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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1991, Az.: BVerwG 4 C 52.89

Anspruch auf polizeiliches Einschreiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 52.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.02.1987 - AZ: 8 VG A 78/85
OVG Niedersachsen - 13.03.1989 - AZ: 6 A 72/87
BVerwG - 16.10.1989 - AZ: BVerwG 4 B 171.89

Fundstellen

  • BayVBl 1991, 696-697
  • DokBer A 1991, 314-317
  • DÖV 1992, 637 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1469 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht auf eine Klage, mit der ein Nachbar baubehördliches Einschreiten gegen eine rechtswidrige Grundstücksnutzung durch den Beigeladenen begehrt, nur zu erneuter Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt, weil es die Sache hinsichtlich eines Einschreitens der beklagten Behörde als noch nicht spruchreif angesehen hat, so ist damit nicht der materielle Anspruch des Nachbarn auf behördliche Ermessensbetätigung zum Schutz seiner subjektiven Rechte in der Sache verneint worden. Auf die Berufung des Beigeladenen gegen ein solches Urteil darf die Klage nicht allein deshalb in vollem Umfang abgewiesen werden, weil infolge unterbliebener Anfechtung durch den Kläger das Nichtbestehen eines nachbarlichen Anspruchs gegen die Behörde bereits rechtskräftig feststehe.

Amtlicher Leitsatz

Zum Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1991
in Magdeburg
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. März 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das gemäß dem Bebauungsplan Nr. 1 ... der Beklagten in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich liegt. Den Beigeladenen gehören auf der gegenüberliegenden Straßenseite außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nebeneinanderliegende Grundstücke; die Grundstücke der Beigeladenen zu 1 und 2 sind ebenfalls mit Einfamilienhäusern sowie jeweils mit einer Garage bebaut.

2

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beigeladenen zu 1 auf ihrem Grundstück seit 1981 nebenberuflich einen Gebrauchtwagenhandel betrieben. Nach verschiedenen Eingaben bei der Beklagten und anderen Behörden beantragte der Kläger zunächst im Mai 1983 bei der Beklagten, daß diese gegen die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1, die im allgemeinen Wohngebiet für erhebliche und die Anwohner stark belästigende Unruhe sorge, bauaufsichtlich einschreite. Die Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, eine gewerbliche Tätigkeit, habe nicht festgestellt werden können; sie verwies den Kläger auf den Zivilrechtsweg.

3

Mit Schreiben vom 27. Mai 1985 wandte sich der Kläger wiederum ohne Erfolg an die Beklagte mit der Bitte um bauaufsichtliche Maßnahmen. Dazu trug er vor, daß nunmehr nicht mehr nur auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2, sondern auch auf dem nördlich angrenzenden, unbebauten Grundstück der Beigeladenen zu 3 Fahrzeuge abgestellt würden. Mit der Klage macht der Kläger geltend, die Beigeladenen zu 1 betrieben auf ihrem Grundstück einen baurechtswidrigen Gebrauchtwagenhandel, der unter zeitlich wechselnder Inanspruchnahme der Grundstücke der Beigeladenen zu 2 und zu 3 durch ständigen Zu- und Abgangsverkehr, Probefahrten von Kaufinteressenten überwiegend in den Abendstunden und an Wochenenden und durch Ausführung von Reparaturarbeiten zu einem mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbaren und seinem Grundstück nachteiligen Lärm führe. Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1 zu untersagen, ihr Grundstück ..., Ortsteil ..., zu gewerblichen Zwecken eines Gebrauchtwagenhandels mit Kfz-Reparaturarbeiten zu nutzen, den Beigeladenen zu 2 zu untersagen, ihr Grundstück ..., Ortsteil ..., für gewerbliche Zwecke dieser Art zur Verfügung zu stellen, ferner der Beigeladenen zu 3 zu untersagen, ihr unbebautes Grundstück, Flurstück 131 der Flur 3, als Park- und Einstellplatz für die Beigeladenen zu 1 und 2 zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ein Einstellplatz genehmigt ist,

5

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

6

Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben sich darauf berufen, daß ein gewerblicher Gebrauchtwagenhandel jedenfalls seit Mitte 1985 nicht mehr ausgeübt werde, sondern lediglich vereinzelt Fahrzeuge von Besuchern auf den Grundstücken abgestellt und Fahrzeuge von Freunden und Verwandten repariert würden. Für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten bestünde deshalb kein Anlaß.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der gemäß § 75 Satz 1 VwGO als zulässig angesehenen Klage abgewiesen, dem Hilfsantrag dagegen stattgegeben.

8

Wegen der Beigeladenen zu 3 hat das Verwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

9

Gegen dieses Urteil haben allein die Beigeladenen zu 1 und zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

10

Mit der Abweisung der Klage in ihrem Hauptantrag, gegen die der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt habe, stehe rechtskräftig fest, daß das Eingriffsermessen der Beklagten nicht in dem Sinne auf Null geschrumpft sei, daß als einzig rechtmäßige Entscheidung nur das sofortige Einschreiten gegen die Beigeladenen in Betracht käme. Neben diesem materiellen Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten bleibe kein Raum für einen selbständigen formellen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn im Falle eines nachbarlichen Anspruchs auf Einschreiten gegen einen Dritten komme der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde im Ergebnis einem strikten Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gleich. Daß die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorlägen, stehe hier rechtskräftig fest. Dann könne auch die mit Hilfe des formellen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mögliche Feststellung von Ermessensfehlern nicht mehr zu der vom Nachbarn gewünschten Entscheidung führen. Entschließe sich die Behörde gleichwohl zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, so finde dies seinen Grund allein in der öffentlichen Aufgabe der Behörde, nicht aber in einer subjektiven Rechtsposition des Nachbarn.

11

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von §§ 113 Abs. 4 (a.F.), 114 VwGO.

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. März 1989 aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Februar 1987 zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte und die Beigeladenen treten der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.

15

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt Prozeßrecht. Es erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig. Der erkennende Senat kann über den noch im Streit befindlichen Hilfsantrag der Klage auf der Grundlage des von den Tatsachengerichten festgestellten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

16

Das angefochtene Urteil verletzt § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO a.F. (= § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO F. 1991), § 121 VwGO sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Das Berufungsgericht hat in materiellrechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, daß im Falle eines nachbarlichen Anspruchs auf Einschreiten gegen einen Dritten der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde im Ergebnis einem strikten Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gleichkomme und vom Nachbarn auch nur in der Form eines strikten Rechtsanspruchs geltend gemacht werden könne. Es kann offenbleiben, inwieweit dieser Rechtsauffassung zu folgen ist (vgl. dazu etwa Ortloff in: Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht <2. Aufl., 1990>, Band II, S. 201 f.; Gern, Die Ermessensreduzierung auf Null, DVBl. 1987, 1194 <1196>; OVG Berlin, Beschluß vom 7. September 1990 - 2 S 14/90 - LKV 1991, 108 <109> mit weiteren Nachweisen); ferner kann offenbleiben, inwieweit die Auffassung des Berufungsgerichts zum materiellen Recht - ungeachtet der für das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände hier in § 89 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), also einer Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts, verankerten Ermessensvorschrift für die Beklagte - der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, weil der Kläger sich auf eine dem Charakter des für sein Grundstück festgesetzten allgemeinen Wohngebietes widersprechende, also zumindest auch bauplanungsrechtswidrige und damit gegen Bundesrecht verstoßende Nutzung durch die Beigeladenen beruft. Soweit das Berufungsgegericht den Hilfsantrag des Klägers allein deshalb für unbegründet erachtet hat, weil das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Klage abgewiesen und der Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte, beruht es jedenfalls auf einem Verstoß gegen das revisible Verfahrensrecht.

17

Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht als Grundlage seiner teilweisen Klageabweisung angeführte fehlende Spruchreife des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO a.F.) zu Unrecht mit einer Ablehnung des materiellen Anspruchs gegen die Beklagte auf Einschreiten gegen die Beigeladenen gleichgesetzt, die wegen der unterbliebenen Anfechtung durch den Kläger rechtskräftig geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seine Anträge zuerkannt, daß gegen die ungenehmigte und materiell rechtswidrige gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 1 und zu 2 bauaufsichtsbehördlich eingeschritten werde. Diesen Anspruch habe die Beklagte verletzt, weil sie - offenbar infolge unzulänglicher Ermittlungen - von ihrem Eingriffsermessen nach § 89 Abs. 1 NBauO zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Deshalb sei die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Hauptantrag der Klage hat sich das Verwaltungsgericht deshalb nicht in der Lage gesehen, weil es einerseits nicht verpflichtet (und wohl auch nicht berechtigt) sei, den Rechtsstreit selbst durch weitere Sachaufklärung spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO a.F. zu machen und weil andererseits nach der gegenwärtigen Beweislage nicht zu seiner Überzeugung feststehe, daß die von der gewerblichen Tätigkeit der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen eine Intensität erreicht hätten, die jede andere Entscheidung als die zum Einschreiten, etwa durch Nutzungsuntersagung, als rechtswidrig erscheinen lasse; das der Beklagten eingeräumte Ermessen habe sich deshalb "noch nicht" auf Null reduziert und zu einer Handlungspflicht verdichtet. Es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht damit seine Pflicht verletzt hat, die Sache im Rahmen der vom Kläger gestellten Klageanträge soweit wie möglich spruchreif zu machen und dazu den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), um sich selbst die notwendige richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon zu verschaffen, ob die vom Kläger mit der Klage behauptete Schrumpfung des Ermessens der Beklagten als Grundlage seines nachbarlichen Abwehranspruchs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1960 - BVerwG 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 <98, 100 f.>; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 7.68 - DVBl. 1969, 586; Wilke in: Festschrift für Scupin, S. 831 <835 ff.>, Ortloff, a.a.O. S. 176, 198 f.). Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls einen Anspruch des Klägers, daß die Beklagte zum Schutz seiner nachbarlichen Abwehrrechte gegen eine baugebietswidrige Grundstücksnutzung durch die Beigeladenen - etwa mit einer Nutzungsuntersagung oder einer Nutzungseinschränkung - einschreite und das ihr insoweit auch zum Schütze der Rechte Dritter eingeräumte Ermessen entsprechend betätige, keineswegs in der Sache verneint, sondern einen solchen Anspruch lediglich für nicht spruchreif angesehen. Zu Unrecht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, es stehe bereits rechtskräftig fest, daß dem Kläger kein materieller Anspruch gegen die Beklagte auf Einschreiten gegen die Beigeladenen zustehe und nur noch ein "formeller Anspruch" auf fehlerfreie Ermessensentscheidung streitbefangen sei. Es durfte nicht allein mit dieser Begründung die Klage ohne weitere sachliche Prüfung in vollem Umfang abweisen. Unter Verkennung des Umfangs, in dem aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch rechtskräftig entschieden war, hat es dem Kläger effektiven Rechtsschutz versagt und damit zugleich auch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

18

Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Ob ein Anspruch des Klägers auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ein Vorgehen gegen die Beigeladenen, das übrigens ungeachtet der teilweisen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils auch noch eine Nutzungsuntersagung zum Gegenstand haben kann, zu verneinen ist, weil keine baurechtswidrige und den Kläger in seinen geschützten Nachbarrechten verletzende gewerbliche Nutzung seitens der Beigeladenen gegeben ist, läßt sich auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat von seinem abweichenden rechtlichen Standpunkt aus nicht geprüft, ob für die Beklagte Anlaß zum Einschreiten zum Schütze der Nachbarrechte des Klägers besteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann aber, soweit es zugunsten des Klägers ergangen ist, auch nicht abschließend bestätigt werden. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat zwar wegen des Sachverhalts pauschal auf die Schriftsätze der Beteiligten in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Auf der Grundlage seiner abweichenden Auffassung zum Umfang der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und - daran anknüpfend - zur Struktur des Anspruchs auf behördliches Einschreiten kann hieraus aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß das Berufungsgericht damit die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer gegen materielles Baurecht verstoßenden und die geschützten Nachbarrechte des Klägers verletzenden Nutzung durch die Beigeladenen als eigene Feststellungen übernommen habe.

19

Das Berufungsgericht wird deshalb über den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein behördliches Vorgehen gegen die Beigeladenen erneut in der Sache zu entscheiden und die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben. Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß der Schutzanspruch des Nachbarn gegenüber baurechtswidrigen Nutzungen, die in seine geschützten Rechte eingreifen, im Falle ihrer Ausübung ohne Genehmigung im Ergebnis jedenfalls nicht schwächer sein darf als dann, wenn für die Nutzung eine Genehmigung erteilt worden ist, gegen die er sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel