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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1953, Az.: I ARZ 203/53

Zulässigkeit der Überweisung an ein anderes Amtsgericht in einem Entmündigungsverfahren; Überweisung bei Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks des Richters von der zu entmündigenden Person; Notwendigkeit der richterlichen Vernehmung des zu Entmündigenden und der Einholung medizinischer Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1953
Aktenzeichen
I ARZ 203/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Spandau

Fundstellen

  • BGHZ 10, 316 - 318
  • JZ 1953, 737 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1787-1788 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geisteskrankheit

Entmündigung der am ... in Liegnitz geborenen Meta K., zuletzt wohnhaft in B.-S., L.straße, z.Zt. in der Stiftung T. in R.-L.

Amtlicher Leitsatz

In einem Entmündigungsverfahren ist die Überweisung an ein anderes Amtsgericht nur zulässig, wenn ohne eine solche eine sachgemäße Entscheidung über die Entmündigung nicht möglich ist, insbesondere wenn der entscheidende Richter nur auf Grund eines persönlichen Eindrucks von dem zu Entmündigenden befinden kann. Diese Entscheidung kann in der Regel nicht getroffen werden, solange der zu Entmündigende noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen noch nicht erstattet ist (RGZ 148, 127).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf den Vorlagebschluß des Amtsgerichts Spandau in Berlin-Spandau vom 27. August 1953
in der Sitzung vom 1. Oktober 1953
beschlossen:

Tenor:

Das zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Berlin-Spandau.

Gründe

1

Die Krankenschwester Meta K. befindet sich seit dem 28. Mai 1953 in stationärer Behandlung in der Evangelischen Heil- und Pflegeanstalt Stiftung T. in R.-L., weil sie angeblich an einer geistigen Erkrankung leidet, die mit paranoiden Beziehungsideen, zeitweiligen Unruhe- und Erregungszuständen, Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen einhergeht. Ihr Wohnsitz befindet sich in B. Der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht in Berlin hat bei Amtsgericht in Berlin-Spandau beantragt, Meta K. wegen Geisteskrankheit zu entmündigen. Das Amtsgericht hat das Entmündigungsverfahren eingeleitet und gleichzeitig durch Beschluß von 12. August 1953 an das Amtsgericht in Remscheid die Verhandlung und Entscheidung nach § 650 Abs. 1 ZPOüberwiesen. Da dieses Gericht die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, sind die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 650 Abs. 3 ZPO vorgelegt worden.

2

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, da er das im Rechtszug zunächst höhere Gericht für die beiden beteiligten Amtsgerichte ist. Das Amtsgericht in Remscheid hat die Übernahme abgelehnt, weil der Aufenthalt der zu Entmündigenden allein nicht die Übernahme rechtfertige. Dieser Standpunkt entspricht dem Gesetz, Nach § 648 Abs. 1 ZPO ist für die Einleitung des Verfahrens das Amtsgericht zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichts stand hat. Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche. Das Gericht, das das Verfahren einleitet, hat auch grundsätzlich die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann jedoch die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsorts überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Wie der Wortlaut und die Fassung dieser Vorschrift (§ 650 Abs. 1 ZPO) zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers die Überweisung ein Ausnahmefall. Der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn eine sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist. Gedacht ist dabei besonders an die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob der Geisteszustand des zu Entmündigenden die Entmündigung rechtfertigte, ob also die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BGB vorliegen, und wo diese Zweifel nicht ohne einen persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden behoben werden könne dem Einleitungsgericht aber die Möglichkeit genommen, oder sehr erschwert ist, den zu Entmündigenden persönlich zu vernehmen. Daß der Gesetzgeber nicht allgemein davon ausgeht, daß der Entmündigungsrichter den Eindruck durch persönliche Einvernahme gewinnen müsse, ergibt sich aus § 654 Abs. 2 aaO, wonach die Vernehmung auch einem ersuchten Richter übertragen werden kann. Ergibt diese Vernehmung und die etwa durchgeführte Beweisaufnahme, daß über den Geisteszustand kein Zweifel besteht, dann hat der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, es auch weiter durchzuführen. In der Hegel der Fälle wird die Entscheidung über die Vornahme der Überweisung nur getroffen werden können, wenn genügendes Material darüber vorliegt, das erkennen läßt, daß Zweifel der genannten Art bestehen. Aus diesen Gründen hat das Reichsgericht in der in RGZ 148, 127 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß die Überweisung regelmäßig nicht, gerechtfertigt ist, solange eine Vernehmung des zu Entmündigenden und eine Begutachtung durch Sachverständige nicht stattgefunden hat. Den Belangen des zu Entmündigenden sei Rechnung getragen, wenn die Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolge da diese Vernehmung die Überweisung nach § 650 Abs. 2 ZPO nicht ausschließe. Der Senat hat sich dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen.

3

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Überweisung noch nicht erfüllt. Weder ist Meta K. bisher vernommen worden noch ist ein ausführliches Gutachten über ihren Geisteszustand erstattet, wie es in Entmündigungsfällen abgegeben zu werden pflegt. Die vorgelegte Bescheinigung des leitenden Arztes der Stiftung T. entspricht den Erfordernissen eines solchen Gutachtens nicht. Es liegt auch kein Grund vor, die Überweisung deshalb für gerechtfertigt anzusehen, weil dem Amtsgericht in Berlin-Spandau die Durchführung eines Verfahrens im. Gebiet der Bundesrepublik besonders erschwert ist. Bisher ist noch kein Umstand hervorgetreten, aus dem entnommen werden könnte, daß das Amtsgericht irgendwelche Amtshandlungen außerhalb seines Gerichtsbezirks vornehmen müßte, deren Durchführung ihm besonders erschwert oder unmöglich wäre. Unter diesen Umständen ist zur Zeit eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO nicht angebracht.

4

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Schmidt
Ascher
Baske
v. Werner
Wüstenberg