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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.08.1974, Az.: IV S 17/74

Bundesfinanzhof; Revision; Kompetenzen; Einheitliche Gewinnfeststellung; Aussetzung der Vollziehung; Gewerbesteuermeßbescheid

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.08.1974
Aktenzeichen
IV S 17/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 113, 8 - 10
  • BStBl II 1974, 639
  • DStR 1974, 705 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesfinanzhof kann, wenn bei ihm nur eine Revision wegen einheitlicher Gewinnfeststellung anhängig ist, über eine Aussetzung der Vollziehung der für dieselben Streitjahre ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide nur in den Fällen des § 35b GewStG entscheiden.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin hatte in den Jahren 1952 bis 1964 zahlreiche Grundstücksverkäufe getätigt. Der Antragsgegner (FA) vertrat die Auffassung, die Antragstellerin habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Das FA erfaßte daher bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1952 bis 1964 Grundstücksveräußerungsgewinne von insgesamt mehr als 1,5 Mill. DM als gewerbliche Gewinne. Die Antragstellerin erhob gegen die einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide Sprungklage, die das FG jedoch als unzulässig abwies, weil es der Meinung war, daß durch die Einreichung eines Matrizenabzuges der Klageschrift mangels eigenhändiger Unterschrift die Klage nicht wirksam erhoben worden und Nachsicht nicht zu gewähren sei Die Antragstellerin legte hiergegen Revision ein mit dem Antrag, die angefochtenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 1952 bis 1964 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung wird neben der Verneinung eines gewerblichen Grundstückshandels vorgetragen, die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide seien rechtsunwirksam erlassen worden, weil in ihnen die einzelnen an der BGB-Gesellschaft (Grundstücksgemeinschaft) beteiligten Personen nicht aufgeführt worden seien.

2

Während des Revisionsverfahrens beantragte die Antragstellerin beim BFH die Aussetzung der Vollziehung der einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 1952 bis 1964 und -- was den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet -- auch die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1957 bis 1964. Dem letztgenannten Antrag wird von seiten der Antragstellerin noch Nachdruck verliehen und seine Eilbedürftigkeit durch den Hinweis unterstrichen, daß die Stadt X nicht bereit sei, die Vollziehung der von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide 1957 bis 1964 länger auszusetzen.

Entscheidungsgründe

3

Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß zwar gute Gründe dafür sprechen können, neben der Aussetzung der Vollziehung von Gewinnfeststellungsbescheiden auch noch die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermeßbescheiden zu beantragen. Im Streitfall ist jedoch der BFH zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht berufen. Sind die Gewerbesteuermeßbescheide, was dem Senat nicht bekannt ist, von der Antragstellerin angefochten worden, dann ist der BFH nicht Gericht der Hauptsache im Sinne von § 69 Abs. 3 FGO; denn hier ist nur eine Revision bezüglich der Gewinnfeststellungsbescheide, nicht jedoch bezüglich der Gewerbesteuermeßbescheide anhängig. Sind dagegen die Gewerbesteuermeßbescheide, deren Vollziehungsaussetzung begehrt wird, bestandskräftig, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung deshalb nicht in Betracht, weil es sich im Streitfall -- wie betont -- nicht um eine bloße Folgeaussetzung eines Folgebescheides im Hinblick auf die etwaige Aussetzung eines Grundlagenbescheides handeln kann. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1957 bis 1964 konnte daher nicht entsprochen werden.