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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1952, Az.: 5 StR 457/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1952
Aktenzeichen
5 StR 457/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.01.1952

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der StVO und StVZO

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. Januar 1952 im Strafausspruch und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafausspruch nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte überholte mit seinem Personenkraftwagen am 9. September 1951 um 18,55 Uhr in einer Linkskurve der Bundesstraße 65 vor Hannover eine auf der äußersten rechten Fahrbahnseite fahrende Radfahrerin. Diese fuhr im Schrittempo neben zwei Fußgängern; sie pendelte mit ihrem Fahrrad leicht nach links und rechte. Beim Überholen wurde die Radfahrerin am Hinterrad mit der rechten Seite des rechten vorderen Kotflügels des PKW des Angeklagtem von hinten ergriffen. Die Radfahrerin wurde einige Meter fortgeschleudert. Sie erlitt schwere Verletzungen, u.a. einen doppelten Schädelbruch, an deren Folgen sie nach reichlich einer Stunde starb.

2

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 10 u. 49 StVO zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Eine Übertretung weiterer Bestimmungen der StVO und der §§ 2, 71 StVZO sieht das Landgericht als nicht vorliegend an.

3

Der Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfange an und rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechtes. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision insoweit beschränkt, als das angefochtene Urteil eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Übertretung der §§ 2, 71 StVZO (Trunkenheit am Steuer) nicht ausgesprochen hat. Sie rügt die Nichtanwendung der genannten Bestimmung und die Verletzung des § 244 II StPO.

4

I.

Die Revision des Angeklagten.

5

a)

Verfahrensrüge:

6

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

  1. 1.)

    Die hier fragliche Kurve ist übersichtlich (mindestens auf 100 m)

    Beweis: Augenschein

  2. 2.)

    ...

  3. 3.)

    Termin an Ort und Stelle, da die Skizze die Verhältnisse nicht genügend veranschaulicht.

7

Dieser Antrag ist durch verkündeten Beschluß abgelehnt worden:

zu 1.)wegen Offenkundigkeit, da bereits erwiesen,
zu 3.)weil das Gericht einen Ortstermin für unerheblich hält, da durch die Beweisaufnahme und die Unfallskizze die Unfallstelle genügend deutlich gemacht worden ist.
8

Die Revision des Verteidigers meint, dem Antrage, eine Ortsbesichtigung stattfinden zu lassen, hätte stattgegeben werden müssen. Die Rüge ist unbegründet. Soweit mit dem Antrage die Übersichtlichkeit der Kurve bewiesen werden sollte, ist die Ablehnung zulässigerweise damit begründet worden, daß die Tatsache schon erwiesen sei (§ 244 III StPO); auch das Urteil geht davon aus, es handele sich um eine übersichtliche Kurve. Soweit der Beweis durch Augenschein in dem Antrage für erforderlich erklärt wird, daß die Skizze die örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend veranschauliche, konnte er wie jeder Augenscheinsbeweis unterbleiben, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 244 V StPO). Die ablehnende Begründung, durch die Beweisaufnahme und die Unfallskizze sei die Unfallstelle hinreichend deutlich gemacht, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens.

9

b)

Sachliche Prüfung:

10

Auf die sachliche Rüge des Verteidigers war das Urteil seinem gesamten Inhalte nach zu überprüfen. Dieses hat ergeben, daß gegen den zu Ungunsten des Angeklagten ergangenen Schuldausspruch keine Bedenken vorhanden sind, insbesondere auch nicht gegen die von der Revision besonders angegriffene Anwendung des § 222 StGB. Dadurch, daß die Radfahrerin durch ihre Fahrweise unter Umständen ein Mitverschulden an dem Unfall gehabt hat, wird das Verschulden des Angeklagten nicht ausgeschlossen.

11

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung u.a. ausgeführt:

"Strafschärfend fiel ins Gewicht, daß durch das leichtfertige Verhalten des Angeklagten der Tod eines Menschen verursacht worden ist ..."

12

Hiernach ist es zum mindesten nicht auszuschließen, daß zu Ungunsten des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB, der Tod der Radfahrerin, bei der Strafzumessung verwertet worden ist. Das angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.

13

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

14

Auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil seinem gesamten Umfange nach zu überprüfen. Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanwendung der §§ 2, 71 StVZO ist nicht wirksam, da insoweit ein abtrennbarer Teil des Urteiles nicht vorliegt. Die Schuldfrage ist bei Tateinheit unteilbar.

15

a)

Wie bereits unter I ausgeführt worden ist, liegen, dem Schuldausspruch Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu Grunde.

16

b)

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich jedoch mit Recht gegen die Nichtanwendung der §§ 2, 71 StVZO. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte vor dem Unfall zu Mittag eine Flasche Wein und zwischen 17 und 19,30 Uhr drei bis vier Glas Bier getrunken. Die etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Gehalt an Äthylalkohol im Blut von 1,95 g Promille. Die Strafkammer hat die Anwendung der §§ 2, 71 StVZO mit folgenden Worten abgelehnt:

"Ebenso konnte das Gericht nicht feststellen, daß der Angeklagte so unter Alkohol stand, daß er sich nicht sicher im Verkehr bewegen konnte. Zwar ist objektiv ein Alkoholgehalt von 1,95 g Promille errechnet worden, jedoch hat die der Blutprobenentnahme vorausgehende Untersuchung nichts dafür ergeben, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand."

17

Nach diesen Ausführungen ist sowohl die sachliche, wie die verfahrensrechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft begründet.

18

Das Landgericht hat rechtsirrig den durch das wissenschaftliche Gutachten bestimmten Blutalkoholgehalt von 1,95 g Promille, der bei durchschnittlicher Alkoholverträglichkeit einem Zustande von leichter Trunkenheit entspricht und ein sicheres Bewegen im öffentlichen Verkehr als Fahrer eines Kraftwagens nicht mehr ermöglicht, nicht als maßgebende Beweisgrundlage für den zur Zeit des Unfalles bestehenden Grad von Verkehrsunsicherheit betrachtet. Es durfte hiervon nicht ohne eingehende Begründung abgehen, wenn es sich nicht des Verstoßes gegen anerkannte Erfahrungssätze schuldig machen wollte, Lediglich die Angabe, daß sich nach der der Blutentnahme vorangegangenen Untersuchung nichts dafür ergeben habe, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand, ist nicht geeignet, dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben, ob hier in rechtlich zutreffender Weise der Begriff des im Kraftfahrzeugverkehr erheblichen Alkoholeinflusses der Entscheidung zugrundegelegt worden ist. Erfahrungsgemäß wird durch den Genuß jeder nicht ganz unerheblichen Alkoholmenge das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Wenn trotz des bei der Blutentnahme vorhandenen Blutalkoholgehaltes von 1,95 g Promille eine solche Beeinträchtigung nicht vorgelegen haben soll, so mußte besonders sorgfältig dargelegt werden, wie sich bei der vorangegangenen Untersuchung herausgestellt haben soll, daß sich gerade bei dem Angeklagten der Alkoholgenuß entgegen den allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungen ausgewirkt hat (vgl hierzu RG VAE 41, Nr 123, S 100). Hierbei ist zu beachten, daß die Reaktionsfähigeit auch dann beeinflußt sein kann, wenn die Alkoholeinwirkung den Tatzeugen und auch dem zur Blutabnahme herangezogenen Arzte nicht ohne weiteres erkennbar war. Außerdem hätte unter Umständen geprüft werden müssen, ob und in welchem Maße der Alkoholgehalt zur Unfallzeit sich gegenüber der Zeit der Blutentnahme geändert hatte.

19

Außerdem hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es von dem Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Göttingen abgewichen ist, ohne einen der Ärzte zu hören, die dieses Gutachten erstattet haben und über besondere Erfahrungen auf diesem Gebiete verfügen. Zur Widerlegung des Gutachtens reicht die Vernehmung eines praktischen Arztes nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, daß auch dieser über die erforderlichen besonderen Erfahrungen verfügt. Ob dieses bei dem als Sachverständigen vernommenen Arzte, der die Blutprobe entnommen hatte, der Fall war, mußte der Strafkammer aber schon deshalb zweifelhaft sein, da er in seinem ärztlichen Befund zur Zeit der Blutentnahme (Bl. 12 d.A.) einmal angegeben hatte, der Angeklagte mache nicht den Eindruck, unter Alkohol zu stehen, während er dann abschließend die Diagnose stellt: Der Untersuchte scheint "mittel" unter Alkoholeinwirkung zu stehen.

20

Das angefochtene Urteil war somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufzuheben und zwar gemäß § 354 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen.

Dr. Waschow
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer