Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1957, Az.: VII ZR 414/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 414/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 21.08.1956
Prozessführer
des Kaufmanns Günther S., E. über Sch. (R.),
Prozessgegner
die Mar.-V.-U. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer: Kaufmann Herbert Se. in H., Kaufmann August Ho. in H., Kaufmann Erich M. in H., Kaufmann Erich Mö. in H., Kaufmann Franz D. in Ma., Kaufmann Friedrich Mü. in H., Kaufmann Josef K. in Ma., Kaufmann Paul G. in H., Kaufmann Joachim Ke. in Ma., Kaufmann L. LA. B. in H., H., Es.,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. August 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hatte im Kriege den größten Teil ihrer Kraftwagen verloren. Da das Werk in Berlin, das bislang die Aufbauten für die Lastkraftwagen der Beklagten hergestellt hatte, ausgefallen war, trat sie Anfang 1948 mit der Günther S. GmbH (im folgenden kurz GmbH genannt) in A. in Verbindung, die sich u.a. mit der Fertigung von Aufbauten befaßte.
Neben einigen Reparaturaufträgen und Einzelanfertigungen führte die GmbH drei größere Aufträge für die Beklagte aus: Auf Grund eines Vertrages vom Januar 1948 stellte sie zehn Aufbauten für Ford-Lastkraftwagen her. Auf Grund eines Auftrages vom Juli 1948 fertigte sie 35 Aufbauten. Schließlich kam es im Januar 1949 zu einem dritten Vertrag, durch den die GmbH es übernahm, etwa 40 weitere Aufbauten herzustellen.
Der Kläger behauptet, daß es weiter zwischen der GmbH und der Beklagten zu einem sog. Dauerauftrag gekommen sei, durch den die Beklagte sich verpflichtet habe, der GmbH künftig alle ihre Aufbauten in Arbeit zu geben und sie so voll auszulasten.
Der Kläger hat zur Begründung seines Klageanspruchs vorgetragen, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen aus dem dritten Vertrag - vom Januar 1949 - und aus dem. Dauerauftrag nicht nachgekommen und habe hierdurch den Zusammenbruch der GmbH verschuldet, über deren Vermögen am 8. November 1949 der Konkurs eröffnet worden ist.
Der Konkursverwalter hat den nach der Behauptung des Klägers der GmbH erwachsenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Dieser macht mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 DM dieses Anspruchs geltend, dessen Höhe er auf mehrere 100.000 DM angibt.
Außer auf Vertragsverletzung stützt der Kläger seine Klage auch auf unerlaubte Handlung und für den Fall, daß das Zustandekommen des Dauerauftrags nicht erwiesen werden sollte, auf Verschulden bei den Vertragsverhandlungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß seiner Klage stattgegeben werde. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, der Klageantrag werde in erster Linie auf die Verletzung des dritten Vertrages und hilfsweise auf den Dauervertrag gestützt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung mit der Begründung verneint, daß einmal der Kläger ausdrücklich erklärt habe, er wolle die Klage nicht auf §826 BGB stützen, daß zweitens nicht ersichtlich sei, welche Anspruchsnorm aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen die Beklagte sonst verletzt haben könne und daß schließlich etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt seien. Diesen Ausführungen, gegen die von der Revision keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, ist zuzustimmen.
II.
Seinen zweiten Klagegrund leitet der Kläger aus dem dritten Vertrag her. Nach diesem sollte die GmbH etwa 40 Aufbauten für Lieferwagen der Beklagten herstellen. Die Fahrgestelle sollte die Beklagte bis Ende März 1949 der GmbH zuführen, um dieser zu ermöglichen, die von ihr hergestellten Aufbauten anzubringen. Bei Ablieferung jedes fertiggestellten Aufbaues sollten 60 % des Rechnungsbetrages von der Beklagten bar gezahlt werden, während die restlichen 40 % auf eine Vorauszahlung verrechnet werden sollten, die die Beklagte bei der Auftragserteilung der GmbH in Höhe von 57.500 DM gemacht hatte. Als Sicherheit für diese Vorauszahlung hatte sich die Beklagte von der GmbH einen Grundschuldbrief über 60.000 DM geben lassen.
Der Kläger behauptet, der Zusammenbruch der GmbH sei insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Beklagte den dritten Vertrag in drei Punkten verletzt habe:
Einmal habe sie die Fahrgestelle nicht rechtzeitig, zum Teil überhaupt nicht angeliefert;
zweitens habe sie die Rechnungsbeträge für die von der GmbH fertiggestellten Aufbauten voll auf die Vorauszahlung verrechnet, statt 60 % in bar zu bezahlen,
und drittens habe sie den Grundschuldbrief zu Unrecht zurückbehalten.
Zu den ersten beiden Punkten hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge ist nicht begründet. Bei den Ansprüchen, die der Kläger aus der Verletzung des dritten Vertrages herleitet, handelt es sich um Ersatzansprüche, die an die Stelle der Werklohnforderungen getreten sind oder die doch in dem Werkvertrag insoweit wurzeln, als sie die Verpflichtung des Bestellers (also der Beklagten) zur Zahlung der Vergütung zum Grunde haben. Solche Ansprüche - mag es sich im vorliegenden Fall nun um Ansprüche aus Verzug oder aus positiver Vertragsverletzung handeln - unterliegen, da auch auf sie der Zweck des §196 BGB zutrifft, derselben kurzen Verjährungsfrist wie die in dieser Gesetzesvorschrift angeführten. Dies entspricht der allgemeinen Meinung (vgl. Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 4 zu §196 und die dort Angeführten) und ist vom erkennenden Senat bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28. Februar 1957 - VII ZR 270/56 - ausgesprochen worden.
Die Revision weist darauf hin, daß ein großer Teil der Aufbauten noch nicht abgenommen worden, die Werklohnforderung der GmbH also nach §641 BGB noch nicht fällig geworden sei; die Verjährung habe daher noch nicht zu laufen begonnen. Ob es richtig ist, daß die Verjährung einer Werklohnforderung nicht vor der Abnahme des Wertes beginnt, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn das zutreffen sollte, so würde sich daraus nicht ergeben, daß die hier erhobene Schadensersatzforderung nicht verjährt ist. Die Revision übersieht, daß der Beginn der Verjährungsfrist für den an die Stelle einer der im §196 BGB angeführten Forderungen tretenden Anspruch nicht zusammenzufallen braucht mit dem für die ursprüngliche Forderung. Im vorliegenden Fall wäre der vom Kläger behauptete Schadensersatzanspruch, wenn er zur Entstehung gelangt wäre, spätestens mit dem Zusammenbruch der GmbH entstanden und fällig geworden. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte daher die 4jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Mit Recht hat daher insoweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers als verjährt erachtet.
Soweit der Kläger seinen aus dem dritten Vertrag hergeleiteten Anspruch darauf stützt, daß die Beklagte den Grundschuldbrief nicht (oder nicht rechtzeitig) herausgegeben habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die GmbH habe noch am 30. Juni 1949 15.000 DM aus dem Vorschuß geschuldet, so daß die Beklagte zur Rückgabe des Briefs nicht verpflichtet gewesen sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des §286 ZPO übersehen, daß der Vorschuß nur wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht abgedeckt gewesen sei. Daran ist soviel richtig, daß die Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts der GmbH bis Ende März 1949 die mit den Aufbauten zu versehenden Fahrgestelle zur Verfügung zu stellen hatte, dies jedoch abredewidrig erheblich verzögert hat. Bei dieser Sachlage trägt die Begründung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung des Anspruches. Vielmehr wäre zu erörtern gewesen, ob nicht bei vertragsmäßigem Verhalten der Beklagten der Vorschuß zu einem lange vor dem Zusammenbruch der GmbH liegenden Zeitpunkt abgewickelt worden wäre, so daß auch der Grundschuldbrief eher zurückzugeben war. Die aus anderen Gründen ohnehin erforderliche Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.
III.
Unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, ein sog. Dauervertrag sei nicht zustandegekommen. Die Ausführungen im Berufungsurteil hierzu lassen nicht, wie die Revision meint, die Möglichkeit offen, daß ein zunächst mündlich geschlossener Vertrag später nicht noch schriftlich niedergelegt worden ist, sondern sie gehen dahin, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß "solche Verträge nur von der Hauptverwaltung der Beklagten in Hamburg abgeschlossen werden konnten". Das Berufungsgericht geht also davon aus, daß es auch zu einem mündlichen Vertrag noch nicht gekommen ist.
IV.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine etwa aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entstandene Forderung der GmbH sei, da der 4jährigen Verjährung des §196 BGB unterliegend, verjährt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Vortrag des Klägers habe die Beklagte insgesamt 1.600 Fahrzeuge gebraucht. Diese wären hinsichtlich der Aufbauten alle vier Jahre erneuerungsbedürftig gewesen. Die GmbH habe also damit rechnen können, jährlich mit der Herstellung oder Erneuerung von 400 Aufbauten beschäftigt zu werden. Die das Dauerschuldverhältnis kennzeichnende Leistung würde danach darin bestanden haben, daß die GmbH jährlich 400 Aufbauten hergestellt und jährlich den Werklohn für diese 400 Aufbauten hätte verlangen können. Das Einzelrecht der GmbH sei also der Werklohnanspruch für 400 Aufbauten gewesen. Mit der Verjährung dieses Einzelrechts habe auch die Verjährung des Stammrechts zu laufen begonnen. Gelte aber für das Einzelrecht die kurze 4jährige Verjährungsfrist, so gelte dieselbe Frist auch für das Stammrecht.
Ob der Ausgangspunkt dieser Erwägungen zutrifft, daß nämlich grundsätzlich der Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen derselben Verjährungsfrist unterliegt wie der Anspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis, braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn man dieser Ansicht folgt, so würde doch die Annahme einer 4jährigen Verjährungsfrist hier verfehlt sein. Der Vertrag nämlich, der angebahnt worden ist, also der Dauervertrag, ist kein Werkvertrag. Der Anspruch, der der GmbH aus diesem Vertrag erwachsen sollte, sollte nicht auf Zahlung einer Vergütung für ein von der GmbH hergestelltes Werk gehen, sondern darauf, daß die Beklagte alle ihre Aufbauten bei der GmbH bestellte. Dieser Anspruch ist nicht nur seinem Wesen nach von dem auf Zahlung einer Geldsumme verschieden; auf ihn treffen vor allem die Erwägungen nicht zu, die zur Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Unternehmer aus Werkverträgen geführt haben und die den Zweck verfolgen, die schnelle Abwicklung der Geschäfte des täglichen Lebens zu fördern und Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Zahlung des Werklohns zu vermeiden. Außerdem sollte der Dauerauftrag ohne zeitliche Begrenzung, also nach dem Willen der Parteien auf viele Jahre abgeschlossen werden. Damit wäre eine 4jährige Verjährungsfrist nicht vereinbar.
Die Annahme des Berufungsrichters, durch den sog. Dauervertrag wäre im Fall seines Zustandekommens eine Art Stammrecht begründet worden, demgegenüber die einzelnen Werklohnansprüche aus den abzuschließenden Werkverträgen als Einzelrechte anzusehen gewesen wären, ist nicht zu billigen. Denn während mit der Begründung eines Stammrechts (z.B. durch einen Leibrentenvertrag) bereits der Anspruch auf das Einzelrecht begründet wird, ist durch die Verpflichtung der Beklagten, der GmbH Angebote auf Abschluß von Werkverträgen zu machen, eine Werklohnforderung noch nicht begründet worden. Es bleibt also bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Da hiernach die Abweisung des Klageanspruchs, soweit er auf Verschulden bei den Vertragsverhandlungen gestutzt ist, nicht damit begründet werden kann, daß er jedenfalls verjährt sei, und andererseits das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen hat, die zur abschließenden Beurteilung dieses Klagbegehrens ausreichten, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.