voraussehen.
Mit der Wiedereinsetzung sind der Beschluß des Landgerichts vom 27. Juni 1997, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, sowie der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegenstandslos. Der Generalbundesanwalt hat nunmehr Gelegenheit zu weiterer Antragstellung.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann