Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1958, Az.: I ZR 128/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 128/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 19.06.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1959, 186 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 452-454
Prozessführer
der Firma S. & B. OHG, H., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Fritz S., Kurt B. und Dr. Herbert B., ebenda,
Prozessgegner
der Kaufmann Wilhelm O., Inhaber der Firma Witwe Karl F. in W., T.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat das Gericht erster Instanz die Kosten eines Rechtsstreits einem Dritten auferlegt, weil es zu Unrecht von der Nichtexistenz der Partei ausgegangen ist, als deren gesetzlicher Vertreter der Dritte aufgetreten ist und deren Bestehen er behauptet hat, so ist die wegen dieser Kostenentscheidung eingelegte Berufung der in Wahrheit existierenden Partei nicht mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Ihre Beschwer liegt vielmehr darin, daß ihr eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien vorenthalten worden ist. Da bei solcher Sachlage eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien überhaupt noch nicht ergangen ist, steht auch §99 ZPO der Zulässigkeit der Berufung oder Revision, die das Fehlen einer Entscheidung über die Kostentragungspflicht der Parteien bemängelt, nicht entgegen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Juni 1957 die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gegen den Beklagten war wegen einer wettbewerbsschädigenden Behauptung Klage auf Unterlassung (I 1), Auskunfterteilung (I 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (II) erhoben worden. Schon in der ersten Instanz hatte er sich unter Übernahme eines Strafgedinges verpflichtet, die beanstandete Behauptung nicht mehr aufzustellen. Er hatte ferner angegeben, wem gegenüber er diese Behauptung geäußert habe. Die Klägerin hatte daraufhin die Klageanträge auf Unterlassung und Auskunfterteilung in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Klägerin war nach der Klageschrift die Fa. S. & B., Exportgesellschaft m.b.H., H./Württemberg, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Herbert B.. Mit der Behauptung, eine Export-GmbH dieses Namens habe es niemals gegeben, hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Berichtigung des Rubrums dahingehend beantragt, daß es richtig heißen müsse: "Firma S. & B. Export-Gesellschaft OHG". Der Beklagte hat diesem Antrag als einer Klageänderung widersprochen. Das Landgericht hat in seinem Urteil eine solche Klageänderung für nicht sachdienlich gehalten.
In der letzten erstinstanzlichen Verhandlung hat die Klägerin weder hinsichtlich des noch nicht erledigten Teiles noch bezüglich der Kosten einen Antrag gestellt. Der Beklagte hat daraufhin erklärt, er erblicke hierin eine Klagerücknahme bezüglich des noch nicht erledigten Teils und beantragt, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Landgericht hat ohne Berichtigung des Rubrums folgendes Urteil erlassen:
- I.
Die Klageanträge zu I 1) und 2) sind in der Hauptsache erledigt.
- II.
Der Klageantrag zu II ist zurückgenommen.
- III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem als Geschäftsführer der Klägerin bezeichneten Dr. Herbert B. in H./Württemberg auferlegt.
Das Landgericht hat ausgeführt, es habe durch Urteil und nicht durch Beschluß entscheiden müssen, weil nicht lediglich die kostenrechtlichen Folgen einer Erledigung nach teilweiser Klagerücknahme auszusprechen gewesen seien, sondern auch darüber habe befunden werden müssen, ob eine Klagerücknahme vorgelegen habe. Der Kostenentscheidung seien die Grundsätze der §§91 a, 271 Abs. 3 ZPO zu Grunde gelegt worden. Danach hätten die Kosten die - nicht bestehende klagende Partei treffen müssen. Im Hinblick auf deren Nichtexistenz seien sie jedoch dem Veranlasser des Rechtsstreits auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil hat die S. & B. Exportgesellschaft OHG, die ihre Kostenpflicht hinsichtlich des zurückgenommenen Antrages anerkennt, Berufung eingelegt mit dem Antrag,
von den Kosten des ersten Rechtszuges 3/5 dem Beklagten und 2/5 der Klägerin aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht, in dessen Urteil als Klägerin und Berufungsklägerin die Fa. S. & B. OHG, Export-Gesellschaft, aufgeführt wird, hat die Berufung mangels Beschwer als unzulässig verworfen. In einem Beschluß vom gleichen Tage hat es auf das von Dr. B. eingelegte Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Mit der - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß die unstreitig existente Firma S. & B. OHG entgegen der Ansicht des Landgerichts von Anfang an Klägerin des Rechtsstreites gewesen sei und daß lediglich der Fall der Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, nicht aber eine Klageänderung vorgelegen habe. Da gemäß §270 ZPO die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt, nicht anfechtbar ist, muß im Hinblick auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren davon ausgegangen werden, daß die Firma S. & B. OHG als Klägerin am Rechtsstreit beteiligt und daher auch zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt war (vgl. RGZ 53, 359, 362; BGH LM Nr. 8 zu §264 ZPO).
Da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, ist gemäß §547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Beschwer der Klägerin durch die angefochtene Entscheidung (vgl. dazu BGH LM §545 ZPO Nr. 6 und §511 ZPO Nr. 8) liegt vor, da das Berufungsgericht nicht über den Streitgegenstand entschieden, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Daß Streitgegenstand in der zweiten Instanz nur noch der Kostenpunkt war, steht im Streitfall der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen; denn §99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung von Entscheidungen über den Kostenpunkt unzulässig ist, greift nur ein, wenn bereits eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien ergangen ist. In solchen Fällen soll sich die höhere Instanz grundsätzlich nicht mit der bloßen Nachprüfung befassen müssen, ob die Kostenentscheidung der unteren Instanz richtig oder falsch war. Im Streitfall ist aber - wie die Revision zutreffend hervorhebt - zwischen den Parteienüberhaupt noch keine Kostenentscheidung getroffen worden. Die Revision rügt gerade, daß den Parteien eine solche Kostenentscheidung vorenthalten worden ist. In derartigen Fällen muß ein Rechtsmittel - soweit die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen - gegeben sein (vgl. RG Gruchot 37, 1257; RG JW 1897, 542; JW 1898, 501; insbes. RG HRR 1933, 1619).
Die Revision richtet sich endlich auch gegen ein revisionsfähiges Endurteil eines Oberlandesgerichtes im Sinne von §545 ZPO. Daß das angefochtene Urteil rein formal ein Endurteil eines Oberlandesgerichtes darstellt, könnte freilich dann noch nicht ohne weiteres ausreichen, wenn es sich lediglich um eine im Urteilsverfahren getroffene Kostenentscheidung nach §§91 a, 271 Abs. 3 ZPO handeln würde. Denn nach teilweiser Erledigung der Hauptsache und Klagerücknahme im übrigen ist - sofern über diese Voraussetzungen kein Streit herrscht - über die Kosten im Beschluß- und Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gegen solche Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§567 Abs. 3 ZPO). Es würde sich daher bei solcher Sachlage die Frage stellen, ob der bloße Umstand, daß die Entscheidung in die Form eines Urteils gekleidet wurde, ausreichen könnte, um den Parteien durch Zulassung der Revision eine zusätzliche, im Gesetz an sich nicht vorgesehene Instanz zur Nachprüfung einer Kostenentscheidung zu eröffnen. Auf diese Frage braucht indessen im Streitfall nicht näher eingegangen zu werden. Denn der Sache nach betraf das bisherige Verfahren überhaupt nicht eine Kostenentscheidung im Sinne von §§91 a, 271 Nr. 3 ZPO, da von einer solchen nur dann die Rede sein kann, wenn darüber befunden wird, welche der beiden Parteien die Kosten zu tragen hat. Diese Entscheidung steht aber, wie bereits erwähnt, bislang noch aus. Das Landgericht konnte sie von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht treffen, da es von der Nichtexistenz einer der Parteien ausging. Deshalb kann auch die Berufung der Klägerin nicht in eine sofortige Beschwerde gegen eine - in welcher Form auch immer getroffene - Kostenentscheidung nach §91 a ZPO bzw. §271 Nr. 3 ZPO umgedeutet werden. Vielmehr richten sich ihre Rechtsmittel allein dagegen, daß den Parteien eine Kostenentscheidung im Verhältnis zueinander vorenthalten worden ist. Da beide Vorinstanzen in der Form von Urteilen entschieden haben, waren die nach der Verfahrensordnung in Betracht kommenden Rechtsmittel die Berufung und die Revision, mit denen die Nachholung einer unterlassenen Kostenentscheidung begehrt wird.
Die Statthaftigkeit der Revision ist hiernach zu bejahen. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Verurteilung des Dr. B. in die Kosten ist nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren entfallen. Denn hierdurch wird die von der Klägerin zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemachte Beschwer, daß ihr eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien vorenthalten worden ist, nicht berührt.
II.
Die Revision ist auch sachlich begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, weil die Klägerin durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert sei. Denn die Kosten seien nicht ihr, sondern gemäß §102 Abs. 1 ZPO ihrem Inhaber als Drittem auferlegt worden. Nur diesem Dritten gegenüber, nicht aber zwischen den Parteien sei die Kostenentscheidung ergangen, so daß ein von der Klägerin eingelegtes Rechtsmittel auch nicht zu einer Abänderung einer zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung führen könne.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nach der zutreffenden Ansicht der Revision ist eine Partei auch dann beschwert, wenn eine verfahrensrechtlich gebotene Kostenentscheidung zwischen den Parteien unterblieben ist (RG HRR 1933 Nr. 1619). Das Rechtsmittel bezweckt dann keine Abänderung einer ergangenen Entscheidung, sondern die Nachholung einer unterlassenen Entscheidung. Im Streitfall hatte das Landgericht eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien unterlassen. Durch diese Unterlassung war die Klägerin beschwert; denn dadurch wurde ihr die Möglichkeit vorenthalten, die teilweise Erstattung ihrer Kosten von ihrem Prozeßgegner durchzusetzen. Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerin in der letzten erstinstanzlichen Verhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Denn über die Kostenpflicht der Parteien hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Eine Partei ist auch dann beschwert, wenn eine von Amts wegen gebotene Entscheidung unterbleibt, es sei denn, daß die Partei auf diese Entscheidung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann aber noch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß eine Partei zum Kostenpunkt keinen Antrag stellt, solange sie davon ausgeben kann, daß über diesen Punkt von Amts wegen entschieden wird.
Der Umstand, daß einem Dritten die Kosten auferlegt worden waren, räumte die Beschwer der Klägerin nicht aus. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Dritten auf §102 ZPO beruhte, wonach ein am Verfahren beteiligter Dritter wegen groben Verschuldens zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann. Das Berufungsgericht verkennt dabei aber, daß - wie die Revision zutreffend ausführt - die Verurteilung gemäß §102 ZPOneben die Kostentragungspflicht der Parteien tritt und daher eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien nicht erübrigt; der verurteilte Dritte haftet mit der unterlegenen Partei gesamtschuldnerisch (RGZ 144, 86, 88; RG JW 1928, 705; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. 1953, Anm. I und II 3 zu §102 ZPO). Darauf braucht freilich im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Denn in Wirklichkeit stützt das Landgericht die Verurteilung des Dritten nicht auf §102 ZPO, sondern auf den Rechtsgrundsatz, daß im Falle der Nichtexistenz der Klägerin demjenigen die Kosten aufzuerlegen sind, der ihr Bestehen behauptet hat (Baumbach-Lauterbach, 24. Aufl. 1956, Grundz. 3 B vor §50 ZPO). Ergibt in einem solchen Fall die Nachprüfung einer Entscheidung, daß entgegen der Ansicht des Vorderrichters eine rechtsfähige Klagepartei doch vorhanden war, dann folgt daraus zugleich, daß verfahrensrechtlich zwischen den Parteien eine Kostenentscheidung geboten war, deren Unterlassen die Klägerin beschwert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung somit zu Unrecht mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Daß die Einlegung eines Rechtsmittels im übrigen nicht etwa gemäß §99 ZPO unzulässig war, ergibt sich bereits aus den Ausführungen über die Zulässigkeit der Revision. Es fehlte auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin nicht auf einem billigeren und einfacheren Weg die Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung zwischen den Parteien erreichen konnte. Insbesondere war eine Ergänzung des Urteils gemäß §321 ZPO nicht möglich, da das Landgericht bewußt keiner der Parteien die Kosten auferlegt hatte.
III.
Nach erneuter Verhandlung wird über die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden sein, da diese Entscheidung bislang im vollen Umfang aussteht und der Kostenpunkt in diesem Umfang in den Rechtsmittelinstanzen angefallen ist. Da die Klägerin einräumt, daß sie auf jeden Fall die auf den zurückgenommenen Antrag entfallenden Kosten zu tragen haben wird, bedarf es freilich dazu nur einer näheren Prüfung, wer die Kosten der in der Hauptsache erledigten Anträge zu tragen hat. Insoweit fehlt es aber an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht die eigene Sachentscheidung ermöglichen, so daß eine Zurückverweisung notwendig ist. Da beide Vorinstanzen bislang noch keine Prüfung des sachlichen Streitgegenstandes vorgenommen haben, erscheint eine Zurückverweisung an das Landgericht geboten, zumal da nur auf diesem Wege die Möglichkeit zur Nachprüfung der nachzuholenden Kostenentscheidung eröffnet wird. Die Zurückverweisung an das Landgericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (BGH LM Nr. 2 zu §50 ZPO), und zwar in denjenigen Fällen, in denen das Berufungsgericht seinerseits an das Landgericht gemäß §§538 f ZPO zurückverweisen kann. Diese Befugnis ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen durch das angefochtene Urteil über prozeßhindernde Einreden im Sinne des §274 Abs. 2 ZPO entschieden worden ist, sondern in ausdehnender Anwendung des §538 ZPO auch in anderen Fällen zulässig, in denen der erste Richter an einer sachlichen Entscheidung gehindert war (RGZ 123, 194, 202; 158, 145, 152; BGH NJW 1954, 1285).
Das Landgericht wird auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben.