Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1991, Az.: VII ZR 264/90
Prozeßstandschaft; Prozeßkostenhilfe; Rechtsinhaber; Prozeßstandschafter; Inhalt des Prozeßkostenhilfeantrages; Wirtschaftliche Situation des Rechtsinhabers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 264/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- VersR 1992, 594
- VersR 1992, 494 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Macht jemand ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend (Prozeßstandschaft), so muß er, wenn er Prozeßkostenhilfe beantragt, auch darlegen, daß der eigentliche Rechtsinhaber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Prozeß ohne Prozeßkostenhilfe zu führen.