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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1969, Az.: 5 AZR 393/68

Urlaubsanspruch; Urlaubsverfall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1969
Aktenzeichen
5 AZR 393/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Saarbrücken 01.12.1967 - 5 Ca 75/67
LAG Saarbrücken 26.06.1968 - 1 Sa 10/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 85 - 92
  • MDR 1970, 177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1981-1983 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sofern sie nicht vorher vom Arbeitnehmer geltend gemacht worden sind.

2. Nur im Falle des Vorliegens der in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bezeichneten Gründe verlängert sich die Frist zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs um die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres; in diesem Falle muß der Arbeitnehmer den Anspruch so rechtzeitig geltend machen, daß der Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraumes verwirklicht werden kann.

3. Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen hat - ausgenommen im Bereich der Heimarbeit - den gleichen Inhalt und die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer.

4. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs arbeitnehmerähnlicher Personen ist vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unzulässig.