Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.07.1991, Az.: X R 164/87
Leitender Bankangestellter; Ausnutzung seiner Vertrauensstellung; Bankgeschäfte zu Lasten der Bank; Fortgesetzte Untreue; Gewerbliche Tätigkeit; Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Betriebsaufgabe; Schadensersatzverpflichtung; Aufdeckung der Untreue; Aufstellung der Bilanz
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.07.1991
- Aktenzeichen
- X R 164/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 164, 556 - 565
- BB 1991, 1827-1830 (Volltext mit amtl. LS)
- BStBl II 1991, 802-806 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1991, 1485-1487 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1991, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1874-1878 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein leitender Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Bankgeschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht, handelt gewerblich.
- 2.
Die Beendigung seines Gewerbebetriebs durch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bank ist eine Betriebsaufgabe.
- 3.
Die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bank kann nach Aufdeckung der Untreue in der letzten Schlußbilanz und in der Aufgabebilanz mit unterschiedlichen Werten anzusetzen sein: - in der letzten Schlußbilanz unter Berücksichtigung nur der wertaufhellenden Umstände, die bis zur Bilanzerstellung oder bis zum Ablauf des Zeitraumes bekannt werden, in dem eine Bilanz fristgerecht erstellt werden konnte; - in der Aufgabebilanz unter Berücksichtigung jedenfalls auch solcher wertbeeinflussenden Umstände, die sich nach einem später abgeschlossenen Vergleich ergeben.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 03.07.1991 - AZ: X R 163/87