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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1959, Az.: 2 AZR 28/57

Ausschlußklausel des Manteltarifvertrages; Hessischer Braunkohlenbergbau; Lohnansprüche; Hauer; Gedingerichtsatz; Durchschnittsverdienst; Lohnabrechnungszeitraum; Betriebsort; Vorsätzliche Zurückhaltung; Minderleistungsfähigkeit; Minderentlohnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.09.1959
Aktenzeichen
2 AZR 28/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 02.10.1956 - IV LA 324/56

Fundstellen

  • BAGE 8, 112 - 123
  • DB 1959, 1403 (Kurzinformation)
  • JZ 1960, 68 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußklausel des Manteltarifvertrages für die Arbeiter im Hessischen Braunkohlenbergbau vom 25.03.1952 § 16 Abs 3 bezieht sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und zwar einschließlich der Lohnansprüche, soweit es sich bei letzteren weder um die Frage der richtigen Auszahlung noch um die Frage der unrichtigen Ermittlung oder Errechnung handelt.

2. Ob ein Hauer den Gedingerichtsatz erreicht hat, richtet sich nicht in allen Fällen nach dem Durchschnittsverdienst während des Lohnabrechnungszeitraumes. Bei Verlegung innerhalb des Lohnabrechnungszeitraumes an einen anderen Betriebspunkt ist vielmehr getrennt für jeden Betriebspunkt festzustellen, ob der Bergmann im Durchschnitt den Gedingerichtsatz erreicht hat, was sich, unbeschadet des Abrechnungszeitraumes, nach seiner Durchschnittsleistung am jeweiligen Betriebsort im Vergleich zu dem für den jeweiligen Betriebsort festgesetzten Gedingerichtsatz richtet.

3. § 6 Abs. 4 S. 3 des in Nr. 1) genannten Manteltarifvertrages für die Arbeiter im Hessischen Braunkohlenbergbau vom 25.03.1952 gewährt Gedingearbeitern grundsätzlich mindestens den Zeitlohnsatz der Lohngruppe 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter im Hessischen Braunkohlenbergbau vom 25.03.1952. Dieser Satz darf nur nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeiter im Hessischen Braunkohlenbergbau vom 25.03.1952 § 8 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wegen vorsätzlicher Zurückhaltung mit der Arbeitsleistung oder wegen alters- oder invaliditätsbedingter oder wegen einer durch besondere Verhältnisse gegebenen Minderleistungsfähigkeit gekürzt werden.

4. Sofern in Manteltarifvertrag für die Arbeiter im Hessischen Braunkohlenbergbau vom 25.03.1952 § 8 eine Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten über den in BetrVerfG 1952 § 56 normierten Rahmen hinaus liegt, bestehen gegen die diesbezügliche Wirksamkeit des Tarifvertrags keine Bedenken.

5. Sinn der in Manteltarifvertrag für die Arbeiter im Hessischen Braunkohlenbergbau vom 25.03.1952 § 8 vorgeschriebenen Einschaltung des Betriebsrats ist es, ihm die Möglichkeit zur sachgerechten Stellungnahme bei beabsichtigter Minderentlohnung zu geben. Ist der Betriebsrat übergangen worden und ist seit dem die Minderentlohnung rechtfertigenden Ereignis so lange Zeit verstrichen, daß eine sachgerechte Stellungnahme des Betriebsrats nicht mehr möglich ist, so bleibt jede Minderentlohnung ausgeschlossen.