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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1994, Az.: BLw 107/93

Revision; Landwirtschaft; Hinweispflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1994
Aktenzeichen
BLw 107/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 1238 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1995, 429 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 544 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht entsprechend §§ 139 I, 278 III ZPO gestützt, muß sie wie die Revision angeben, was die Partei auf einen solchen Hinweis vorgebracht hätte.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes, den sie 1960 in die LPG "V." G., die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, eingebracht hatte. Der Pflichtinventarbeitrag betrug 18.445 Mark. Die Antragstellerin arbeitete bis 1970 in der LPG und ab 1974 im Schlachthof A..

2

Am 22. April 1987 fand im Zusammenhang mit der Rückgabe von Wirtschaftsgebäuden zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt, bei der die Antragstellerin nicht als Mitglied der LPG gelten wollte, um so eine höhere Nutzungsentschädigung zu erreichen. Als sie der Aufforderung, sich zur Mitgliedschaft zu bekennen, nicht nachkam, faßte die Mitgliederversammlung am 16. Juni 1987 den Beschluß, daß die Antragstellerin kein Mitglied. sei.

3

Am 9. Oktober 1990 kündigte die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft. Sie verlangt Zahlung einer Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von insgesamt 147.803,20 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag lediglich in Höhe des Pflichtinventarbeitrags von 18.445 DM unter Bewilligung von Ratenzahlungen entsprochen.

4

Gegen die Abweisung des Antrags im übrigen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Zu Recht macht sie allerdings geltend, das Landwirtschaftsgericht habe ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. November 1993 die mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich geschlossen, sondern nur "zum Zwecke der Beratung unterbrochen". Dies rechtfertigt jedoch selbst dann keine Aufhebung des Beschlusses, wenn es sich hierbei nicht bloß um eine terminologische Ungenauigkeit gehandelt haben sollte, sondern das Landwirtschaftsgericht es tatsächlich unterlassen hätte, die mündliche Verhandlung ausdrücklich zu schließen (§ 136 Abs. 4 ZPO entsprechend). Denn hierauf beruht die angefochtene Entscheidung nicht (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 27 Rdn. 20). Zwischen der Gesetzesverletzung und der getroffenen Entscheidung besteht insoweit kein ursächlicher Zusammenhang, weil die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre, wenn das Landwirtschaftsgericht die mündliche Verhandlung ausdrücklich geschlossen hätte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 18; Barnstedt/Steffen aaO. § 27 Rdn. 20). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Landwirtschaftsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, fehlt jede Darlegung, was die Klägerin noch vorgetragen hätte, wenn ihr die Schließung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden wäre. Ebenso wie im Revisionsverfahren der Rechtsmittelführer mit der Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht anzugeben hat, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 554 Rdn. 22 m.w.N.), muß auch der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels den unterbliebenen Vortrag vollständig nachholen, wenn er eine Verletzung des - im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgerichten entsprechend anwendbaren (Barnstedt/Steffen aaO. § 15 Rdn. 12) - § 139 ZPO rügt. Insoweit besteht zwischen den beiden Rechtsmittelverfahren kein Unterschied.

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Das Ende der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts konnten die Parteien auch nicht überraschen. Kern des Rechtsstreits war nämlich die Frage nach der Mitgliedschaft der Antragstellerin. Diese war aber in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert worden. Soweit die Antragstellerin zusicherte, zum Nachweis der Begründung ihrer Mitgliedschaft noch Beweis zu erbringen, war dies für die Entscheidung unerheblich.

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2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, die Antragstellerin habe - entgegen der Feststellung des Landwirtschaftsgerichts - nicht wiederholt erklärt, daß sie kein Mitglied sei. Der Hinweis, daß sich eine solche Erklärung weder aus den Schriftsätzen noch aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, reicht nicht aus, um die entsprechende Feststellung des Landwirtschaftsgerichts als fehlerhaft und damit als für das Rechtsbeschwerdegericht unverbindlich erscheinen zu lassen (§ 27 LwVG i.V. mit § 561 ZPO). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dem angefochtenen Beschluß insoweit die Beweiskraft des § 314 ZPO zugute kommt. Jedenfalls genügt die Tatsache, daß die Behauptung sich nicht aus dem Akteninhalt ersehen läßt, nicht für den erforderlichen Nachweis, daß sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgestellt worden ist. Im übrigen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeräumt, "daß sie zunächst bestrebt war, als Nichtmitglied zu gelten". Wie die Rechtsbeschwerde von daher dem Sitzungsprotokoll den Nachweis entnehmen will, daß die Antragstellerin nicht erklärt habe, kein Mitglied zu sein, ist nicht nachvollziehbar.

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3. Rechtsfehlerfrei ist schließlich die Auslegung der festgestellten Erklärung als - hilfsweise abgegebene - Austrittserklärung. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landwirtschaftsgericht den Beschluß der Mitgliedervollversammlung vom 16. Juni 1987 als Entscheidung gemäß Ziff. 16 Abs. 2 und 61 Abs. 2 Buchst. j MSt LPG (T) vom 28. Juli 1977 (GBl-Sonderdruck Nr. 937) würdigt.

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Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen, wobei der Tenor im Sinne einer Verpflichtung zur künftigen Zahlung (§ 257 ZPO) klarzustellen war.