Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1976, Az.: 1 StR 688/76

Rücktritt vom Versuch des Mordes aus niedrigen Beweggründen; Fehlschlagen des Tötungsplanes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1976
Aktenzeichen
1 StR 688/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 26.02.1976

Verfahrensgegenstand

Mord und versuchter Mord

Prozessführer

Mechaniker-Lehrling Frank P. aus Pf.-Be., geboren am ... 1957 in K., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines u.a. wegen Diebstahls und Trunkenheit am Steuer ergangenen Urteils des Bezirksschöffengerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1975, in dem die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte im Zustand erheblich verminderten Hemmungsvermögens zuerst seine schlafende Schwester Andrea heimtückisch durch einen aus kurzer Entfernung abgegebenen Gewehrschuß getötet. Er hat sodann versucht, seine Mutter durch einen weiteren Gewehrschuß, durch Schläge mit dem Gewerhkolben und schließlich durch Würgegriffe aus niedrigen Beweggründen zu töten; von diesem Versuch ist er nach Meinung des Landgerichts freiwillig zurückgetreten, so daß ihm insoweit nur die der Mutter in gefährlicher Weise zugefügten Verletzungen zur Last gelegt wurden.

2

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

3

Dagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den als gefährliche Körperverletzung gewerteten Mordversuch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat beschränkt ist, mit der Sachbeschwerde Erfolg.

4

Die Annahme des strafbefreienden Rücktritts könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Jugendkammer das gesamte auf Tötung der Mutter gerichtete Verhalten des Angeklagten als ein einheitliches Geschehen in natürlichem Sinne angesehen und demgemäß auch im Rechtssinn als Handlungseinheit gewertet hätte. Allein unter dieser Voraussetzung wäre es möglich gewesen, die Gesamtheit der vom Angeklagten gegen seine Mutter verübten Gewalttätigkeiten als einen einzigen unbeendeten Tötungsversuch zu betrachten (BGHSt 10, 129; 21, 319, 322). Hierfür enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Es fehlt insbesondere an der Darlegung der Vorstellungen, die der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung über den weiteren Ablauf hatte (vgl. BGHSt 14, 75, 79; 22, 176, 177).

5

Der Ablauf des gesamten Tatgeschehens sprach vielmehr eher dafür, daß der Angeklagte seine Mutter zunächst nur auf ganz bestimmte und überaus wirksame Weise töten wollte, nämlich mit einem aus kurzer Entfernung abgegebenen Schrotschuß, so wie er gerade eben seine Schwester getötet hatte (UA S. 10), und daß er sich erst nach Fehlschlagen dieses Tötungsplans dazu entschloß, dem Leben seiner Mutter auf andere Weise ein Ende zu bereiten; dem steht nicht entgegen, daß die Jugendkammer ausführt, der Angeklagte habe die weiteren Tätlichkeiten "in Verfolgung seiner Tötungsabsicht" begangen (UA S. 11). Unter solchen Umständen könnte der Angeklagte nur von dem zweiten Versuch als letztem selbständigem Handlungsteil mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein (BGHSt 10, 129, 131), so daß sich dann an der Strafbarkeit des in Tötungsabsicht abgegebenen und fehlgegangenen Schusses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Tötungsversuchs nichts ändern würde. Die Entscheidung BGHSt 22, 176 betrifft einen insofern wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.

6

Da das Revisionsgericht von sich aus nicht in der Lage ist, die zur Frage der natürlichen Handlungseinheit notwendigen Feststellungen zu treffen, führt die Revision im angegebenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner