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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1991, Az.: VII ZR 264/90

Prozeßstandschaft; Prozeßkostenhilfe; Rechtsinhaber; Prozeßstandschafter; Inhalt des Prozeßkostenhilfeantrages; Wirtschaftliche Situation des Rechtsinhabers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1991
Aktenzeichen
VII ZR 264/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VersR 1992, 594
  • VersR 1992, 494 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Macht jemand ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend (Prozeßstandschaft), so muß er, wenn er Prozeßkostenhilfe beantragt, auch darlegen, daß der eigentliche Rechtsinhaber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Prozeß ohne Prozeßkostenhilfe zu führen.