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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.2017, Az.: BVerwG 7 B 6.17 (7 C 29.17)

Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 S. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.2017
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 6.17 (7 C 29.17)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 24298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 09.07.2015 - AZ: RN 5 K 14.1110
VGH Bayern - 16.02.2017 - AZ: 20 BV 15.2208
nachfolgend
BVerwG - 29.08.2019 - AZ: BVerwG 7 C 29.17

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schemmer und Böhmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 16. Februar 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Schemmer
Böhmann