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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1986, Az.: VIII ZB 22/86

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist; Darlegung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände; Klärung des Verschuldens der Fristversäumnis; Angaben zur Ausgangskontrolle; Verlust von Postsendungen; Fristversäumung; Organisationsmangel; Ausgangskontrolle; Ursächlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1986
Aktenzeichen
VIII ZB 22/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 07.04.1986

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 186-187 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1987, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer auffallenden Häufung des Verlusts von Postsendungen kann davon ausgegangen werden, daß ein festgestellter Organisationsmangel des Rechtsanwalts bei der Ausgangskontrolle für eine Fristversäumung nicht ursächlich geworden ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
am 9. Juli 1986
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 1986 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last.

Beschwerdewert: 8.000,- DM.

Gründe

1

Das Landgericht hatte die Klage auf Zahlung von 8.000,- DM abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger rechtzeitig am 20. Dezember 1985 Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging jedoch nicht innerhalb der bis zum 20. Februar 1986 verlängerten Frist ein. Hierauf hat der Senatsvorsitzende den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem am 28. Februar 1986 zugegangenen Schreiben hingewiesen. Am 12. März 1986 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Berufung.

2

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden treffe (§ 85 Abs. 2 ZPO), und die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die hiergegen gerichtete, statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist der Beschluß aufzuheben und dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren.

3

1.

Die Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO ist versäumt worden, wie keiner weiteren Ausführungen bedarf. Seinen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger folgendermaßen begründet: Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung sei am 7. Februar 1986 fertiggestellt worden. Die Kanzleikraft habe dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Schriftsatz - wie auch ein Informationsschreiben in dieser Sache an die Rechtsschutzversicherung - zur Unterschrift vorgelegt. Nach Unterzeichnung habe sie die Schreiben postfertig gemacht und den Schriftsatz in den Postausgangskorb gelegt, in dem die für die Gemeinsame Briefannahmestelle bei dem Amtsgericht Charlottenburg bestimmte Post gesammelt werde. Eine andere Kanzleikraft (Frau D.) habe am 7. Februar 1986 den sogenannten Spätdienst versehen. Zu ihren Aufgaben habe es gehört, nach Büroschluß die Post aus dem Postausgangskorb zu entnehmen und zu versenden. Hierbei werde die an die Gemeinsame Postannahmestelle zu schickende Post in einem Umschlag zusammengefaßt. Frau D. habe ihrer Aufgabe entsprechend nach Büroschluß am 7. Februar 1986 die Post entnommen, eingetütet und sodann frankiert. Die Briefe habe sie zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in einen vom Kläger näher bezeichneten Briefkasten eingeworfen, und zwar zusammen mit drei von ihr privat abgeschickten Briefen, die ebenfalls nicht bei den Adressaten angekommen seien.

4

2.

Diese Angaben sind glaubhaft gemacht worden. Sie genügen unter dem zu b) behandelten Gesichtspunkt für die Überzeugung, daß die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht; daher ist Wiedereinsetzung zu gewähren.

5

a)

Das Berufungsgericht geht allerdings mit Recht von dem Grundsatz aus, daß zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 ZPO) die genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände gehört, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist (BGH, Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365 unter 2.). Nach diesem Naßstab reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, soweit es um den Ausschluß eines Verschuldens seiner Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung geht. Zwar besteht an der Rechtzeitigkeit der Fertigung des Schriftsatzes kein Zweifel. Der Kläger hat jedoch nicht die Einrichtung einer Ausgangskontrolle darget-an, die den zuverlässigen Schluß erlaubt, daß das fristgebundene Schreiben mindestens solange im Bereich der Fristenkontrolle bleibt, bis es postfertig ist (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 6. März 1985 - VIII ZB 27/84, VersR 1985, 550 und Beschluß vom 27. November 1985 a.a.O.). Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten, daß der Schriftsatz wieder aus dem Postausgangskorb entnommen worden ist oder der Korb heruntergefallen und der Schriftsatz beim Aufheben übersehen worden ist, sind nicht naheliegend. Ihnen kommt jedoch immerhin soviel Wahrscheinlichkeit zu, daß der Kläger sich hier nicht darauf beschränken konnte darzulegen, daß bei ungestörtem Verlauf der üblichen Handhabung der in den Postausgangskorb gelegte Schriftsatz mit dem Sammelumschlag in den Briefkasten geworfen worden sein müsse.

6

Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht Angaben des Klägers zur Ausgangskontrolle vermißt. Auch die sofortige Beschwerde enthält dazu keinen schlüssigen Vortrag, so daß offenbleiben kann, ob verfahrensrechtlich (§§ 234, 236 ZPO) seine Berücksichtigung überhaupt möglich wäre (vgl. den Senatsbeschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, daß "eine besondere Vorkehrung gegen eine Versäumung einer Notfrist getroffen worden (ist), als auch bei vorfristiger Erledigung einer Angelegenheit, in der eine Notfrist läuft, die auf den vorletzten Tag des Fristablaufs notierte Frist nicht gestrichen wird". Am vorletzten Tag werde vielmehr die Akte dem bearbeitenden Rechtsanwalt erneut vorgelegt, "damit überprüft wird, inwieweit der fristwahrende Schriftsatz angefertigt wurde und die Frist gewahrt wurde". Im vorliegenden Fall habe anhand der in der Akte befindlichen Kopie des auf den 6. Februar 1986 datierten Schriftsatzes am vorletzten Tag des Fristlaufs festgestellt werden können, daß die Berufung bereits begründet worden war, und die Frist habe gestrichen werden können.

7

Diese Kontrolle anhand des Durchschlags in den Handakten bietet jedoch keine ausreichende Gewähr dafür, daß der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz auch tatsächlich hinausgegangen ist. Dazu bedarf es einer unmittelbaren, zeitlich nicht auseinandergerissenen Abstimmung zwischen Frist- und Ausgangskontrolle. Ebenso wie die Eintragung eines Fristendes im Fristenkalender erst gelöscht werden darf, wenn die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und mindestens postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 27. November 1985 a.a.O. S. 366 m.w.N.), kann sich die am Fristenkalender orientierte Ausgangskontrolle nicht auf Indizien für den Ausgang des Schriftsatzes (Durchschlag in der Handakte), sondern nur auf den in engem zeitlichen Zusammenhang berücksichtigten tatsächlich erfolgten Postausgang stützen.

8

b)

Der Senat hält jedoch für hinreichend dargetan, daß ein Organisationsmangel im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ursächlich für die Fristversäumnis geworden ist (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdn. 40 bei Fn. 28, 29; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 233 Anm. 22 jew. m.w.N.), weil der Begründungsschriftsatz auch bei ordnungsmäßigem Ausgang am 7. Februar 1986 nicht zur Gemeinsamen Annahmestelle gelangt wäre. Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß einerseits die - auswärtige - Rechtsschutzversicherung das an sie gerichtete Schreiben vom 7. Februar 1986 erhalten habe (was allein noch nichts zu seinen Gunsten besagt), andererseits drei von Frau D. zusammen mit dem Brief an die Gemeinsame Annahmestelle in den für die Berliner Post bestimmten Teil des Briefkastens eingeworfene für sie wichtige und eilbedürftige Privatbriefe die drei Adressaten ebenfalls nicht erreicht hätten. In der sofortigen Beschwerde hat er noch - zulässig - ergänzt und glaubhaft gemacht, daß zumindest in zwei weiteren Fällen Schriftsätze aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten, die am 7. Februar 1986 aus demselben Postausgangskorb wie der Begründungsschriftsatz genommen und in einen Umschlag zur Versendung an die Gemeinsame Briefannahmestelle gesteckt worden seien, bei den betreffenden Gerichten nicht angekommen seien. Dies ist eine Häufung des Verlusts von Postsendungen, die zur Überzeugung des Senats ergibt, daß die an dem fraglichen Abend in den für die Berliner Post bestimmten Teil des Briefkastens eingeworfenen Sendungen von dort aus nicht ordnungsgemäß befördert worden sind. Die hierdurch eingetretene Fristversäumnis, weil auch der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung betroffen war, kann dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zum Verschulden angerechnet und auch nicht auf einen Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle zurückgeführt werden.

9

Da weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt und der glaubhaft gemachte Vortrag des Klägers die abschließende Beurteilung erlaubt, war seinem Wiedereinsetzungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 8.000,- DM.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Dr. Paulusch