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Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.07.1991, Az.: X R 164/87

Leitender Bankangestellter; Ausnutzung seiner Vertrauensstellung; Bankgeschäfte zu Lasten der Bank; Fortgesetzte Untreue; Gewerbliche Tätigkeit; Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Betriebsaufgabe; Schadensersatzverpflichtung; Aufdeckung der Untreue; Aufstellung der Bilanz

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.07.1991
Aktenzeichen
X R 164/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg

Fundstellen

  • BFHE 164, 556 - 565
  • BB 1991, 1827-1830 (Volltext mit amtl. LS)
  • BStBl II 1991, 802-806 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1991, 1485-1487 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1991, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1874-1878 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein leitender Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Bankgeschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht, handelt gewerblich.

  2. 2.

    Die Beendigung seines Gewerbebetriebs durch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bank ist eine Betriebsaufgabe.

  3. 3.

    Die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bank kann nach Aufdeckung der Untreue in der letzten Schlußbilanz und in der Aufgabebilanz mit unterschiedlichen Werten anzusetzen sein: - in der letzten Schlußbilanz unter Berücksichtigung nur der wertaufhellenden Umstände, die bis zur Bilanzerstellung oder bis zum Ablauf des Zeitraumes bekannt werden, in dem eine Bilanz fristgerecht erstellt werden konnte; - in der Aufgabebilanz unter Berücksichtigung jedenfalls auch solcher wertbeeinflussenden Umstände, die sich nach einem später abgeschlossenen Vergleich ergeben.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 03.07.1991 - AZ: X R 163/87