Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.2008, Az.: AnwZ (B) 79/06
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft; Entscheidungsbefugnis eines Gerichts und Beendigung der Rechtshängigkeit der Hauptsache bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2008
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 79/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 27778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Sachsen-Anhalt - 22.03.2007 - AZ: 1 AGH 13/06
- AGH Sachsen-Anhalt - 21.07.2006 - AZ: 1 AGH 6/06
- AGH Sachsen-Anhalt - 19.05.2006 - AZ: 1 AGH 14/05
- AGH Sachsen-Anhalt - 19.05.2006 - AZ: 1 AGH 1/06
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BGH - 03.12.2008 - AZ: AnwZ B 64/06
Weitere Verbundverfahren:
BGH - 03.12.2008 - AZ: AnwZ B 73/06
BGH - 03.12.2008 - AZ: AnwZ B 30/07
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie
die Rechtsanwältin Dr. Hauger und
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 und 28. Oktober 2005 sind gegenstandslos.
- 2.
Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 64/06 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der Antragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der oben genannte Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt.
- 3.
Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 73/06 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der Antragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005, hilfsweise dessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 für unwirksam erklärt.
- 4.
Das Verfahren AnwZ (B) 79/06 ist in der Hauptsache erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2006 für unwirksam erklärt.
- 5.
Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
- 6.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und der Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren und in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- 7.
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren und die Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wird auf insgesamt 50.000 EUR festgesetzt.