Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1982, Az.: BVerwG 7 C 11/81
Leiden; Auswirkungen auf Lebensumstände; Öffentliche Veranstaltungen; Rundfunkanstalten; Schwerbehindertenausweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 11/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 14.03.1980 - 2 A 194/79
- OVG Bremen - 03.12.1980 - AZ: 1 BA 33/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 RdFunkGebBefrV BR 1975
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 RdFunkGebBefrV BR 1980
- § 3 Abs. 1 SchwbG
- § 3 Abs. 4 SchwbG
- § 3 Abs. 5 S. 2 SchwbG
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbGDV 4
- § 417 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 66, 315 - 324
- DÖV 1983, 509
- MDR 1983, 783 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des SchwbG § 3 Abs. 4 gehört nicht nur das Leiden als medizinischer Befund; vielmehr gehören dazu auch dessen unmittelbare Auswirkungen auf die Lebensumstände des Behinderten.
2. Die Feststellung des Versorgungsamts, daß ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des SchwbG § 3 Abs. 4.
3. Die Rundfunkanstalten sind an die versorgungsbehördlichen Feststellungen über gesundheitliche Merkmale im Sinne des SchwbG § 3 Abs. 4 gebunden.
4. Der Schwerbehindertenausweis mit seinen Merkzeichen beweist, daß die Versorgungsbehörde die in ihm ausgewiesenen Feststellungen getroffen hat.