Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1979, Az.: I ARZ 413/79
Klagen von Industriegewerkschaften gegen ihre Mitglieder auf Zahlung von Mitgliedsbeträgen; Inanspruchnahme des besonderen Gerichsstandes der Mitgliedschaft; Einschränkende Auslegung des § 22 ZPO (Zivilprozessordnung) hinsichtlich mitgliedstarker, überregionaler Vereine; Anpassung des Rechtsschutzes des Bürgers an die Erfordernisse des sozialen Rechtsstaates auch auf dem Gebiet der Gerichtsstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1979
- Aktenzeichen
- I ARZ 413/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 343 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
I. Gewerkschaft B.-S.-E., B. L.-straße ..., F.,
vertreten d.d. Bundesvorstand.
Prozessgegner
Frau Marion C. H., H.
Amtlicher Leitsatz
Industriegewerkschaften können den Gerichtsstand der §§ 17, 22 ZPO für Klagen gegen ihre Mitglieder auf Zahlung von Mitgliedsbeträgen in Anspruch nehmen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Zülch
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht in Frankfurt wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Das Amtsgericht in Frankfurt hält sich als Wahlgerichtsstand nach § 35 ZPO nicht für zuständig; die Klägerin als Industriegewerkschaft könne sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach §§ 17, 22 ZPO berufen, weil § 22 ZPO im Falle der Klage eines großen, mitgliedstarken, überregionalen Vereins gegen ein Mitglied nicht mehr anwendbar sei (so LG Frankfurt, Beschluß v. 22.11.76 - 2124 S 86/76 - NJW 77, 538). Da das Amtsgericht Hannover sich ebenfalls für nicht zuständig erklärt hat, hat der Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.
Das Amtsgericht in Frankfurt ist nach §§ 17, 22 ZPO zuständig. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO) gilt für alle Vereine; das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist demgemäß ständige Rechtsprechung (vgl. RG JW 05, 206 Nr. 12). Für eine einschränkende Auslegung dahin, daß "mitgliedstarke, überregionale Vereine" den Gerichtsstand des § 22 ZPO nicht in Anspruch nehmen können, besteht kein Anlaß. Abgesehen davon, daß eine solche Abgrenzung im konkreten Fall zu Schwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen könnte, auf welche Vereine dieser Grundsatz anzuwenden sei, erscheint es nicht geboten, den für das Gesetz vom 21.3.74 (BGBl 753) - Gerichtsstandsnovelle - maßgeblichen Beweggrund, den Rechtsschutz des Bürgers auch auf dem Gebiet der Gerichtsstände den Erfordernissen des sozialen Rechtsstaates anzupassen, auf Vorschriften anzuwenden, die vom Gesetzgeber nicht neu geregelt worden sind. Der Richter ist jedenfalls dann nicht berufen, gesetzliche Bestimmungen von sich aus abändernd auszulegen, wenn wie im Falle des § 22 ZPO die Problematik schon im Gesetzgebungsverfahren erkennbar war. Es muß demnach dabei bleiben, daß § 22 ZPO für alle Vereine gilt.
Alff
Merkel
Schönberg
Zülch