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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1996, Az.: VII ZB 21/95

Zweitzustellung eines Urteils; Wiedereinsetzung; Sachstandsanfrage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1996
Aktenzeichen
VII ZB 21/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1996, 831 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 1477
  • SGb 1996, 382 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Stellt das Instanzgericht dem nach Verkündung des Urteils bestellten Prozeßbevollmächtigten auf dessen Sachstandsanfrage eine Ausfertigung des Urteils zu, obwohl es bereits eine Zustellung an den ersten Prozeßbevollmächtigten bewirkt hatte, darf der neue Prozeßbevollmächtigte darauf vertrauen, daß es sich um die erste Zustellung handelt.

Gründe

1

I. 1. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. November 1994, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 49.163,05 DM nebst Zinsen zu zahlen, ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21. Februar 1995 zugestellt worden. Bereits am 17. Januar 1995 hatten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dem Landgericht mitgeteilt, daß sie die Beklagte nicht mehr vertreten. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1995 zeigten die nunmehr beauftragten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an, daß sie von der Beklagten beauftragt worden waren und baten um einen Sachstandsbericht. Daraufhin wurde ihnen am 1. März 1995 eine Ausfertigung des Urteils zugestellt.

2

Am 31. März 1995 legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Beklagte Berufung ein. Nachdem der zuständige Senat des Oberlandesgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen hatte, beantragten sie, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung haben sie vorgetragen, das Landgericht habe durch die förmliche Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten ausschließe.

3

2. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten sofortigen Beschwerde.

4

II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen, denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden des späteren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.

5

1. Beauftragt eine Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Rechtsanwalt, dann hat der Rechtsmittelanwalt in eigener Verantwortung durch geeignete und verläßliche Erkundigungen zu ermitteln, ob und wann ein Urteil der Vorinstanz zugestellt worden ist (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 233 Rdn. 23 "Mehrere Anwälte" m.w.N.). Die gleiche Pflicht trifft einen neuen erstinstanzlichen Anwalt, der sich erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bestellt hat, wenn die Partei Berufung einlegen will.

6

2. Die Sachstandsanfrage bei dem erstinstanzlichen Gericht ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Regelfall eine geeignete Maßnahme um zu klären, ob und gegebenenfalls wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden ist. Erteilt das erstinstanzliche Gericht eine Auskunft über die Zustellung des Urteils, dann darf der Rechtsanwalt sich auf die Auskunft verlassen, soweit aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Auskunft unzutreffend sein könnte.

7

So verhält es sich auch hier. Der von der Beklagten neu beauftragte Prozeßbevollmächtigte durfte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf verlassen, daß es sich bei der auf seine Sachstandsanfrage erfolgten Zustellung des Urteils an ihn um die erste ordnungsgemäße Zustellung handelte. Da die Zustellung des Urteils auf die Sachstandsanfrage des nach Schluß der mündlichen Verhandlung beauftragten Rechtsanwalts erfolgt ist, durfte und konnte dieser annehmen, daß das Landgericht seine Sachstandsanfrage zumindest auch als Frage nach der Zustellung des Urteils verstanden und das Urteil an ihn zugestellt hat. Da das dem neuen Anwalt zugestellte Urteil keine Hinweise enthält, daß es sich um eine zweite Zustellung handelte, und da aus der maßgeblichen Sicht des neuen Anwalts auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß das Landgericht das Urteil verfahrensfehlerhaft ein zweites Mal zugestellt hat, durfte er darauf vertrauen, daß das Urteil erstmals zugestellt worden ist.