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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1958, Az.: III ZR 200/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1958
Aktenzeichen
III ZR 200/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 02.10.1956
LG Oldenburg - 14.03.1956

Fundstellen

  • BGHZ 27, 73 - 78
  • MDR 1958, 491 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) des Landwirts Hans W., W., B.straße ...,

2) der Frau Frieda R., geb. W., ebenda,

Prozessgegner

die Stadt Wilhelmshaven, vertreten durch den Verwaltungsausschuß,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung einer Stadt für Maßnahmen bei der Verwaltung eines Treuhandfonds, der nach einem Explosionsunglück zur Entschädigung der betroffenen Bürger von dritter Seite (Besatzungsmacht) zur Verfügung gestellt worden ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 2. Oktober 1956 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 14. März 1956 auch hinsichtlich der Abweisung der auf Amtshaftung gestützten Klagansprüche gegen die beklagte Stadt zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In Wilhelmshaven ereignete sich 1953 in einer Munitionsentschärfungsanstalt, die von der Kommanditgesellschaft K. und St. in H. im Auftrag der Besatzungsmacht betrieben wurde, eine Explosion. Dadurch wurden neben zahlreichen anderen Gebäuden auch zwei Häuser, die den Klägern je zur Hälfte gehören, beschädigt.

2

Die Kläger behaupten, es hätten Verhandlungen mit dem Stadtamtmann Becker, der mit der Prüfung der Schäden beauftragt gewesen sei, wegen der Schadensregelung stattgefunden. Nach Prüfung der Schäden und der Kostenanschläge des Malermeisters Wi. und des Bauunternehmers Re. habe der Kläger von B. die schriftliche Ermächtigung bekommen, die Schäden auf Kosten eines Entschädigungsfonds beseitigen zu lassen, der auf Betreiben des damaligen, inzwischen verstorbenen Oberstadtdirektors Dr. P. der beklagten Stadt von der Besatzungsmacht (Disposals Group Hamburg) im Betrage von zunächst 500.000 DM zur Entschädigung der von der Explosion Betroffenen zur Verfügung gestellt worden sei. Sie beziehen sich dabei auf folgendes Schreiben:

"Der Treuhänder der Disposals Group Hamburg für die Abwicklung der durch die Explosion am 26.3.53 entstandenen Schäden

Wilhelmshaven, den 27. Juli 1953 Stadthaus Kieler Straße, Zimmer 195

Herrn

Hans W.,

W.

B.str. ...

Betr.: Explosionsschäden

Ich bitte Sie, die Arbeiten im Rahmen der von Ihnen eingereichten Kostenanschläge ausführen zu lassen und die Rechnungen einzureichen. Voraussetzung ist jedoch, daß Sie bereit sind, anschließend eine Abfindungserklärung zu unterschreiben, denn ich bin nur berechtigt, Schadensfälle abschließend zu regulieren.

Im Auftrage:

gez. B.

Stadtamtmann".

3

Während die Rechnung des Malermeisters aus dem Entschädigungsfonds bezahlt worden sei, habe B. die Bezahlung der Rechnung Re.s im Betrage von 808,97 DM grundlos abgelehnt. Da sie die Mittel nicht gehabt hätten, um Re. zu befriedigen, habe dieser gegen die jetzigen Kläger auf Bezahlung dieses Betrages Klage erhoben, die in zwei Rechtszügen zur Verurteilung geführt und Prozeßkosten im Betrag von 791,27 DM verursacht habe. Die Beseitigung weiterer Schäden, die 445,68 DM erfordern werde, stehe noch aus.

4

Die Kläger fordern mit der Klage Bezahlung dieser drei Beträge in einer Gesamtsumme von 2.045,92 DM nebst Zinsen von der beklagten Stadt und der Kommanditgesellschaft als Gesamtschuldnern. Die Stadt sei zur Zahlung der Instandsetzungskosten verpflichtet, weil der Entschädigungsfonds der Stadt von der Besatzungsmacht mit der Abrede zu Eigentum übertragen worden sei, daß die Geschädigten unmittelbar Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Stadt erwerben sollten. Oberstadtdirektor Dr. P. und Stadtamtmann B. hätten als Beamte der Stadt ihre Amtspflicht den Klägern gegenüber schuldhaft verletzt und durch Nichtbezahlung der Rechnung Re.s die Kosten des von diesem geführten Rechtsstreits verursacht. Die Kommanditgesellschaft hafte aus Verletzung der Sorgfaltspflicht und auf Grund der Gefährdung durch ihren Betrieb, gegen den die Kläger keine Einwendungen hätten erheben können.

5

Die Stadt stellt in Abrede, der rechte Beklagte zu sein. Nicht sie sei Treuhänderin des Entschädigungsfonds gewesen, sondern Dr. P. persönlich; in dessen Auftrag sei auch B. tätig geworden. Die Kommanditgesellschaft bestreitet ein Verschulden an der Explosion und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Entstehung der eingeklagten Prozeßkosten.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Stadt in vollem Umfang und gegen die Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Kosten des Prozesses Rech abgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klaganspruch gegen die Stadt weiter. Diese bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Im Revisionsverfahren handelt es sich nur um die Klage gegen die Stadt; die teilweise Abweisung der Klage gegen die Kommanditgesellschaft ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

8

Da die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen worden ist, kann das Berufungsurteil nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Klage gegen die Stadt, soweit Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, mit Recht abgewiesen worden ist (§ § 546, 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 71 Abs. 2, 3 GVG). Auf die sonstigen Klaggründe, als welche die Kläger Vertrag der Besatzungsmacht mit der Stadt zugunsten der Geschädigten, Anscheins- oder Duldungsvollmacht und Schuldanerkenntnis anführen, ist nicht einzugehen. Darauf ist die Revision auch nicht zurückgekommen.

9

II.

Die erst im Berufungsverfahren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachgebrachte Anspruchsbegründung, die Explosion sei darauf zurückzuführen, daß die Stadt die Munitionsentschärfungsanstalt mangelhaft überwacht und somit ihre Amtspflicht verletzt habe, hat das Berufungsgericht als unzulässige Klagänderung und im übrigen mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, daß die Aufsicht nicht der Stadt, sondern dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obgelegen habe. Bedenken sind von der Revision insoweit nicht geltend gemacht worden.

10

III.

Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß die Kläger keine Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung fordern könnten, einmal mit dem Hinweis auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, zum anderen damit, daß aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich sei, inwiefern städtische Beamte, wenn sie den Treuhänder bei Abwicklung der Explosionsschäden unterstützten, dabei eine ihnen den Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben sollten.

11

1)

Der Hinweis auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB geht fehl, wie die Revision mit Recht geltend macht. Als anderweite Ersatzmöglichkeit kommt die Inanspruchnahme der Kommanditgesellschaft, die die Munitionsentschärfungsanstalt betrieb, in Betracht. Den Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten hat das Berufungsgericht auch dieser gegenüber - im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar - bereits abgewiesen. Über den Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft auf Zahlung der beiden anderen Beträge hat es noch nicht entschieden. Es ist also mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die im selben Rechtsstreit anhängige Klage gegen die Kommanditgesellschaft auch hinsichtlich dieser Beträge abgewiesen wird. Dann steht fest, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit auch insoweit nicht gegeben ist.

12

Nun gehört zwar die Behauptung, daß der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge, schon zur Begründung der Amtshaftungsklage (BGHZ 4, 10), und es ist richtig, daß hier die Kläger eine solche Behauptung nicht aufgestellt haben, im Gegenteil die Kommanditgesellschaft gerade auch wegen dieser Ansprüche in Anspruch nehmen. Die Amtshaftungsklage aber deshalb - als nicht schlüssig begründet - abzuweisen, ist nicht gerechtfertigt, wenn man erwägt, daß die Kommanditgesellschaft ihre Verpflichtung zur Ersatzleistung bestreitet und die von den Klägern zunächst ins Auge gefaßte Möglichkeit, von ihr Ersatz zu erlangen, zweifelhaft ist. Es ist anerkannten Rechtes, daß die Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, nicht vor Erhebung der Amtshaftungsklage in einem selbständigen Rechtsstreit geklärt werden muß, daß ihre Entscheidung vielmehr dem Amtshaftungsprozeß selbst überlassen werden kann. Wenn nun, wie hier, die Amtshaftungsklage mit der Klage gegen den anderen Ersatzpflichtigen verbunden ist und die Frage der Ersatzpflicht dieses Anderen noch nicht entscheidungsreif ist, dann geht es nicht an, die Amtshaftungsklage im Hinblick auf die noch nicht geklärte andere Ersatzmöglichkeit durch Teilurteil abzuweisen. Auch darin ist der Revision zuzustimmen. Die Frage, ob ein Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft besteht, bedarf der Klärung im anhängigen Prozeß. Besteht ein Anspruch dieser Art, dann entfällt ein Amtshaftungsanspruch nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vor Entscheidung dieser Frage kann der Amtshaftungsanspruch unter Hinweis auf eine andere Ersatzmöglichkeit nicht abgewiesen werden. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden.

13

2)

Die Stadt kann aus Amtshaftung nur in Anspruch genommen werden, wenn den mit der Entschädigungsregelung Befaßten gegenüber den durch die Explosion Geschädigten hinsichtlich der Verwaltung des von der Besatzungsmacht zur Verfügung gestellten Fonds überhaupt Amtspflichten oblagen und wenn die Stadt für etwaige schuldhafte Verletzungen solcher Pflichten zu haften hat.

14

Die sehr kurze Begründung, mit der das Berufungsgericht Amtshaftungsansprüche verneint, geht offenbar auf seine bei Abhandlung der übrigen Klagegründe zu Tage tretende Grundanschauung zurück, daß die Entschädigungsregelung dem Treuhänder obgelegen habe, daß Treuhänder nicht die Stadt, sondern Dr. P. persönlich gewesen sei und daß städtische Beamte, soweit sie mit der Abwicklung der Schäden befaßt waren, allein als Gehilfen des Treuhänders, aber nicht im Rahmen ihrer Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung tätig geworden seien. In einer Hilfsbegründung lehnt das Befungsgericht Ansprüche gegen die Stadt aber auch für den Fall ab, daß diese Treuhänder war; denn es sei nichts vorgetragen, was den Schluß rechtfertigen könnte, es hätte durch Errichtung des Fonds eine Verpflichtung zur Zahlung an die Geschädigten begründet werden sollen. Nun können aber, wie noch darzulegen ist, Amtshaftungsansprüche auch dann entstanden sein, wenn die Stadt Treuhänder war und wenn die Geschädigten Rechtsansprüche auf Zahlung gegen den Treuhänder aus irgendwelchen - vertraglichen - Rechtsgründen nicht hatten. Die knappen Ausführungen im Berufungsurteil zur Frage der Amtspflichtverletzung lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diese Möglichkeit ins Auge gefaßt hat.

15

Aber auch die Art, wie das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, Dr. P. persönlich und nicht die Stadt sei zum Treuhänder bestellt worden, beruht möglicherweise auf einer Verkennung der Gegebenheiten nach dem Explosionsunglück.

16

Wenn die Bürger einer Stadt von einem solchen Unglücksfall mit weitreichenden Auswirkungen betroffen werden, so wird sich für die Stadtverwaltung die fürsorgerische Aufgabe stellen, zu prüfen, wie ihnen geholfen werden kann, auch wenn für die Stadt selbst eine Rechtspflicht, Schadensersatz zu leisten, nicht begründet ist. Offenbar sah sich Oberstadtdirektor Dr. Paffrath als Leiter der Stadtverwaltung vor eine solche Aufgabe gestellt.

17

a)

Es kann nun sein, daß er sich damit begnügte, der Besatzungsmacht klarzumachen, daß es deren Aufgabe sei, die Schadensdeckung zu übernehmen, da die Munitionsentschärfungsanstalt in ihrem Auftrag betrieben worden war, daß die Besatzungsmacht auf Dr. P.s Vorstellungen hin diese Aufgabe als ihre eigene übernahm, dazu Mittel bereitstellte und nun - auf der Suche nach einem geeigneten Mann, der die Schadensabwicklung übernehmen könnte - Dr. P. persönlich zum Treuhänder bestellte. Dann kann es sein, daß die Schadensabwicklung ganz aus der sonstigen amtlichen Tätigkeit Dr. P.s herausgelöst war und daß die Treuhandstelle, mag sie auch im Stadthaus untergebracht gewesen sein, mit der Stadtverwaltung nichts zu tun hatte. War die Sachlage so, dann ist es möglich, daß die städtischen Beamten - insbesondere Amtmann B. -, wenn sie dem Treuhänder halfen, - von der Stadt gewissermaßen leihweise zur Verfügung gestellt - ganz außerhalb des Rahmens der Stadtverwaltung tätig wurden und daß das, was sie taten oder unterließen, der Stadt nicht zuzurechnen ist.

18

b)

Es kann aber auch sein - und das Schreiben der Beklagten vom 10. November 1954 (GA Bl. 42) deutet in diese Richtung -, daß Dr. P. eine Fürsorgeaufgabe der Stadt nicht nur darin sah, die Besatzungsmacht zur Schadensdeckung anzuhalten, daß er vielmehr von vornherein die Schadensregelung als städtische Aufgabe ansah, für die die Stadt zwar keine eigenen Geldmittel aufzubringen brauchte, weil eine Haftpflicht für sie nicht begründet war, für die sie aber ihren Verwaltungsapparat einzusetzen hatte, dem dann auch die treuhänderische Verwaltung des Fonds oblag.

19

Die Feststellung, daß hier der erste Weg beschritten worden sei, kann nicht auf die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung gestützt werden, der Besatzungsmacht sei bekannt gewesen, daß Dr. P. nicht gesetzlicher Vertreter der Stadt gewesen sei, sie könne also nicht die Absicht gehabt haben, mit seiner Bestellung zum Treuhänder die Stadt zu verpflichten. Damit kann lediglich die Begründung einer eigenen Verpflichtung der Stadt, aus ihren Mitteln Entschädigung zu leisten, abgetan werden. Nicht aber läßt sich damit die zweite der vorstehend aufgezeichneten Möglichkeiten ausräumen, daß die Schadensregelung und die Verwaltung des Fonds von der Stadt als Fürsorgeaufgabe im Bereich schlichter hoheitlicher Verwaltung übernommen worden war.

20

Wie die Dinge in Wilhelmshaven nach dem Explosionsunglück vom Oberstadtdirektor als dem Leiter der städtischen Verwaltung nun tatsächlich geregelt worden waren, bedarf der Aufklärung.

21

3)

Stellt sich dabei heraus, daß die Verwaltung des Treuhandfonds ganz von der Stadtverwaltung abgesondert war und der Treuhänder und seine Gehilfen lediglich eine Aufgabe erfüllten, die dem Treuhänder von der Besatzungsmacht persönlich übertragen worden war, dann scheiden Amtshaftungsansprüche wegen Nichtauszahlung der vom Kläger geforderten Beträge gegen die Stadt von vornherein aus, weil dieser dann hinsichtlich der Verwaltung des Fonds keine Amtspflicht oblag. Ergibt sich aber, daß die Abwicklung der Schäden und die Verwaltung des Treuhandfonds eine von der Stadt übernommene Aufgabe war, handelten die dabei tätigen Beamten somit im Rahmen städtischer Verwaltung, dann ist unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung folgendes zu erwägen:

22

a)

Wenn den Klägern Rechtsansprüche auf Befriedigung aus dem Treuhandfonds noch zustehen würden, über dessen Erschöpfung nichts festgestellt ist, so wäre eine Amtshaftungsklage, soweit sie auf Zahlung der Beträge von 808,97 DM und 445,68 DM gerichtet ist, schon deshalb unbegründet, weil die Nichterfüllung eines Anspruches als solche Schadenersatzansprüche nicht auszulösen vermag (BGHZ 11, 212).

23

b)

Das Berufungsgericht will aber die Entstehung von Rechtsansprüchen der Geschädigten auf Zahlung von Entschädigung aus dem Fonds anscheinend schlechthin verneinen, wenn es ausführt, daß nach dem Willen der Besatzungsmacht der Oberstadtdirektor nicht zu einer Zahlung an die Kläger verpflichtet sein sollte. Es beruft sich dabei auf Schriftwechsel mit der Besatzungsmacht. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Kläger hätten diesen Schriftwechsel zu der in Betracht kommenden Zeit nicht gekannt, womit sie offenbar zum Ausdruck bringen will, daß die Kläger, hätten sie um den Schriftwechsel gewußt, ihrerseits bei der Besatzungsmacht die Berechtigung ihrer Forderungen dargelegt haben würden. Die Zusammenhänge sind auch in dieser Richtung nicht geklärt. Vieles spricht freilich dafür, daß dort, wo in Fällen vorliegender Art ein Entschädigungsfonds zur Verfügung gestellt wird, dieser nach pflichtmäßigem Ermessen des Treuhänders verteilt werden soll, ohne daß Rechtsansprüche begründet sein sollen.

24

c)

Aber auch wenn die Kläger einen Rechtsanspruch auf Zahlung der beiden Beträge nicht hatten, kann ein Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt, wenn die Verwaltung des Fonds in ihren Aufgabenkreis fiel, begründet sein. Dann nämlich, wenn die Kläger bei der Verteilung des Fonds willkürlich ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen wurden und darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung städtischer Beamter lag. Die Pflicht, auf Grund sachgerechter Erwägungen zu entscheiden und nicht nach Willkür, oblag den beteiligten Beamten auch dann als Pflicht den Geschädigten gegenüber, wenn diese keine Rechtsansprüche auf Zahlung von Geldern aus dem Fonds hatten.

25

Die Kläger behaupten nun, die Bezahlung der beiden Beträge sei ihnen grundlos verweigert werden, während die Beklagte geltend macht, die Schäden an den Häusern der Kläger, zu deren Beseitigung diese Beträge dienen sollten, seien gar nicht auf die Explosion zurückzuführen. Ist letzteres der Fall, was nicht festgestellt ist, dann war die Ablehnung der Zahlung berechtigt, selbst wenn die Beamten zunächst - irrtümlich - die Schäden als Explosionsschäden anerkannt gehabt haben sollten. Aber auch wenn es sich bei den geltend gemachten Schäden tatsächlich um Explosionsfolgen gehandelt hat, braucht in der Ablehnung der Zahlung noch keineswegs ein pflichtwidriges Verhalten zu liegen. Die Verteilung eines solchen Entschädigungsfonds kann unter den verschiedensten Gesichtspunkten erfolgen: Es kann sachgerecht sein, völlig geklärte Ansprüche zweifelhaften vorzuziehen, der Wohlhabende kann hinter dem Bedürftigen zurückgestellt werden, die Schwere der Schäden kann von Bedeutung sein u. dgl. m. Auch einem Anspruch, dessen Grundlage geprüft war, kann die Erfüllung mit Recht versagt werden, wenn Zweifel auftauchen oder inzwischen dringlichere Ansprüche angemeldet und zu erfüllen sind. Nur wo die Ablehnung einer Entschädigung auf unsachlichen Erwägungen beruht, insbesondere wenn alle anderen in der gleichen Lage Befindlichen befriedigt worden sind und nur Einzelne nicht, wird man in der Zahlungsablehnung eine Pflichtverletzung sehen können. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es der Prüfung, ob den Klägern gegenüber hier im dargelegten Sinne amtspflichtwidrig verfahren worden ist und ob den verantwortlichen Beamten insofern ein Verschulden beizumessen ist. Auch insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung zulassen.

26

4)

Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der im Rechtsstreit Re.s gegen den Kläger entstandenen Prozeßkosten ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif:

27

a)

Die Kläger stützen diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung darauf, Amtmann B. habe durch sein Schreiben vom 27. Juli 1953 die Vorstellung erweckt, daß sie die Rechnung Re.s nicht zu bezahlen brauchten, diesen vielmehr an die Stadt verweisen dürften. Auf Grund dieser Vorstellung habe sich der Kläger für berechtigt gehalten, es auf die Durchführung des Rechtsstreits ankommen zu lassen.

28

Die Revision führt dazu aus, das Schreiben B.s habe den äußeren Anschein einer Verpflichtung hervorgerufen. B. habe darauf hinweisen müssen, daß aus seiner Erklärung keinerlei Rechtsanspruch entstehe und die Schäden erst später "aus reiner Loyalität heraus" geregelt werden sollten. Um einen Irrtum in der Richtung, ob ein Rechtsanspruch auf Entschädigung bestehe, geht es bei der Frage der Verursachung der Prozeßkosten indessen gar nicht. Die Kläger haben nicht etwa geltend gemacht, daß die Beauftragung Re.s gar nicht erfolgt sein würde, wenn B. ihnen gesagt hätte, sie würden entschädigt werden, hätten aber keinen Rechtsanspruch darauf. Auch die Revision trägt derartiges nicht vor.

29

Entscheidend ist allein, ob das Schreiben B.s vernünftigerweise dahin verstanden werden konnte, die Kläger brauchten Rech nicht zu bezahlen. Diese Frage ist zu verneinen. Nach dem ganzen Sachverhalt bestanden einmal Beziehungen der Kläger zur Verwaltung des Treuhandfonds, die die Kläger letztlich entschädigen sollte, zum anderen bestanden Beziehungen zwischen Rech und dessen Auftraggeber. Daß die Verwaltung des Treuhandfonds nicht als Auftraggeber Re.s Auftreten wollte, ergab sich eindeutig aus B.s Bitte an den Kläger, die Arbeiten ausführen zu lassen. Eine Irreführung in dieser Beziehung lag also nicht vor. Eine Pflicht B.s, den Kläger darüber zu belehren, daß er, wenn er die Arbeiten durch Re. ausführen ließ, diesem gegenüber als Auftraggeber verpflichtet wurde, dessen Rechnung zu bezahlen, bestand nicht, weil das selbstverständlich war. Mit dem Hinweis auf das Schreiben B.s vom 27. Juli 1953 läßt sich der auf Amtshaftung gestützte Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten also nicht begründen.

30

Auch daraus, daß die Stadt dem Rechtsstreit gegen Re. nicht beitrat, nachdem ihr der Streit verkündet worden war, können die Kläger nichts für sich herleiten. Ihr Vorbringen, die Stadt könne angesichts ihres damaligen Verhaltens jetzt nicht geltend machen, der Kläger hätte sich auf den Prozeß mit Re. nicht einlassen dürfen, geht fehl. Die Stadt hätte Anlaß, dem Rechtsstreit als Streitgehilfe der damaligen Beklagten, jetzigen Kläger, beizutreten nur gehabt, wenn sie die Berechtigung der Forderung Re.s als solche hätte bekämpfen wollen. Dazu bestand für sie kein Grund.

31

b)

Kann nach Vorstehendem der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nicht auf eine von den Klägern behauptete Irreführung zurückgeführt werden, so kann dieser Anspruch aus Amtshaftung aber dann begründet sein, wenn die Nichtauszahlung der 808,97 DM aus dem Entschädigungsfonds etwa unter den im vorstehenden Abschnitt (III 3 c) behandelten Gesichtspunkten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellte. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nämlich auch darauf, zur Klage Re.s sei es gekommen, weil sie mangels eigener Mittel infolge Ausbleibens der Zahlungen aus dem Fonds nicht in der Lage gewesen seien, Re. zu befriedigen. Eine etwaige Amtspflichtverletzung begangen durch willkürliche Nichtzahlung des zur Befriedigung Re.s erforderlichen Betrages könnte also für die Erhebung der Klage Re.s ursächlich gewesen sein. Der Anspruch aus Amtshaftung auf Erstattung der Prozeßkosten könnte dann jedenfalls in Höhe der durch den Zahlungsbefehl Re.s entstandenen Kosten begründet sein. Aber auch die Entstehung weiterer Prozeßkosten könnte durch die Nichtauszahlung dieses Betrages adäquat verursacht sein. Denn wenn die Durchführung jenes Rechtsstreites auch auf der falschen Einstellung beruhte, die Kläger brauchten Re.s Rechnung nicht zu bezahlen, so würde der Rechtsstreit doch - jedenfalls in der Hauptsache - nach aller Wahrscheinlichkeit von dem Zeitpunkt ab nicht weiter geführt worden sein, in dem die zur Befriedigung Re.s erforderlichen Mittel den Klägern aus dem Treuhandfonds zur Verfügung gestellt worden wären. In dieser Beziehung kann von Bedeutung sein, von wann an die Vorenthaltung des erforderlichen Betrages - wenn überhaupt - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellte. Auch das läßt sich zur Zeit noch nicht beurteilen.

32

IV.

Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung der im Revisionsverfahren allein noch in Rede stehenden Amtshaftungsansprüche mit der ihn gegebenen Begründung - wie dargelegt - nicht gehalten werden kann, dem Senat eine abschließende Beurteilung aber mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen weder im Sinne der Aufrechterhaltung der Klagabweisung noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Kläger möglich ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ § 564, 565 ZPO). Diesen ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Hußla