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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1989, Az.: 3 StR 370/89

Verminderte Schuldfähigkeit; Tiefgreifende Bewusstseinsstörung; Affektiver, nach § 21 Strafgesetzbuch (StGB) erheblicher Ausnahmezustand zur Tatzeit; Erörterung eines psychologischen Gutachtens im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1989
Aktenzeichen
3 StR 370/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 12.04.1989

Fundstellen

  • NStZ 1990, 231 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 248-249

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Winfried N. aus M. a.d. R., geboren am ... 1950 in W.

Amtlicher Leitsatz

Von einer forensisch relevanten Bewußtseinsstörung i. S. der §§ 20, 21 StGB kann nur gesprochen werden, wenn der hochgradige effektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen i. S. der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1989
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Steindorf, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an der sechsjährigen Jessica Ma. zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei möglicherweise vermindert schuldfähig gewesen, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.

2

1.

Das Landgericht hat festgestellt: Am 3. Juli 1988 manipulierte der Angeklagte nach 13.20 Uhr in seiner Wohnung an dem Geschlechtsteil der ihm bekannten sechsjährigen Jessica, obwohl sie es nicht wollte. Als sie weinend erklärte "ich will nach Hause, ich sag alles meiner Mama", beschloß er, sie zu töten, um die an ihr begangene Straftat zu verdecken. Er schlug dem Kind zunächst mehrfach mit der Hand gegen den Kopf, zog dann den Gürtel aus seiner Hose und strangulierte das weinende Kind etwa drei Minuten lang, bis es aufhörte zu zappeln und die Augen verdrehte (UA S. 11). Als sich die Erregung des Angeklagten nach einigen Minuten gelegt hatte, vergewisserte er sich, daß ihn niemand in der näheren Umgebung des Hauses beobachten konnte, lud das tote Kind in seinen Pkw und fuhr damit gegen 14 Uhr an einen Waldrand, wo er die Leiche unter Brennesseln versteckte. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt war, beseitigte er mit einem Staubsauger die von Jessica auf dem Wohnzimmerteppich verursachten Schmutzstellen, warf den benutzten Gürtel in einen Müllcontainer und steckte die im Wohnzimmer liegenden Kleidungsstücke des Kindes in eine Plastiktüte, die er unter dem Beifahrersitz seines Pkws verbarg. Gegen 15 Uhr fuhr er zu seiner Schwägerin, um einen Werkzeugkasten abzuholen, den er am nächsten Tag für seine Arbeit benötigte. Den Abend verbrachte er mit seiner inzwischen von einem Ausflug zurückgekehrten Ehefrau in der Tatwohnung. Am 5. Juli 1988 gegen 5.30 Uhr übergoß er die Leiche am Ablageort mit Benzin und zündete sie an; die Tüte mit der Kleidung warf er auf eine Abfallhalde.

3

2.

Das Landgericht hat die Tötung des Kindes als Verdeckungsmord gewertet. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es einen psychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen gehört. Der psychiatrische Sachverständige hat unter anderem ausgeführt (UA S. 17 ff.): Beim Angeklagten bestehe keine Alkoholabhängigkeit; seine sexuellen Neigungen seien nicht abartig, sondern normvariant; seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit sei infolge einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,32 Promille im Zusammenwirken mit einem zur Tötungshandlung führenden Affekt vermindert gewesen; eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB habe jedoch nicht vorgelegen. Das Landgericht hat sich dem psychiatrischen Gutachten nicht angeschlossen, soweit der Sachverständige einen affektiven nach § 21 StGB erheblichen Ausnahmezustand zur Tatzeit verneint hat.

4

3.

Diese vom Gutachten abweichende Bewertung greift die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft an. Zwar enthält weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsrechtfertigung einen ausdrücklichen Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Beschwerdeführerin nicht den Schuldspruch wegen Mordes, sondern nur den Strafausspruch, und zwar wegen fehlerhafter Annahme des § 21 StGB, beanstanden will.

5

4.

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge, das Landgericht hätte von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen müssen, in zulässiger Form erhoben worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines dritten Sachverständigen. Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuheben.

6

a)

Das psychologische Gutachten wird in dem angefochtenen Urteil in rechtlich unzulänglicher Weise erörtert. Zu prüfen war, ob der Angeklagte den Mord in einem Zustand affektbedingter tiefgreifender Bewußtseinsstörung (§ 21 StGB) begangen hat. Bei der Feststellung dieses Merkmals kommt dem Psychologen besondere Sachkunde zu. Die Strafkammer meinte, die Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen nicht teilen zu können. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht die wesentlichen Darlegungen des psychologischen Sachverständigen im Urteil mitteilen und sie in einer dem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise den Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen gegenüberstellen müssen. Daran fehlt es. Die Strafkammer verweist lediglich darauf, daß der psychologische Sachverständige "die sexuelle und von übermäßigem Alkoholkonsum geprägte Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Kindheit und der beiden Ehen kritisch gewürdigt, analysiert und Rückschlüsse auf den motivischen Hintergrund der Tat gezogen" hat, "die den diesbezüglichen Feststellungen entsprechen" (UA S. 17). Aus dieser Zusammenfassung läßt sich nicht entnehmen, was der psychologische Sachverständige im einzelnen ausgeführt und welche Meinung er zu einer etwaigen affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 21 StGB vertreten hat.

7

b)

Im übrigen vermag der Senat den Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie ihre vom psychiatrischen Gutachten abweichende Auffassung über eine nicht ausschließbare tiefgreifende Bewußtseinsstörung begründet, nicht zu folgen.

8

aa)

Zur Widerlegung oder Erschütterung der Beurteilung des Sachverständigen tragen die breit angelegten Erörterungen UA S. 18 f. wenig bei, mit denen die Strafkammer nachzuweisen versucht, daß der Sachverständige zu Unrecht normvariante sexuelle Neigungen bejaht und auch zu Unrecht eine Alkoholkrankheit des Angeklagten verneint habe. Selbst wenn der Angeklagte wegen sexueller Abartigkeit und Alkoholisierung bei Vornahme der - nach § 154 Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen - sexuellen Handlungen an Jessica nachweislich oder nicht ausschließbar vermindert schuldfähig gewesen wäre, so wäre daraus entgegen der UA S. 13, 21 begründeten Schlußfolgerung des Landgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei Ausführung des Mordes herzuleiten. Denn bei der vorsätzlichen Tötung eines Kindes sind in der Regel wesentlich höhere Hemmschwellen als bei dessen sexuellem Mißbrauch zu überwinden. Außerdem hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß beiden Taten ganz unterschiedliche Motivationen - einerseits Befriedigung abartiger sexueller Bedürfnisse, andererseits Verhinderung von Ansehensverlust und Bestrafung - zugrunde liegen, so daß das jeweilige Hemmungsvermögen schon deswegen unterschiedlich stark beeinträchtigt sein kann.

9

bb)

Der psychiatrische Sachverständige hat eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung in erster Linie deswegen ausgeschlossen (UA S. 18, 20), weil "der Angeklagte unmittelbar nach der Tat gezielt und mit beachtlicher Übersicht Maßnahmen zur Verdeckung des Tatgeschehens eingeleitet habe". Es ist anerkannt, daß zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten eines Täters, bei dem vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung fehlen, gegen eine vorausgegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung bei der Tat spricht (vgl. Salger in Festschrift für Tröndle 1989 S. 208 f.; Mende in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 320 ff., 324; ders. in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 503 f.; Baer, Psychiatrie für Juristen 1988 S. 171 ff.). Diese dem Nachtatverhalten vom Sachverständigen beigelegte Indizfunktion wird entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 20 ff.) nicht notwendig dadurch infrage gestellt, daß der Angeklagte nach der Tötung des Kindes zunächst einige Minuten hochgradig erregt und kopflos durch die Wohnung gelaufen ist. Denn eine solche Reaktion eines Täters ist nach der eigenhändigen Erdrosselung eines sechsjährigen Mädchens auch ohne vorausgegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung erklärbar. Nach den vom Landgericht zum Zeitablauf getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedenfalls sehr schnell wieder gefaßt, die Tatspuren sorgfältig beseitigt und sich danach Dritten gegenüber unauffällig verhalten. Erforderlich ist nicht eine isolierte Beurteilung des Nachtatverhaltens, sondern die Ermittlung der speziellen Tatzeitverfassung des Täters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhaltens vor, bei und nach der Tat (vgl. BGH NStZ 1984, 259; BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 3). Von einer forensisch relevanten Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB kann nur gesprochen werden, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 447 f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 14; Lange in LK, 10. Aufl. § 21 Rdn. 30; Rudolphi in SK StGB - Lieferung Juni 1989 - § 20 Rdn. 10). Die von Rechtsprechung und Wissenschaft herausgearbeiteten für und gegen eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechenden psychiatrisch-psychologischen Beurteilungsmerkmale sind zu berücksichtigen (vgl. dazu Salger a.a.O.). Danach wird nicht nur das Nachtatverhalten, sondern unter anderem auch zu würdigen sein, daß der Angeklagte das Kind, nachdem er sich zum Mord entschlossen hatte, zunächst mehrfach mit der Hand gegen den Kopf geschlagen, es erst danach - bei weiterhin voll erhaltener eigener Wahrnehmungsfähigkeit - mit dem aus der Hose gezogenen Gürtel minutenlang stranguliert hat und bei späteren Vernehmungen noch Einzelheiten des von ihm beobachteten Todeskampfes (nicht sehr starkes Zappeln, Augenverdrehen pp., UA S. 16) wiedergeben konnte.

10

cc)

Die Voraussetzungen des § 21 StGB müssen daher neu geprüft werden. Für den Fall, daß das Landgericht wiederum unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit den Strafrahmen nach § 49 StGB mildern sollte, weist der Senat darauf hin (vgl. UA S. 22), daß es unzulässig ist, die zur Tötung erforderliche Energie des Täters bei einer Bestrafung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 2).

Ruß
Gribbohm
Kutzer
Steindorf
Rissing-van Saan