Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: B 12 BA 40/24 B
Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 40/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280425BB12BA4024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 07.11.2023 - AZ: S 9 BA 3148/20
- LSG Baden-Württemberg - 08.11.2024 - AZ: L 8 BA 3393/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich sindnur Mängel des unmittelbar vorangegangenen Verfahrens rügefähig.
- 2.
Bei der Grundsatzrüge ist die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 156 429,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Festsetzung von Säumniszuschlägen iHv 156 429,50 Euro.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH mehrere gastronomische Betriebe. Nach Ermittlungen der Steuerfahndung führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach dem SchwarzArbG durch. Sie forderte von der Klägerin für den Prüfzeitraum Juli 2004 bis Dezember 2010 Sozialversicherungsbeiträge iHv 1 003 839,25 Euro, darunter Säumniszuschläge iHv 531 052,50 Euro (Bescheid vom 19.7.2017). Im Anschluss an einen Vergleichsvorschlag im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens und nach Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids reduzierte die Beklagte die Forderung auf 365 548,80 Euro, darunter Säumniszuschläge iHv 173 902,50 Euro (Teilabhilfebescheid vom 25.3.2020; Widerspruchsbescheid vom 2.11.2020).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Beitragsforderung in Bezug auf die Schätzung der jährlichen Arbeitsentgelte geändert und hinsichtlich der Säumniszuschläge aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2023). Die hiergegen von der Klägerin eingelegte "Nichtzulassungsbeschwerde" hat das LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 24.4.2024 - L 8 BA 3418/23 NZB). Die von der Beklagten gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen die vollständige Aufhebung der festgesetzten Säumniszuschläge sowie gegen die gerichtliche Kostenfestsetzung. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert. Es hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit Säumniszuschläge iHv mehr als 156 429,50 Euro festgesetzt worden sind (Urteil vom 8.11.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels siehe exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
a) Unter der Überschrift "Verfahrensfehler/Divergenz - Zulässigkeit der Berufung" macht die Klägerin geltend, ihre nicht korrekte Bezeichnung der Berufung als "Nichtzulassungsbeschwerde" stehe der Berufungseinlegung formell nicht entgegen, weil ihr Wille, das Urteil des SG durch das LSG als nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen, eindeutig zu erkennen gewesen sei. Auf dem Verfahrensmangel beruhe das angefochtene Urteil, da das LSG im Rahmen der Berufung lediglich über die von der Beklagten angegriffenen "Aspekte" geurteilt habe. Die davon abweichenden gerügten Umstände des erstinstanzlichen Urteils, auf die sie in ihrer Berufungsschrift eingegangen sei, habe das LSG vollständig unberücksichtigt gelassen.
Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung bezeichnet die Klägerin damit nicht in einer den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechenden Weise. Sie zeigt nicht auf, inwieweit der geltend gemachte Mangel überhaupt vorliegen soll, nachdem sie - ausweislich des vorgelegten Berufungsurteils - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keinen auf die Korrektur der durch die erstinstanzliche Entscheidung verbliebenen Beschwer gerichteten Sachantrag, sondern lediglich den Antrag gestellt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
b) Unter der Überschrift "Verfahrensfehler - Keine eigenen Ermittlungen der Gerichte" macht die Klägerin geltend, sowohl das SG als auch das LSG hätten gegen die Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) verstoßen. Auch insoweit bezeichnet die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel in zulässigkeitsbegründender Form. Sie beachtet nicht, dass grundsätzlich nur Mängel des unmittelbar vorangegangenen Verfahrens rügefähig sind und die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benennt die Klägerin nicht.
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Unter der Überschrift "Grundsatzentscheidung - Verfassungsrechtliches Verhältnismäßigkeitsprinzip ('Übermaßverbot') bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen" macht die Klägerin geltend, das LSG habe dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen missachtet. Insbesondere habe es gegen das Übermaßverbot (Art 20 Abs 3 GG) verstoßen, "indem es trotz der Verzögerung des Verfahrens durch die Behörde für den gesamten Verzögerungszeitraum festgesetzten Säumniszuschläge aufrechterhalten" habe. Die einfachgesetzlichen Vorgaben zur Festsetzung von Säumniszuschlägen in § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV würden die verfassungsrechtlichen Prinzipien nur unzureichend abbilden. Die Ermittlungsbehörden hätten "aufgrund behördeninterner Fehler und strukturellen Schwächen" das Verfahren über insgesamt elf Jahre hingezogen und am Ende nur aufgrund des Einlenkens der Klägerin im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung überhaupt zu einem Abschluss bringen können. Dennoch hätten die Sozialversicherungsträger für den gesamten Zeitraum der Säumnis Zuschläge nach § 24 SGB IV festgesetzt. Dieses Ergebnis sei mit einer schuldangemessenen Bemessung der Säumniszuschläge nicht vereinbar und damit verfassungswidrig.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Thematik nicht hinreichend dar. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die in der Rechtsprechung anerkannten Sachgründe für die Regelung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin erwähnt die bereits vorliegende Rechtsprechung zur Festsetzung von Säumniszuschlägen (vgl insbesondere BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 28/18 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 9), legt aber nicht dar, warum sich in ihrem konkreten Fall eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit ergeben soll. Dabei stützt sie sich auf die Annahme, Säumniszuschläge hätten "jedenfalls insoweit strafähnlichen Charakter, als sie über den Ausgleich der Abschöpfung eines Zinsvorteils beim Beitragsschuldner" hinausgingen und müssten "schuldangemessen" festgesetzt werden, ohne sich mit der gebotenen Tiefe mit der einfach- und verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinander zu setzen (vgl hierzu BSG aaO RdNr 19 mwN). Auch ihre Behauptung, das Verfahren habe sich "aufgrund behördeninterner Fehler und strukturellen Schwächen" über elf Jahre "hingezogen", begründet die Klägerin nicht näher und legt auch insoweit den behaupteten Verfassungsverstoß nicht hinreichend dar. Im Kern wendet sich die Klägerin lediglich gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.