Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1956, Az.: IV ZR 239/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 239/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.06.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1956, 500 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Ilse K. geb. H. in D., H.str. ...,
Prozessgegner
Frau Elisabeth H. geb. T. in D., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Einem in einer letztwilligen Verfügung verwandten Begriff, der im allgemeinen und auch im Sprachgebrauch der Kreise, denen der Erblasser angehörte, einen klaren und eindeutigen Inhalt hat, kann durch Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden (entschieden für den von einem Fabrikanten verwandten Begriff "Gesamtvermögen").
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Juni 1955 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter aus der ersten geschiedenen Ehe des am 19. August 1950 verstorbenen Fabrikanten Josef H. (im folgenden Erblasser genannt), die zweite Ehefrau ist verstorben, die Beklagte ist seine dritte Ehefrau. Der Erblasser hat in seinem am 16. August 1950 errichteten Testament die Beklagte als alleinige befreite Vorerbin und seine 1945 geborene. Tochter aus der zweiten Ehe als Nacherbin eingesetzt. Der Erblasser hat in dem Testament weiter bestimmt:
Meine Frau hat als Vermächtnis an meine Tochter aus erster Ehe, Frau Ilse K., geboren am ... 1924 (d.i. die Klägerin), ein Drittel meines Gesamtvermögens in bar auszuzahlen. Die Auszahlung geschieht in 20 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten, beginnend mit meinem Ableben. Das Vermächtnis ist bis zur Auszahlung mit 5 v.H. zu verzinsen. Falls die Lage des Geschäfts es zuläßt, kann das Vermächtnis auch in kürzeren Raten an meine. Tochter Ilse K. ausgezahlt werden. Dies ist jedoch nur im Einverständnis mit meiner Tochter Ilse zulässig.
Die Feststellung des Wertes meines Gesamtvermögens soll durch zwei Buchprüfer erfolgen, von denen einer durch meine Erbin und der andere durch meine Tochter Ilse K. bestimmt werden kann. Der Durchschnitt der beiden Schätzungen ist für beide Teile verbindlich.
Weiter heißt es in dem Testament:
Bei der Festsetzung des Wertes meines Gesamtvermögens bleiben meine Möbel, Bilder und Bücher sowie alle Haushaltsgegenstände außer Betracht.
Mein Schwiegersohn Walter K. ist bei der Festsetzung des Vermögens nicht hinzuzuziehen.
Der Wert meines Vermögens beträgt ca. 100.000 DM.
Nachdem die Klägerin zunächst einen Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, den Wert des Vermögens nach den Bestimmungen des Testaments festzustellen, beauftragte sie damit den Diplomkaufmann A. in H.. Die Beklagte bestellte ihrerseits den Wirtschaftsprüfer Dr. W.. A. berechnete den Nachlaßwert nach der Schmalenbachschen Formel auf 492.832 DM. Dr. W. stellte einen Wert von 155.000 DM fest. Beide Sachverständige haben bei ihren Schätzungen auch den immateriellen Wert, den Firmenwert, berücksichtigt. Die Parteien waren sich darüber einig, daß von dem maßgeblichen Wert vorläufig ein Betrag von 30.000 DM für den Lastenausgleich abgesetzt werden sollte.
Die Klägerin hat ihr Vermächtnis nach dem Wert der Schätzungen auf 107.972 DM berechnet, die vierteljährlich zu zahlende Rate demnach auf 5.398,60 DM. Sie hat im ersten Rechtszug 10 bereits fällig gewordene Raten gefordert, auf die sie bestimmte Beträge, die die Beklagte bereits gezahlt hat, anrechnet. Sie hat demzufolge im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.986 DM sowie 5 % Zinsen von 107.972 DM vom 19. August 1950 bis zum 18. November 1952 zu zahlen, beides abzüglich bestimmter, von ihr näher bezeichneter Summen nebst jeweils 5 % von diesen Summen von dem jeweiligen Zahlungstag bis zum 18. November 1952.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Erblasser habe gewollt, daß das Vermächtnis der Klägerin nur nach den Substanzwerten des Geschäfts berechnet werden solle. Deswegen habe er den Wert seines Vermögens in dem Testament auf 100.000 DM beziffert. Das Vermächtnis der Klägerin betrage danach, wenn der vereinbarte Betrag für den Lastenausgleich zurückgestellt werde, nur 44.000 DM.
Die Beklagte hat weiter erklärt, sie rechne gegenüber dem Anspruch der Klägerin mit einer Darlehnsforderung von 1.200 DM auf.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 26.639,40 DM nebst 5 % Zinsen von 53.278,83 DM vom 20. August 1950 bis 18. November 1952 zu zahlen, beides abzüglich der im Antrag der Klägerin genannten Zahlungen sowie 5 % Zinsen von diesen Beträgen für die Zeit vom Zahlungstage des einzelnen Betrages bis zum 18. November 1952. Das Landgericht hat der Beklagten ihre Rechte aus der von ihr geltend gemachten Aufrechnung mit einer Darlehnsforderung gegen die Klägerin in Höhe von 1.200 DM vorbehalten.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin gemäß der Vereinbarung der Parteien einen Betrag von 30.000 DM für den Lastenausgleich von dem festgestellten Vermögenswert abgesetzt und ihre Forderung sonach auf 97.972 DM berechnet. Sie hat jetzt 11 Raten und Zinsen für die Zeit vom 20. August 1950 bis 18. Mai 1953 berechnet. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.187,90 DM nebst 5 % Zinsen von 52.124,40 DM vom 20. August 1950 bis 18. Mai 1953 sowie 5 % Zinsen von 1.154,40 DM vom 20. August 1950 bis 18. November 1952 zu zahlen, abzüglich der von der Klägerin in dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag angegebenen Zahlungen nebst 5 % Zinsen dieser Beträge vom Zahlungstag bis zum 18. Mai 1953. Das Berufungsgericht hat gleichfalls der Beklagten ihre Rechte aus der von ihr erklärten Aufrechnung vorbehalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin vertritt in ihrer Revision die Ansicht, das Testament sei dahin auszulegen, daß die Buchprüfer, deren Aufgabe es nach dem Testament war, den Wert des Gesamtvermögens des Erblassers zu ermitteln, als Schiedsrichter zugleich darüber zu entscheiden hätten, wie das Testament auszulegen sei.
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Möglichkeit, daß das Testament in dieser Weise auszulegen ist, nicht ausdrücklich erörtert. Darin liegt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Mangel des Urteils. Es ist ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht sich keine Gedanken darüber gemacht hat, ob es mit Rücksicht auf die von dem Erblasser getroffene Bestimmung in der Lage war, das Testament selbst auszulegen, oder ob die Gerichte hierfür nicht in Anspruch genommen werden durften. Das Berufungsgericht hat dazu, wie das Ergebnis der von ihm getroffenen Entscheidung zeigt, einen von dem der Klägerin abweichenden Standpunkt vertreten und eingenommen. Dieser ist auch richtig.
Wenn die Ansicht der Klägerin über die Auslegung des Testaments allein durch die Schätzer richtig sein sollte, müßte der Erblasser sich, als er das Testament errichtete, bewußt gewesen sein, daß es zweifelhaft sein konnte, welche Teile seines Vermögens zu bewerten waren. Da die materiellen Vermögensgüter aus den Büchern hervorgingen, könnte dieses Bewußtsein nur daraus herrühren, daß er auch an die immateriellen Vermögenswerte gedacht hätte. Dann aber hätte er, wenn er diese im Interesse der Erhaltung des Betriebes nicht berücksichtigt wissen wollte, dieses sicherlich klar und unmißverständlich in dem Testament erklärt; denn es handelte sich dabei um eine für die Höhe des Vermächtnisses und unter Umständen für den Fortbestand des Betriebes sehr wesentliche Bestimmung. Eine ausdrückliche Anordnung hätte er auch deswegen getroffen, weil bei einer Meinungsverschiedenheit der beiden Schätzer über diesen Punkt keine Einigung erzielt und von ihnen keine gemeinsame Grundlage für die Bewertung gefunden werden konnte. Er hätte es also höchstens jedem Schätzer überlassen können, ob er den immateriellen Vermögenswert mitberücksichtigen wollte oder nicht. Das hätte er aber bei der Bedeutung dieses Wertes, die ihm als erfahrenem Geschäftsmann nicht unbekannt gewesen sein kann, sicherlich nicht getan.
Die Testamentsbestimmung, nach der der Wert des Vermögens des Erblassers durch zwei Buchprüfer festgestellt werden soll, ist rechtlich nicht dahin aufzufassen, daß die Buchprüfer als Schiedsrichter über Streitigkeiten, die sich aus dem Testament ergeben konnten, zu entscheiden haben. Die Buchprüfer sollen auch nicht den von dem Erblasser in seinem Testament geäußerten Willen ergänzen und durch eine von ihnen getroffene Willensbestimmung den Umfang des Vermächtnisses bestimmen. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, den Inhalt des Testaments klarzulegen und Unterlagen für die Bestimmung der Höhe des Vermächtnisses zu schaffen. Auf ihre Tätigkeit sind die §§317 ff BGB entsprechend anzuwenden (BGB RGRK 10. Aufl. §317 Anm. 1). Nach der von dem Erblasser getroffenen ausdrücklichen Bestimmung soll der Durchschnitt der beiden Schätzungen die maßgebliche Bestimmung sein. Da die §§317 ff BGB nur entsprechend anzuwenden sind, könnte die auf diese Weise ermittelte Bestimmung unverbindlich sein, wenn die beiden Sachverständigen oder einer von ihnen bei der Schätzung sich über etwaige von dem Erblasser für die Schätzung in dem Testament aufgestellten Richtlinien hinweggesetzt haben sollte. Sie könnte ferner unverbindlich sein, wenn sie im Sinne des §319 BGB offenbar unbillig wäre.
Es ist daher für die Frage, ob die getroffenen Bestimmungen für die Parteien verbindlich sind, zu prüfen, ob die Schätzer die Vermögenswerte geschätzt haben, die sie nach dem im Testament zum Ausdruck gelangten Willen des Erblassers schätzen sollten, ob sie dabei etwaige in dem Testament enthaltene Weisungen des Erblassers beachtet haben, und letztlich, ob die getroffene Bestimmung offenbar unbillig ist.
Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die von den Sachverständigen getroffene Bestimmung sei unverbindlich, da diese entgegen dem von dem Erblasser in seinem Testament erklärten Willen bei der Bestimmung des Wertes des Vermögens auch die immateriellen Vermögenswerte berücksichtigt hätten. Das Berufungsgericht hat das Testament dahin ausgelegt, daß der Erblasser der Klägerin nur ein Drittel des Wertes seiner materiellen Vermögenswerte zuwenden wollte.
Das Testament kann aus Rechtsgründen nicht so ausgelegt werden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte den Betrieb allein erhalten, die Klägerin daran nicht beteiligt werden und ihr Ehemann nicht in den Betrieb kommen sollte. Daraus schließt das Berufungsgericht, daß die Klägerin keine Ansprüche aus dem in dem Betrieb nach dem Erbfall erzielten Gewinn sollte herleiten können. Dieser Schluß ist richtig, soweit er dahin geht, daß die Klägerin keine Ansprüche auf einen solchen Gewinn haben sollte. Er kann aber die Annahme, daß die Höhe des Vermächtnisses nicht auch unter Berücksichtigung der immateriellen Vermögenswerte des sog. Firmenwerts zu errechnen sei, nicht ausschließen. Denn dieser ist ein Vermögensbestandteil, der bereits im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war. Er gründet sich allein auf die allgemeine Möglichkeit, aus diesem Geschäft in Zukunft Gewinn zu erzielen. Ob und in welcher Höhe später tatsächlich Gewinne erzielt werben, ist in diesem Zusammenhange nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Erblasser habe nicht festgelegt, auf welcher Grundlage die Sachverständigen ihre Schätzung vorzunehmen hatten. Es hat jedoch festgestellt, daß der Erblasser nur an die materiellen Vermögenswerte und nicht auch an die immateriellen gedacht habe. Diese Feststellung hat es darauf gegründet, daß der Erblasser die am Schluß seines Testaments enthaltene Angabe: "Der Wert meines Vermögens beträgt ca. 100.000 DM", erst gemacht hat, nachdem er sich mit seiner Prokuristin über die Bewertung seines Vermögens, insbesondere auch über die Höhe der darauf lastenden Verbindlichkeiten, unterhalten hatte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Erblasser würde gegen die von der Prokuristin vorgeschlagene Bezifferung des Wertes auf 100.000 DM sicherlich Einwendungen erhoben haben, wenn er noch einen besonderen Wert für die Firma hätte berücksichtigt sehen wollen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts von der Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Erfolg angegriffen werden können. Denn sie tragen das angefochtene Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört zwar die Auslegung letztwilliger Verfügungen in den Aufgabenbereich des Tatrichters. Es kann daher, abgesehen von Verfahrensverstößen, mit der Revision nur gerügt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe (LM Nr. 1 zu §133 [B]). Das Berufungsgericht hat hier jedoch mit seiner Auslegung gegen einen Rechtssatz verstoßen. Für die Auslegung testamentarischer Bestimmungen gilt zwar das Willensdogma in stärkerem Maße als für die Auslegung empfangsbedürftiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen unter Lebenden. Das Willensdogma gilt aber, wie §2078 Abs. 1 BGB erkennen läßt, auch hier nicht uneingeschränkt. Es ist in der Rechtsprechung als ein sich aus den Gesetz ergebender Rechtssatz anerkannt, daß einer in einem Testament enthaltenen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren und unzweideutigen Erklärung durch die Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden darf. Entspricht dieser klare und unzweideutig ausgedrückte Wille nicht dem wirklichen Willen des Erblassers, dann kann das Testament nur nach §2078 Abs. 1 BGB angefochten werden (BGH NJW 1951, 959; BGB RGRK 10: Aufl. §2084 Anm. 1 a und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Wenn auch der Begriff Vermögen unter Umständen in verschiedenem Sinne gebraucht werden kann, ist doch der von dem Erblasser verwandte Begriff "Gesamtvermögen" in dem Zusammenhang, wie er von dem Erblasser gebraucht worden ist, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Kreise, zu denen der Erblasser gehörte, klar und eindeutig. Er besagt unmißverständlich, daß bei der Bestimmung der Höhe des der Klägerin zugewandten Vermächtnisses schlechthin von allen überhaupt zum Nachlaß gehörigen Vermögenswerten des Erblassers ausgegangen werden soll, soweit nicht der Erblasser selbst einzelne Vermögensstücke ausdrücklich ausgenommen hat. Gehört zu dem Vermögen des Erblassers ein werbendes gewerbliches Unternehmen, so können bei der Bewertung dieses Vermögens für eine natürliche und sachgemäße Betrachtungsweise die durch den Betrieb des Unternehmens geschaffenen immateriellen Werte, insbesondere der good will oder der Firmenwert nicht außer Betracht bleiben. Hätte der Erblasser, dem sein Betrieb als werbendes Unternehmen und damit als ein lebendiges Ganzes vor Augen stand, den good will oder Firmenwert bei der Berechnung der Höhe des Vermächtnisses nicht berücksichtigt wissen wollen, dann hätte er dies ausdrücklich erklären müssen. Er hätte diesen für die Bewertung ebenso ausdrücklich ausschließen müssen, wie er dieses für seine Möbel, Bilder, Bücher und Haushaltsgegenstände getan hat. Im Wege der Testamentsauslegung kann dem Begriff "Gesamtvermögen" kein anderer Sinn beigelegt werden, als wie ihm im allgemeinen und auch im Sprachgebrauch der Kreise, denen der Erblasser angehörte, zukommt.
Falle der Erblasser, wie das Berufungsgericht es annimmt, gleichwohl in dem Augenblick, als er die Erklärung abgab, "nur an die wirklichen Substanzwerte des Vermögens, nicht aber an einen good will oder an einen Ertragswert des Betriebes" gedacht haben sollte, könnte er sich vielleicht in einem Irrtum befunden haben. Er hätte dann eine irrige Vorstellung über den Umfang und Wert seines Vermögens gehabt. In diesen Fall könnte es möglich sein, das Testament nach §2078 Abs. 2 BGB anzufechten.
Das angefochtene Urteil mußte daher wegen des dargelegten Rechtsverstoßes aufgehoben und der Rechtsstreit, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird, wenn sich nicht ein anderer Sachverhalt ergeben sollte, nunmehr zunächst zu prüfen haben, ob der von dem Erblasser in seinem Testament erklärte Wille dahin ging, daß das Durchschnittsergebnis der von den Sachverständigen getroffenen Schätzungen auf jeden Fall für die Parteien verbindlich sein sollte. Diese Annahme wäre gerechtfertigt, wenn der Erblasser die Bestimmung der Höhe des Vermächtnisses auf jeden Fall dem Streit der Parteien entrücken wollte.
Falls das Berufungsgericht einen dahin gehenden Willen des Erblassers jedoch nicht feststellen kann, wäre weiter zu prüfen, ob der aus den Schätzungen der beiden Sachverständigen Dr. W. und A. sich ergebende Durchschnittsbetrag, nach dem die Höhe des Vermächtnisses errechnet werden soll, offenbar unbillig im Sinne des §319 BGB ist. Das könnte der Fall sein, wenn die so getroffene Bestimmung den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muß (BGB RGRK 10. Aufl. §319 Anm. 1). Dazu muß geprüft werden, ob die beiden Sachverständigen oder einer von ihnen grob gegen anerkannte Grundsätze für die Wertermittlung verstoßen haben (RG JW 1936, 5021). Da der Erblasser jedoch den Durchschnitt beider Schätzungen für maßgeblich erklärt hat, muß weiter geprüft werden, ob dieser Mangel auch dem Durchschnittsergebnis in der Weise anhaftet, daß auch dieses offenbar unbillig ist. Nur wenn das zutrifft, würde die getroffene Bestimmung unverbindlich sein, und das Gericht hätte selbst über die Höhe des Vermächtnisses zu entscheiden.