Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1951, Az.: V ZR 39/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1951
- Aktenzeichen
- V ZR 39/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 11.10.1949
- Landgerichts in Braunschweig - 26.04.1949
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1952, 45 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der W. N., gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft m.b.H. in H., S.strasse ...,
Prozessgegner
den Gärtnermeister Wilhelm S. in B., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift gilt auch für die Revisionsinstanz. Der Umstand, daß das Revisionsgericht in die Lage kommt, eine die tatrichterliche Würdigung mitumfassende Billigkeitsentscheidung fällen zu müssen, obschon es nur Rechtsinstanz ist, bildet keinen Hinderungsgrund.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Tasche, Dr. Heck und Dr. Oechsler
beschlossen:
Tenor:
Die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 26. April 1949 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11. Oktober 1949 werden, soweit sie die Hauptsache betreffen, aufgehoben, im übrigen aufrecht erhalten.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1943 hat die Beklagte dem Kläger ein im Grundbuch noch auf den Namen der Stadt B. eingetragenes Siedlungsgrundstück verkauft, sofern der B. Finanzminister der Veräusserung des Grundstücks zustimme. Die am Abschluss des Vertrags beteiligt gewesene Stadt B. hat sich in ihm verpflichtet, die Auflassung an den Kläger unmittelbar vorzunehmen. Der Kläger hat den vereinbarten Kaufpreis sofort an die Verkäuferin entrichtet. Die Stadt aber hat später die Auflassung von der Zahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark abhängig gemacht.
Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, weil der B. Finanzminister der Veräusserung des Grundstücks nicht bedingungslos zugestimmt, sie - die Beklagte - in dem Vertrage auch keine Verpflichtung zur Auflassung übernommen habe.
Land- und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäss zur Eigentumsverschaffung verurteilt.
Die Beklagte hat mit dem Ziel der Klageabweisung zulässig Revision eingelegt und sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist (20. Februar 1950) auch begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben die Parteien unter Vorlage einer notariellen Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Stadt B. auf Grund des Kaufvertrages vom 2. Juli 1943 das Siedlungsgrundstück am 4. Mai 1950 an den Kläger aufgelassen hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen.
Auf die Anträge war gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.
Der durch die Kriegsverhältnisse bedingte, bereits in § 4 I der 3. VereinfV. vom 16. Mai 1942 (RGBl I, 333) zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Gedanke einer Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens ist in der Fassung des § 91 a in das seit dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl S 456 ff) geltende Deutsche Zivilprozeßrecht übernommen worden. Darnach entscheidet das Gericht, wenn beide Parteien vor ihm übereinstimmend die Erklärung abgeben, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das gilt, wie die Einordnung der Vorschrift unter die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ausser Zweifel stellt, für jede Instanz. Die Anwendung im Revisionsrechtszuge setzt die Zulässigkeit und Ordnungsmässigkeit des Rechtsmittels voraus. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zu der Billigkeitsentscheidung erstreckt sich auf die Kosten des gesamten Rechtsstreits, nicht nur auf die der Rechtsmittelinstanz. Das Revisionsgericht kommt bei der Anwendung der Vorschrift in die Lage, eine die tatrichterliche Würdigung mitumfassende Billigkeitsentscheidung fällen zu müssen, obschon es nur Rechtsinstanz ist. Der Umstand tritt indessen hinter dem Zweckmäßigkeitsgedanken zurück (vgl. Jonas in DR 1942 Ausg. A S 997 ff, Abschn III S 1002/3).
In der Sache haben bislang beide Vorinstanzen zu Gunsten des Klägers erkannt. Die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ergab keinen Rechtsverstoss. Bei der hiernach zu fällenden Billigkeitsentscheidung waren aus Zweckmässigkeitsgründen die beiden Vorentscheidungen aufzuheben, soweit sie die Hauptsache betreffen, im Kostenpunkte dagegen aufrecht zu erhalten. Über die Kosten der Revisionsinstanz war in Übereinstimmung hiermit zu Lasten der Beklagten zu erkennen (vgl. Jonas a.a.O.; Stein-Jonas ZPO § 91 a Anm. I 2 a, II, V, VI 1-3; Baumbach-Lauterbach ZPO Anm. n. § 91 a Anm. 4; RGZ 171 S 276).