Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1968, Az.: BVerwG IV B 66/67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bestimmung des Begriffs der baulichen Anlage i. S. des § 29 Bundesbaugesetzbuch (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 66/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg -15.09.1966 - OVG Bf. II 45/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1968
durch den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht in der von der Klägerin beabsichtigten Anbringung einer 2,60 m hohen Werbetafel, die auf dem Flachdach eines eingeschossigen Ladenbaues befestigt werden soll, ein Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG gesehen und seine Zulässigkeit nach § 30 BBauG verneint hat, wobei es offen gelassen hat, ob das Vorhaben die Errichtung einer baulichen Anlage oder deren Änderung zum Inhalt hat. Es mag zwar eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein, ob der in § 29 BBauG verwendete Begriff der baulichen Anlage nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Bauordnungsrechts des Landes zu bestimmen ist, oder ob es sich dabei um einen bundesrechtlichen Begriff handelt, zu dessen Auslegung das Landesrecht allenfalls mit herangezogen werden kann (vgl. Meyer-Stich-Tittel, BBauG, Rdnr. 1 zu § 29). Eine Klärung dieser Frage könnte jedoch in einem Revisionsverfahren nicht herbeigeführt werden, weil das Oberverwaltungsgericht sowohl auf Grund der einen wie der anderen Auffassung ein Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG bejaht hat. Folgt man der ersten Meinung, so wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 173 VwGO und § 562 ZPO im Revisionsverfahren an die Auslegung gebunden, die das Oberverwaltungsgericht der maßgeblichen Vorschrift des § 3 der Hamburgischen Baupolizeiverordnung gegeben hat.
Wäre hingegen die andere Meinung zutreffend, so könnte eine Revision gleichwohl keinen Erfolg haben. Denn mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BBauG einen weiten Inhalt gegeben und betont, daß dieser Begriff jedenfalls nicht in einem engeren Sinn zu verstehen sei, als es im Baurecht herkömmlich ist. Die Auslegung des § 29 als einer planungsrechtlichen Vorschrift muß nämlich planungsrechtliche Überlegungen berücksichtigen und dabei in Rechnung stellen, daß die städtebauliche Entwicklung auch durch die Anlagen gestört werden kann, die möglicherweise vom Bauordnungsgesetzgeber, der seine Begriffe naturgemäß unter dem Gesichtspunkt des Bauordnungsrechts verwendet und definiert, nicht als bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts behandelt wissen will. Das ergibt auch folgende Überlegung: Würde die von der Klägerin beabsichtigte Werbeanlage auf dem Erdboden verankert werden, so könnte kein begründeter Zweifel bestehen, daß es sich um eine bauliche Anlage handelt. Die Beurteilung kann sich nicht ändern, wenn eine solche Anlage statt auf dem Erdboden auf dem Flachdach eines Gebäudes angebracht werden soll und dort bei der gebotenen planungsrechtlichen Betrachtungsweise mindestens von gleicher, wenn nicht größerer Bedeutung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, wenn die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen belastet würde.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 79 BVerwGG.
Oswald
Dr. Sendler