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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1982, Az.: VII ZB 24/82

Prozeßbevollmächtigter; Verfahren; Zustellung; Fristnotierung; Bürovorsteher; Sorgfaltspflicht; Berufung; Diktat; Empfangsbekenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1982
Aktenzeichen
VII ZB 24/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Wird dem Prozeßbevollmächtigten die zur Zustellung bestimmte Urteilsausfertigung ohne einen Vermerk des Bürovorstehers über Zustellungsdatum und Fristennotierung vorgelegt, so darf er das Empfangsbekenntnis nach § 212a ZPO nicht unterzeichnen und zur Rücksendung in den Geschäftsgang der Kanzlei geben, wenn er nicht zuvor entweder selbst das Zustellungsdatum in den Handakten und auf der Urteilsausfertigung vermerkt oder aber durch besondere Anordnung die notwendigen Eintragungen in den Handakten und im Fristenbuch veranlaßt hat.

2. Zur Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beim Diktat des Berufungsauftrags.