Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1982, Az.: VII ZB 24/82
Prozeßbevollmächtigter; Verfahren; Zustellung; Fristnotierung; Bürovorsteher; Sorgfaltspflicht; Berufung; Diktat; Empfangsbekenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1982
- Aktenzeichen
- VII ZB 24/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Wird dem Prozeßbevollmächtigten die zur Zustellung bestimmte Urteilsausfertigung ohne einen Vermerk des Bürovorstehers über Zustellungsdatum und Fristennotierung vorgelegt, so darf er das Empfangsbekenntnis nach § 212a ZPO nicht unterzeichnen und zur Rücksendung in den Geschäftsgang der Kanzlei geben, wenn er nicht zuvor entweder selbst das Zustellungsdatum in den Handakten und auf der Urteilsausfertigung vermerkt oder aber durch besondere Anordnung die notwendigen Eintragungen in den Handakten und im Fristenbuch veranlaßt hat.
2. Zur Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beim Diktat des Berufungsauftrags.