Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1952, Az.: IV ZB 7/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 7/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Tübingen - 04.01.1952
Prozessführer
der Ursula B. geb. H. in M.,
Prozessgegner
Peter B., Maurer in M.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 4. Januar 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ehe der Parteien ist durch ein am 5. November 1951 zugestelltes Urteil geschieden worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember, beim Berufungsgericht eingegangen am 5. Dezember 1951, um das Armenrecht für die Berufung nachgesucht. Dieses ist ihr mit Beschluss vom 14., zugestellt am 15. Dezember 1951, verweigert worden. Die Klägerin hat nunmehr am 29. Dezember 1951 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Berufungsgericht hat dieses Gesuch mit Beschluss vom 4. Januar, zugestellt am 9. Januar 1952, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 15. Januar 1952 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in dem Wiedereinsetzungsantrag folgende Darstellung gegeben: Er sei zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen das Urteil nichts mehr unternehmen wolle; er habe ihr auch in einer Besprechung dringend abgeraten, um das Armenrecht nachzusuchen, falls sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel beibringen könne. Am 22. oder 23. November 1951 sei sie erneut bei ihm gewesen und habe ihm weitere Tatsachen und einige neue Zeugenanschriften gegeben. Sie habe ihm ferner erklärt, sie habe ein Notizbuch des Beklagten gefunden und sei hiernach überzeugt, dass dieser die Höhe seines Verdienstes nicht richtig angegeben habe. Da der Nachweis eines betrügerischen, die Klägerin vorsätzlich schädigenden Verhaltens schwer zu führen sei, habe er das Armenrechtsgesuch zuerst auf Grund der anderen neuen Tatsachen und Beweismittel fertigen wollen. Bei der Skizzierung des Entwurfs habe sich jedoch seine Überzeugung wieder verstärkt, dass das ihm vorliegende Material noch nicht ausreiche. Er habe daher der Klägerin am 24. November geschrieben, der einzige Punkt, an dem man einhaken könne, sei der Nachweis, dass der Beklagte seinen Arbeitslohn absichtlich, um die Unterhaltsansprüche zu verkürzen, zu niedrig angegeben habe. Am 26. November sei er in einer neuen Besprechung mit der Klägerin übereingekommen, sie möge ihm aus dem Notizbuch des Beklagten mit tunlichster Beschleunigung die Zahl der von ihm je Lohnperiode geleisteten Arbeitsstunden ausziehen. Hierbei habe er die Klägerin darauf hingewiesen, dass es für die Einreichung des Armenrechtsgesuches schon reichlich spät sei, sie möge ihm die Aufstellung so beschleunigt wie möglich machen. Das Armenrechtsgesuch solle wenigstens mehrere Tage vor Ablauf der Berufungsfrist gefertigt und eingereicht werden können. Die Klägerin habe Beschleunigung versprochen, jedoch darauf hingewiesen, dass sie schwanger und deshalb vermindert leistungsfähig sei und ihren Haushalt mit drei Kindern zu versorgen habe; sie werde versuchen, ihren Vater zur Mithilfe bei der Fertigung der Auszüge zu gewinnen. Die Klägerin habe ihm die Auszüge alsdann erst am 3. Dezember gebracht und hierbei auf seinen Vorhalt versichert, dass sie die Auszüge mit Hilfe ihres Vaters so schnell angefertigt habe, als ihre Verhältnisse und ihre Kräfte dies zugelassen hätten.
Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Darstellung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin darin gesehen, dass er den Eingang der Auszüge abgewartet und nicht schon auf Grund der ihm am 22. oder 23. November mitgeteilten sonstigen neuen Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig ein Armenrechtsgesuch eingereicht habe, und hat deshalb einen Wiedereinsetzungsgrund verneint.
Die Entscheidung ist im Ergebnis gerechtfertigt. Nach §233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei gewährt werden, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine der dort bezeichneten Fristen - auch die Berufungsfrist - zu wahren. Hier war die Klägerin durch ihre Armut gehindert, auf eigene Kosten Berufung einzulegen. Dieses Hindernis konnte sie dadurch beheben, dass sie das Armenrecht erwirkte. Damit der bei der Bewilligung des Armenrechts beizuordnende Anwalt die Berufungsfrist wahren konnte, musste die Klägerin jedoch ein sachgemäss begründetes Armenrechtsgesuch so frühzeitig einreichen, dass das Berufungsgericht die Prozessabten heranziehen, die Sache nach ordnungsmässiger Vorbereitung beraten und seine Entscheidung noch zeitig vor Ablauf der Berufungsfrist dem Anwalt mitteilen konnte. Dafür ist - bei einem Kollegialgericht - in der Regel ein Zeitraum von mindestens 5 Tagen erforderlich, insbesondere wenn - wie hier - die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges ihren Sitz nicht an dem selben Orte haben und daher allein schon die Heranziehung der Akten längere Zeit erfordert. Die Klägerin hätte daher ihr Armen rechtsgesuch auch im vorliegenden Falle spätestens 5 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist einreichen müssen. Ihre Darlegungen ergeben nicht, dass sie auch an der Einhaltung dieser Frist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon darin zu sehen ist, dass er nicht schon auf Grund der Unterlagen, die er bis zum 23. November erhalten hatte, ein Armenrechtsgesuch gefertigt hat. Ein Verschulden könnte bei der Klägerin selbst oder ihrem Prozessbevollmächtigten mindestens in anderer Hinsicht vorliegen. Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht klar erkennen, ob ihr Prozessbevollmächtigter sie unmissverständlich und eindringlich genug auf die ständige Rechtsprechung der Gerichte hingewiesen hat, wonach es nicht genügt, wenn das Armenrechtsgesuch am letzten Tage der Berufungsfrist eingeht, sondern dass es mehrere Tage vorher eingereicht werden muss, jedenfalls so früh, dass eine rechtzeitige Erledigung noch denkbar ist. Insoweit wäre es sachdienlich gewesen, der Klägerin eine feste Frist zu setzen, bis zu der sie die fehlenden Unterlagen nachzureichen hatte. Es könnte daher ein Verschulden darin liegen, dass die Klägerin nicht nachdrücklich genug belehrt worden ist. Hatte ihr Prozessbevollmächtigter sie hinreichend belehrt, dann bedurfte es jedoch näherer Darlegung, dass ein unabwendbarer Zufall sie gehindert hat, die fehlende Unterlage bis zu dem ihr genannten Zeitpunkt anzufertigen. Insoweit genügen die Angaben der Klägerin, dass sie schwanger sei und einen Haushalt mit drei Kindern zu versorgen habe, in dieser Allgemeinheit nicht. Der Begriff des "unabwendbaren Zufalls" ist schon seinem Wortlaut nach sehr eng. Eine weitherzige ausdehnende Anwendung verbietet sich bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsmittelfristen auch mit Rücksicht auf die Sicherheit im Rechtsverkehr. Die Rechtsmittelfristen sind durchweg geräumig genug besessen, um demjenigen, der ein Rechtsmittel einlegen will, genügend Zeit zur Überlegung und Vorbereitung zu geben. Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist muss jedoch im Interesse der Rechtssicherheit für die Beteiligten klar sein, ob sie auf den Bestand der ergangenen Entscheidung vertrauen können. Eine Ausnahme ist nur für ganz aussergewöhnliche Fälle vertretbar. Daher ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein unabwendbarer Zufall nur ein solches Ereignis, das nach den Umständen des Falles die äusserste gerade dem Betreffenden gerechterweise zuzumutende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern konnte (RGZ 138, 349; 159, 110). Das hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan; es sind insoweit weder genügende Tatsachen für eine Wiedereinsetzung noch Mittel für ihre Glaubhaftmachung angegeben worden (§236 Ziff 1 und 2 ZPO). Insbesondere fehlt jede Darlegung darüber, dass es auch nicht möglich gewesen ist, das Notizbuch selbst vorzulegen oder es durch eine Hilfsperson schneller auswerten zu lassen.
Die Klägerin kann ihr Gesuch insoweit auch nicht mehr ergänzen, da etwa mögliche weitere Angaben innerhalb der zweiwöchigen Frist des §234 ZPO hätten nachgeschoben werden müssen (RG JW 1938, 466) und diese Frist abgelaufen ist.
Da nach allem die Möglichkeit offen bleibt, dass ein Verschulden der Klägerin selbst oder ihres Prozessbevollmächtigten vorliegt, ist ein unabwendbarer Zufall nicht dargetan.
Die sofortige Beschwerde war daher mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.