Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1986, Az.: 2 StR 566/86
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 566/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 21.03.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Claus Peter H. aus B., geboren am ... 1962 in Bad K., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 3. Dezember 1986
in der Sitzung am 5. Dezember 1986,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 3. Dezember
1986,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; eine Verurteilung wegen Mordes ist unterblieben.
Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten.
Beide Revisionen dringen mit der Sachrüge durch. Soweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes abgelehnt hat, leidet die hierfür maßgebliche Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkte an Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.
Den Feststellungen zufolge bestieg der Angeklagte am 16. September 1984 gegen 1.00 Uhr in Bad K. zusammen mit der fast 19-jährigen Gabriele L., die im Anschluß an einen Diskothekenbesuch nach Hause gefahren werden wollte, seinen in der Nähe abgestellten Pkw. Nach etwa zehnminütiger Fahrt bog er in die Zufahrt zu einem Campingplatz ab und lenkte sein Fahrzeug in einen Feldweg, wo er es anhielt. Hier wurde das sich heftig wehrende Mädchen mit brutaler Gewalt fast vollständig entblößt, geschlechtlich mißbraucht (Scheiden- und Analverkehr) und - sei es, um ihren Widerstand zu brechen, sei es, um sie als Tatzeugin auszuschalten - erdrosselt. Anschließend fuhr der Angeklagte mit seinem Wagen in ein Weinberggelände, wo die Leiche in einer Rebenzeile abgelegt und am Morgen des folgenden Tages von Dritten entdeckt wurde.
Das Landgericht hält den die Tat leugnenden Angeklagten auf Grund einer Reihe verschiedener Beweisanzeichen für überführt, sich an dem Mädchen sexuell vergangen zu haben, rechnet ihm aber die Tötung nicht zu. Nach seiner Auffassung läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte auf der Fahrt zum Tatort einen unbekannt gebliebenen jungen Mann mitgenommen hat, der dann mit ihm zusammen das Mädchen mißbrauchte, aber ohne verantwortliche Beteiligung des Angeklagten erdrosselte.
Für die Möglichkeit der Beteiligung eines "Zweittäters" führt die Schwurgerichtskammer folgende Tatsachen und Beweisergebnisse an:
- das gerichtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. P.-Sch., das auf Grund einer Untersuchung von Abstrichen aus Scheide und After des Tatopfers zu dem Ergebnis gelangt, die in der Scheide festgestellten Spermien könnten zwar vom Angeklagten stammen, indessen spreche eine größere Wahrscheinlichkeit dagegen (UA S. 39 - 43);
- das Vorliegen zweier Samenergüsse, nämlich in Scheide und After (UA S. 10, 46);
- die Tatsache, daß um die Abfahrtszeit des Angeklagten in der fraglichen Gegend Bad K. üblicherweise viele jugendliche Besucher der Diskothek am Straßenrand stünden und eine Mitfahrgelegenheit suchten (UA S. 9, 46).
Außerdem könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte von vornherein an die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit Gabriele gedacht habe (UA S. 46). Dafür, daß er schon bei Antritt der Fahrt den Vorsatz gefaßt hätte, mit ihr "notfalls unter Gewaltanwendung" geschlechtlich zu verkehren, gebe es "keine Anhaltspunkte" (UA S. 47).
Dies begründet die Kammer wie folgt:
"Zwar gefiel sie ihm; andererseits kannte er sie schon längere Zeit und wußte, daß sie ihm deshalb mehr vertraute als anderen. Auch hatte er noch in der Nacht zuvor mit der Zeugin Z. Geschlechtsverkehr gehabt. Es ist, anders als im Falle der Vorverurteilung, auch nicht feststellbar, daß Gabriele L. ihm vor dem Verlassen der Diskothek schon Anlaß gegeben hätte anzunehmen, sie sei freiwillig zu Intimitäten bereit. Es ist möglich, daß beide sich erst kurz vor dem Weggehen getroffen haben".
Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, weil die Wertung des Tatgerichts, es gebe "keine Anhaltspunkte" dafür, daß der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Abfahrt an einen Geschlechtsverkehr mit Gabriele gedacht habe, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht wird: die Kammer hat hierbei tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte, die in die entgegengesetzte Richtung weisen, unbeachtet gelassen und nicht gewürdigt.
Dazu gehört zunächst der Umstand, daß der Angeklagte ein "lebhaftes Interesse an Frauen" hatte (UA S. 3) und - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt - ein "waches sexuelles Verlangen" besaß (UA S. 48). Nach dem Ende einer länger währenden Beziehung nahm er "wieder seine Gewohnheit auf, nacheinander lockere Beziehungen zu verschiedenen Frauen anzuknüpfen", die er in Schwimmbädern, Gaststätten und Diskotheken ansprach (UA S. 4). Daß es ihm dabei auf sexuelle Kontakte ankam, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Angesichts dieser Feststellungen ist es nur schwer vorstellbar, daß der Angeklagte, der Gefallen an Gabriele gefunden hatte, nicht schon bei der nächtlichen Abfahrt auf den ihm vertrauten Gedanken an mögliche Sexualkontakte gekommen, sondern auf diese Idee erst durch einen im Laufe der Fahrt zugestiegenen "Zweittäter" gebracht worden sein soll. Damit setzt sich die Kammer nicht auseinander. Auch läßt sie in diesem Zusammenhang außer acht, daß der Angeklagte alkoholisiert war, was die Möglichkeit näherrückt, daß seine Hemmungen abnahmen und sich ihm die Situation als "günstige Gelegenheit" darstellte, um sein - wie die kurz darauf begangene Tat zeigt - bereits vorhandenes sexuelles Verlangen ohne weiteren Aufschub zu befriedigen. Keine Berücksichtigung findet schließlich die Tatsache, daß der sexuelle Mißbrauch des Opfers schon etwa 10 Minuten nach Fahrtantritt begann (die entsprechende Feststellung auf UA S. 10 wird durch die von der Kammer als glaubhaft bewertete Aussage der Zeugen M. zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmungen in der Nähe des Campingplatzes - "um 1.00 Uhr herum" - zusätzlich belegt, UA S. 37).
Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln beruht das Urteil, soweit eine Verurteilung wegen Mordes abgelehnt worden ist. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Kammer bei Vermeidung der Fehler zu der Feststellung gelangt wäre, der Angeklagte habe bereits bei Antritt der Fahrt den Gedanken an sexuelle Kontakte mit Gabriele gehegt. Unabhängig davon, ob er in diesem Zeitpunkt auch schon die Anwendung von Gewalt in Betracht zog, läge dann aber die Vorstellung, er könnte auf der Fahrt eine weitere Person aufgenommen haben, derart fern, daß sie als bloß gedanklich-theoretische Möglichkeit ausscheiden müßte. Das Urteil hat deshalb keinen Bestand.
Folgender Hinweis ist veranlaßt:
Im tatrichterlichen Urteil heißt es: "Es ist auch nicht zweifelhaft, daß die gesamte Tat von einem Mann hätte ausgeführt werden können. Die Täterschaft allein des Angeklagten muß aber im Endergebnis zweifelhaft bleiben, weil die Gutachter den von ihnen untersuchten Samen mit großer Wahrscheinlichkeit einem anderen Samengeber zugeschrieben haben."
Diese Sätze deuten darauf hin, daß das Tatgericht der Ansicht war, die Frage, ob der Angeklagte als Samendonator in Betracht komme, habe durch die Sachverständigen eine Beantwortung erfahren, die es ausschließe, ihn als Alleintäter anzusehen.
Aber das Ergebnis der Spermauntersuchungen zwingt nicht zu dieser Folgerung. Es ist lediglich ein im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen zu berücksichtigendes, nicht eindeutiges Indiz.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer