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§ 1 BremLVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Amtliche Abkürzung
BremLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-d-1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des Landes Bremen,

  2. 2.

    der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie

  3. 3.

    der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit in besonderen Laufbahnvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 119 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes),

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) und

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes).