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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1973, Az.: II ZR 138/72

Schadensersatzhaftung einer Bank gegenüber dem Eigentümer eines Verrechnungsschecks ; Beurteilung der Fahrlässigkeit bei Unkenntnis der Bank von der mangelnden Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers ; Verpflichtung einer Bank zur Überprüfung der Verfügungsbefugnis über einen Inhaberscheck ; Identitätsnachweis durch Vorlage eines Führerscheins bei Eröffnung eines Kontos; Zurechnung eines dem Bankpersonal unterlaufenen Fehlers bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit in einer Schadensersatzverpflichtung wegen Falschauszahlung eines Scheckbetrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1973
Aktenzeichen
II ZR 138/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.07.1972
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1974, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 387 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 458-460 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bernhard B. S. KG, L. (Westf), B.straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Bauingenieur Norbert F.

Prozessgegner

C. Aktiengesellschaft, D. B.straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand Rudolf B., Helmut B. und Robert D.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Bank, die einen Verrechnungsscheck von einem Nichtberechtigten hereinnimmt und über ihn verfügt, haftet dem Berechtigten auf Schadensersatz, wenn sich ihr Angestellter, der für den Scheckeinreicher zuvor ein Konto errichtet hatte, grob fahrlässig über dessen Person hatte täuschen lassen.

  2. b)

    Eine Bank, die für einen ihr unbekannten neuen Kunden ein Konto eröffnet, kann sich regelmäßig bei der Prüfung von dessen Personalangaben mit der Vorlage eines Führerscheins begnügen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zog am 9. Juli 1970 einen (Inhaber-) Verrechnungsscheck über 26.640 DM auf die D. Bank, Filiale L., und gab ihn am selben Tag in einem an die Firma S. in D. gerichteten Brief zur Post. Der damalige Postbedienstete F. entwendete den Brief und legte den Scheck am 13. Juli 1970 bei der D. Filiale der Beklagten vor, nachdem er ihn auf der Rückseite mit dem Namen Rolf M. versehen hatte. Dort hatte er am 9. Juli 1970 ein Kontokorrentkonto unter diesem Namen eröffnen lassen und dabei einen mit seinem Lichtbild versehenen, auf diesen Namen lautenden gefälschten Führerschein vorgelegt. Der Betrag wurde seinem Konto am 16. Juli 1970 gutgeschrieben. Am 14. Juli 1970 hatte F. bereits 22.400 DM abgehoben. Diesen nicht wieder aufgefundenen Betrag hat die Klägerin nebst Zinsen als Schadensersatz gefordert, weil die Beklagte bei der Kontoeröffnung den sich aufdrängenden Bedenken gegen den von F. vorgelegten Führerschein und bei dem Scheckerwerb den sich gegen sein Besitzrecht sprechenden Umständen nicht nachgegangen sei.

2

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geforderten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von diesem zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unbegründet.

4

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Bank dem Eigentümer eines Verrechnungsschecks nach §§ 990, 989 BGB in Verbindung mit Art. 21 ScheckG auf Schadensersatz haftet, wenn sie beim Erwerb des Schecks aus grober Fahrlässigkeit nicht wußte, zum Besitz des Schecks nicht berechtigt zu sein, und ihn nicht mehr herausgeben kann. Es hat aber gemeint, der Beklagten falle keine grobe Fahrlässigkeit zur Last: Das verhältnismäßig jugendliche Alter F. die Höhe des Scheckbetrages und die Tatsache, daß der Scheck weder vom angegebenen Empfänger noch mit dessen Indossament eingereicht worden sei, seien keine Umstände gewesen, derentwegen sich dem Schalterbeamten der Verdacht hätte aufdrängen müssen, F. habe den Scheck unredlich erworben. Bei der vorausliegenden Eröffnung von F. Konto sei ein grobes Verschulden der Beklagten ebenfalls nicht festzustellen. Denn mit der Vorlage eines Führerscheins könne sich eine Bank zur Nachprüfung der Identität eines neuen Kunden begnügen. Dem äußeren Anschein nach habe der Führerschein einen echten Eindruck gemacht; zumindest sei keine grobe Fahrlässigkeit darin zu erblicken, daß der Angestellte, von dem keine speziellen Kenntnisse der Einzelheiten einer solchen Urkunde erwartet werden könnten, die bei der Fälschung entstandenen Unstimmigkeiten nicht erkannt habe. Auf Verdachtsmomente bei der späteren Auszahlung des Scheckbetrages, auf die sich die Klägerin berufen habe, komme es nicht an.

5

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

6

I.

Sie rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe allein schon aus den Umständen bei Hereinnahme des Schecks auf eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten schließen müssen. Ob die Unkenntnis von der mangelnden Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers im Einzelfall auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat auch weder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit noch allgemeingültige Grundsätze über die Sorgfaltspflichten der Banken im Scheckverkehr verkannt. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß eine Bank, weil nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über einen Inhaberscheck allein schon durch den Besitz ausgewiesen wird, grundsätzlich nicht gehalten ist, die Berechtigung des Inhabers näher nachzuprüfen; sie muß das vielmehr nur dann tun, wenn ganz besondere Umstände, vor allem in der Person des Inhabers, oder das Ungewöhnliche eines Geschäfts nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könne abhanden gekommen sein. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen solcher Umstände ohne Rechtsfehler verneint. Daß F. das Konto bei der Beklagten erst kurze Zeit vor Einreichung des Schecks hatte errichten lassen, war für die Bank nichts, was ihr auffallen mußte: Ein solcher Fall ist demjenigen nicht vergleichbar, in dem jemand mit der Einreichung eines auf einen anderen Zahlungsempfänger lautenden Verrechnungsschecks zugleich die Eröffnung eines Kontos beantragt und damit dem mit der Bearbeitung betrauten Angestellten ersichtlich wird, das Konto solle möglicherweise gerade nur der Verwertung dieses Schecks und der Umgehung der Schutzwirkungen des Art. 39 ScheckG dienen (Urt. v. 12. 7. 65 - II ZR 191/63 = WM 1965, 972; Urt. v. 14. 10. 68 - II ZR 140/66 = WM 1968, 1299). Die Verfahrensrügen, die die Klägerin in diesem Zusammenhang noch angebracht hat, hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet; von Ausführungen dazu wird gemäß Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen.

7

II.

Der Revision ist einzuräumen, daß die Klage Erfolg gehabt hätte, wäre der Beklagten aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß F. unter falschem Namen auftrat; denn das hätte ohne weiteres erhebliche Zweifel an seiner Befugnis hervorrufen müssen, über den Scheck verfügen zu dürfen.

8

1.

Der Vorwurf, die Täuschung nicht erkannt zu haben, könnte nach Lage der Dinge allerdings nicht den Schalterbeamten, der den Scheck hereinnahm, sondern höchstens denjenigen Angestellten der Beklagten treffen, der den Antrag F., das Konto zu eröffnen, entgegennahm und sich über dessen Personalien zu unterrichten hatte. Der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 990 BGB ("War der Besitzer bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben ...") kann jedoch nicht entnommen werden, daß es auf die mangelnde Gutgläubigkeit der kontoeröffnenden Stelle bei der zeitlich vorausgegangenen Kontoeröffnung nicht ankommen könne. Der erkennende Senat hält an seiner bereits dem Urteil II ZR 42/61 vom 2. April 1962 (JZ 1963, 255) zugrundeliegenden Auffassung fest, daß eine so enge Anwendung jener Vorschrift den Bedürfnissen des Verkehrs mit Verrechnungsschecks nicht gerecht wird. Jene Entscheidung ist zwar im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (Isele, JZ 1963, 257; vgl. aber auch Reinhardt, Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt, S. 115 ff). Der Senat hält aber die Kritik im Ergebnis nicht für durchgreifend. Durch die Vorschrift des Art. 39 ScheckG, nach der eine Bank einen Verrechnungsscheck nur im Wege der Gutschrift einlösen darf, soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß ein Unbefugter den Scheck mißbräuchlich verwendet. Insofern steht daher die Hereinnahme eines Schecks mit der Führung des Kontos des Einreichers im engen Zusammenhang, und es ist sachgerecht, von der Bank, die ihre Einrichtungen dem Verkehr mit Verrechnungsschecks zur Verfügung stellt, in diesem Zusammenhang auch eine auf die Arbeitsweise des kontenführenden Personals erstreckte Sorgfalt zu verlangen, deren Verletzung ihr gegebenenfalls als eigene grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Gewiß fällt einem Besitzherrn im allgemeinen - in entsprechender Anwendung des § 166 BGB - nur grobe Fahrlässigkeit eines Besitzdieners zur Last, weil dieser es in der Regel allein ist, der - insoweit ähnlich wie ein Vertreter handelnd - beim Besitzerwerb tätig wird; Besitzdiener der Bank bei Entgegennahme des Schecks ist aber nur der Schalterbeamte. Dennoch ist der Rechtsgedanke des § 166 BGB verwertbar: Die zum Besitzerwerb führende vertretungsähnliche Handlung, die zur entsprechenden Anwendung des § 166 BGB führt, besteht hier nicht nur in der Tätigkeit des Schalterbeamten allein, sondern auch in dem Handlungsbeitrag dessen, der durch die Bereitstellung des Kontos die Einreichung des Schecks zur Einlösung und den Besitzerwerb der Bank vorbereitet und überhaupt erst ermöglicht. Die Unkenntnis von Tatsachen, die gegen die Eröffnung eines Kontos und damit von vornherein auch gegen die Legitimation des Kontoinhabers im Falle der Einreichung von Verrechnungsschecks sprechen und bei der Kontoeröffnung nur aus grober Fahrlässigkeit des betreffenden Bankangestellten unbekannt bleiben, muß sich die Bank daher ebenso entgegenhalten lassen wie eine grobe Fahrlässigkeit des Schalterbeamten. Der hiergegen erhobene Einwand, damit würden die Anforderungen an eine Bank überspannt, ist unbegründet. Die Bank braucht den ihr insoweit drohenden Gefahren nicht durch eine kostspielige Organisation, sondern nur damit begegnen, daß sie die mit der Eröffnung von Konten betrauten Personen entsprechend informiert und zur Sorgfalt bei der Feststellung der Personalien anhält.

9

2.

Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Verhalten des Angestellten der Beklagten jedenfalls nicht als grob fahrlässig beurteilt hat, der den Antrag F. zur Errichtung des Kontos und als Identitätsnachweis den (gefälschten) Führerschein entgegengenommen hat.

10

a)

Die Beklagte mußte sich, wie sie nicht bezweifelt und wie es auch § 163 Abs. 2 AbgO aus steuerrechtlichen Gründen vorsieht, über die Person F. vergewissern, als er bei ihr ein Konto eröffnen wollte. Dazu genügte entgegen der Meinung der Revision ein Führerschein. Dieser ist zwar nicht, wie ein Reisepaß oder ein Bundespersonalausweis dazu bestimmt, die Identität einer Person auszuweisen, sonderen weist aus, daß seinem Inhaber eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge erteilt worden ist (§ 10 StVZO). Da er aber die für einen Identitätsnachweis wesentlichen Merkmale, nämlich Name und Bild seines Inhabers auf einem amtlich ausgefüllten und mit Siegel versehenen Formular wiedergibt, erfüllt er die Anforderungen, die normalerweise für die Nachprüfung der wesentlichsten Personalangaben genügen. Ganz allgemein mag ein Bundespersonalausweis geeigneter sein, weil er nach § 2 des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (BGBl. I S, 807) in der Fassung vom 11. Juni 1971 (BGBl. I S. 817) nur zeitlich begrenzt gilt und daher das in ihm enthaltene Lichtbild eher dem altersbedingten Aussehen seines Inhabers entsprechen wird als das Lichtbild in einem zeitlich unbegrenzt gültigen Führerschein. Außerdem wird im Bundespersonalausweis anders als in Führerscheinen die jeweilige Wohnung des Inhabers mit amtlicher Bestätigung vermerkt. Diese Umstände stellen jedoch nicht in Frage, daß der Führerschein ein amtlicher Lichtbildausweis ist, der in aller Regel, wenn er z.B. nicht völlig veraltet ist, zuverlässig über die Person seines Inhabers Auskunft gibt und damit für Bankzwecke ausreicht.

11

Die Revision möchte der Beklagten anlasten, daß sie in ihren eigenen Anweisungen strengere Anforderungen an ihre Angestellten gestellt habe und schon deshalb wegen grober Fahrlässigkeit hafte, weil ihr Angestellter im Falle F. diese Weisungen nicht befolgt habe. Dem ist jedoch schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. Der von der Beklagten für Kontoerrichtungen verwendete Vordruck sieht zwar vor, daß sich der neue Kontoinhaber durch einen Bundespersonalausweis oder einen Reisepaß ausweist. Das Berufungsgericht hat das aber dahin gewürdigt, daß es sich nur um Beispiele, nämlich die Aufzählung der gebäuchlichsten Ausweispapiere handele. Das ist rechtlich nicht angreifbar und mit den Richtlinien der Beklagten für die Eröffnung und Führung von Konten und Depots vom Mai 1968 vereinbar, die ganz allgemein gültige Lichtbildausweise (daneben auch Personenstandsurkunden) als Identitätsnachweise vorsehen.

12

b)

Die Revision ist schließlich der Meinung, die Fälschung des Führerscheins hätte erkannt werden müssen. Das ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die das Berufungsgericht in anderem Sinn entschieden hat. Gegen dessen Ausgangspunkt, ein Bankangestellter brauche nicht die Kenntnisse eines Fachmanns von dem Aussehen und dem Inhalt eines Führerscheins zu besitzen, läßt sich nichts einwenden. Die hieraus gezogene Folgerung, für den Angestellten der Beklagten habe der Ausweis nach dem äußeren Erscheinungsbild als echt erscheinen können, insbesondere könne ihm, wenn er die Unstimmigkeiten nicht erkannt habe, keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, greift die Revision in unzulässiger Weise an, indem sie lediglich ihre eigene nicht zwingende Meinung der des Berufungsgerichts entgegenhält, ohne hierbei einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

13

c)

Der Umstand, daß sich F. fälschlich als kaufmännischer Angestellter der Firma B. ausgegeben hatte, als er das Konto bei der Beklagten eröffnen ließ, nötigte die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besonderer Vorsicht, weil sich daraus allein kein Verdacht ergab, jener werde das Konto zur Verwertung veruntreuter Schecks mißbrauchen (BGH, Urt. v. 12. 7. 65 - II ZR 191/63, WM 1965, 972 u. Urt. v. 19. 3. 59 - II ZR 98/57, WM 1959, 593). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die Beklagte hätte veranlassen müssen, die Angaben F. über seinen Beruf und seinen Arbeitgeber sogleich nachzuprüfen.

14

III.

Schließlich ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht aus Tatsachen hergeleitet werden kann, derentwegen bei Auszahlung des Scheckbetrages möglicherweise Bedenken gegen die Legitimation F. hätten aufkommen müssen. Nach § 990 BGB ist der Besitzer nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Mangel des Rechts zum Besitz beim Erwerb grob fahrlässig nicht kannte. Daher würde es die Grenzen dieser Vorschrift sprengen, würde einer Bank grobe Fahrlässigkeit zugerechnet, die ihrem Personal erst unterlaufen ist, nachdem sie den Scheck bereits in ihren Besitz genommen hatte.

Stimpel
Liesecke
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Tidow