Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2023, Az.: I ZB 108/22
Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.2023
- Aktenzeichen
- I ZB 108/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 44816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:131123BIZB108.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 27.10.2022 - AZ: 6 T 47/21
- BGH - 01.06.2023 - AZ: I ZB 108/22
Rechtsgrundlagen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2023 durch den Richter Odörfer als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.160 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Nettomiete für ein Jahr (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - I ZB 61/19, WuM 2020, 801 [juris Rn. 5]).
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).