Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1973, Az.: II ZR 139/70
Anforderungen für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss; Teilnahme an der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft; Umfang des Schutzzweckes des Stimmverbots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 139/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.10.1970
- LG Lüneburg - 06.03.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1973, 556-558
- MDR 1973, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1039-1042 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bankdirektor i. R. Hans R., H. H. b. A./...
2. Landwirtschaftliche Meisterin Gisela S. geb. R., H. G. L., P. S./...
Prozessgegner
P. von L.-P. GmbH, B., Kreis C.,
vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer Dr. Wilhelm vor S. und Dr. Siegfried R., H. b. B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung über einen Vertrag zwischen der GmbH und einer KG mit abstimmen darf, wenn er sämtliche Anteile einer weiteren GmbH innehat, die als persönlich haftende Gesellschafterin wesentlich an der KG beteiligt ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Oktober 1970 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6. März 1970 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 7. November 1969 nicht wirksam beschlossen hat, den Punkt "Beschlußfassung über den Erwerb einer hundertprozentigen Beteiligung an dem Unternehmen der H.-P. GmbH & Co. KG" von der Tagesordnung abzusetzen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
An der beklagten GmbH, einem Saatzuchtunternehmen mit 1,6 Mio. DM Stammkapital, sind der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) mit 20 %, die Klägerin zu 2, seine Tochter, mit 6,2 %, die K. S. AG (im folgenden: K.) mit 54,6 % und die aus sieben Gesellschaftern bestehende Familiengruppe von L. mit insgesamt 19,2 % beteiligt. Die Beklagte hat einen Aufsichtsrat, der die Bezeichnung "Verwaltungsrat" führt und nach einer von ihm aufgrund des Gesellschaftsvertrags erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmten Geschäften zustimmen muß. Sein Vorsitzender ist der Vorstandsvorsitzende der K., stellvertretender Vorsitzender ist der Kläger. Nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags hat die Gesellschafterversammlung unter anderem über "die Beteiligung an anderen Unternehmungen und die Aufhebung solcher Beteiligungen" zu beschließen.
Am 16. Juni 1969 schlossen die Geschäftsführer der Beklagten in deren Namen mit der H.-P. GmbH & Co. KG (im folgenden: H.) einen Vertrag ab, durch den die H. ihren gesamten Geschäftsbetrieb für 4 Mio. DM an die Beklagte verkaufte. In § 9 dieses Vertrages heißt es: "Die Geschäftsführer der Käuferin und die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Verkäuferin werden unverzüglich etwa erforderliche Zustimmungen der Organe ihrer Gesellschaften zu diesem Vertrag herbeiführen."
Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der H. mit einer Beteiligung von 50 % war die H.-P. Getreidezucht GmbH, deren Alleingesellschafterin die K. war.
Am 21. Oktober 1969 luden die Geschäftsführer der Beklagten im Auftrag des nach der Satzung hierfür zuständigen Verwaltungsratsvorsitzenden für den 7. November 1969 zu einer Gesellschafterversammlung ein. Mit Fernschreiben vom 29. Oktober 1969 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats beantragte der Kläger, die Tagesordnung um folgenden Punkt zu ergänzen: "Beschlußfassung über den Erwerb einer 100 prozentigen Beteiligung an dem Unternehmen der H.-P. GmbH & Co. KG." Da der Verwaltungsratsvorsitzende nicht erreichbar war, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 1969 den Tagesordnungspunkt von sich aus allen Gesellschaftern an. In der folgenden Gesellschafterversammlung beantragten die Vertreter der K., den vom Kläger angekündigten Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung abzusetzen, da er nicht der Beschlußfassung der Versammlung unterliege. Die Kläger widersprachen diesem Antrag, während die K. und die Gruppe von L. ihm zustimmten. Daraufhin stellte der Versammlungsleiter, der Vorsitzende des Verwaltungsrats, fest, der Antrag auf Absetzung sei mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden.
Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie sind der Ansicht, die Gesellschafterversammlung habe über den Vertrag mit der H. sachlich beschließen müssen. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe der Vertrag der Zustimmung nicht nur -wie unstreitig ist - des Verwaltungsrats, sondern auch der Gesellschafterversammlung bedurft. Keine dieser Zustimmungen sei bisher rechtsgültig erteilt worden. Deshalb habe der Vertrag mit der H. nicht wirksam werden können. Da die H. ein Konzernunternehmen der K. sei, habe diese in der Gesellschafterversammlung über den Vertrag mit der H. und damit auch über die Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung nicht mitstimmen dürfen. Die Kläger haben beantragt, den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. November 1969 gefaßten Beschluß, den Tagesordnungspunkt "Beschlußfassung über den Erwerbung einer 100 prozentigen Beteiligung an dem Unternehmen der H.-P. GmbH & Co. KG" von der Tagesordnung abzusetzen, für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.
Das Landgericht hat den mit der Klage beanstandeten Beschluß "aufgehoben". Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den mit der Klage beanstandeten Gesellschafterbeschluß für wirksam. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts richtig ist, die Gesellschafterversammlung habe durch den Beschluß, den vom Kläger angekündigten Punkt von der Tagesordnung abzusetzen, nicht gegen § 50 GmbHG verstoßen. Ein wirksamer Gesellschafterbeschluß dieses Inhalts ist jedenfalls deshalb nicht zustande gekommen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die KWS bei einem solchen Beschluß nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nicht mitstimmen durfte.
1.
Gegenstand des Beschlusses war der Kauf- und Vermögensübernahmevertrag vom 16. Juni 1969, wie sich aus der Versammlungsniederschrift einwandfrei ergibt. Wäre die K. an dem Vertrag unmittelbar beteiligt gewesen, so hätte der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dieser Gesellschafterin betroffen. Die K. wäre darum nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Das könnte allenfalls dann fraglich sein, wenn der Beschluß vom 7. November 1969 keinerlei materielle Bedeutung gehabt, sondern eine nach der Satzung nicht zur Entscheidung der Gesellschafter gestellte Geschäftsführungsangelegenheit betroffen und sich daher in der verfahrensmäßigen Erledigung eines Antrags erschöpft hätte, wie das Berufungsgericht meint. Diese seine Auffassung ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht für eine Gesellschaft wie die Beklagte der Ankauf eines anderen Unternehmens zum Preise von 4 Mio. DM zu den ungewöhnlichen Geschäften zählt, die nach § 49 Abs. 2 GmbHG auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung der Gesellschafterversammlung zu unterbreiten sind. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ergibt sich hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon aus § 12 Abs. 1 (d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten, der unter anderem die Entscheidung über die "Beteiligung an anderen Unternehmungen" den Gesellschaftern zuweist. Diese Vorschrift hat der Senat selbständig auszulegen, da sie generell für die bezeichnete Art von Geschäften - und nicht nur für einen konkreten Einzelfall - die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Gesphäftsführer im Innenverhältnis beschränkt und damit eindeutig dem körperschaftlichen Bereich zuzurechnen ist. Daß diese Beschränkung nach § 37 Abs. 2 GmbHG keine Außenwirkung hat, ist hierbei entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung gleichgültig. Denn für die Frage, inwieweit das Revisionsgericht die Auslegung von Satzungsbestimmungen einer GmbH nachprüfen kann, kommt es allein darauf an, ob es sich um eine körperschaftsrechtliche Regelung handelt, die sich an einen unbegrenzten Personenkreis, insbesondere auch an alle künftigen Gesellschafter oder an die Gesellschaftsgläubiger, richtet und deshalb einheitlicher Auslegung bedarf, oder lediglich um die Regelung individualrechtlicher Beziehungen etwa zwischen der Gesellschaft und einem bestimmten Gesellschafter oder einem Dritten (BGHZ 14, 25, 36 f; BGH, Urt. v. 29.9.54 - II ZR 331/53 -, LM ZPO § 549 Nr. 25; Urt. v. 13.10.66 - II ZR 56/64 -, WM 1966, 1262 zu I 1 a m.w.N.). Diese Abgrenzung deckt sich nicht mit dem Unterschied zwischen Bestimmungen mit Außen- und mit Innenwirkung: Körperschaftliche Regelungen (z.B. über die Organisation der Gesellschaft, über die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und über die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten) sind im allgemeinen nur für die jeweiligen Gesellschafter und Gesellschaftsorgane verbindlich, während umgekehrt Individualverträge (z.B. mit einem Nichtgesellschafter) auch außerhalb der Gesellschaft wirken können.
Bei der hiernach gebotenen Auslegung nach objektiven, allgemein erkennbaren und deshalb in jedem Anwendungsfall maßgeblichen Gesichtspunkten kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß § 12 Abs. 1 (d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten mit den Worten "Beteiligung an anderen Unternehmungen" sinngemäß auch den im Vertrag mit der H. vorgesehenen Erwerb eines anderen Unternehmens erfaßt. Derartigen Regelungen liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß Entscheidungen von besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten bleiben sollen. Von daher gesehen kann es aber bei verständiger Beurteilung keinen Unterschied machen, ob die Gesellschaft sich an einem anderen Unternehmen (nur) beteiligt oder das Unternehmen selbst erwirbt. Denn die Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven kommt wirtschaftlich dem Erwerb sämtlicher Anteile sehr nahe und hat für den Käufer mindestens das gleiche Gewicht. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die Vermögensübernahme für den Käufer sogar mit einem größeren Haftungsrisiko verbunden sein als der bloße Anteilserverb. Das Berufungsgericht meint zwar, der Übernehmer einer gesellschaftlichen Beteiligung könne durch den Zwang, mit anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, unter Umständen in Abhängigkeit geraten. Aber abgesehen davon, daß sich solche Abhängigkeiten, wenn keine weiteren Bindungen hinzukommen, im allgemeinen nur bei der Führung des fremden und nicht des eigenen Unternehmens ergeben werden, weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die vorliegende Satzungsbestimmung auch den Erwerb einer hundertprozentigen Beteiligung erfaßt und gerade bei einem solchen, mit einer Vermögensübernahme am stärksten vergleichbaren Tatbestand die vom Berufungsgericht gemeinte Abhängigkeit nicht eintreten kann.
Die vom Berufungsgericht weiter herangezogenen aktienrechtlichen Vorschriften geben für die hier zu beurteilende Auslegungsfrage nichts her. § 361 Abs. 1 AktG, der für die Übertragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft die Zustimmung der Hauptversammlung lediglich bei der übertragenden und nicht bei der übernehmenden Gesellschaft vorschreibt, läßt in dieser Hinsicht keine Rückschlüsse zu, weil das Aktienrecht im Gegensatz zur Satzung der Beklagten auch den gewöhnlichen Anteilserwerb nicht an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bindet. Ein Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 291 ff Akt G liegt zwischen der Beklagten und der HPG nicht vor, ist aber auch nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 (d) der Satzung. Für dessen Auslegung ist daher die besondere Behandlung solcher Verträge im Aktienrecht ohne Belang.
Gegen die Einbeziehung von Geschäftsübernahmeverträgen der vorliegenden Art und Bedeutung in diese Satzungsbestimmung spricht schließlich auch nicht die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Vertrag nach § 3 (f) und (m) der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung der Beklagten ohnehin der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfe. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten nimmt Geschäfte, denen bereits der Verwaltungsrat zustimmen muß, von der in § 12 bestimmten übergeordneten Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nicht aus.
Der Revision ist daher zuzustimmen, wenn sie meint, es könne nicht der Geschäftsführung der Beklagten überlassen bleiben, durch die Wahl der Rechtsform einer Vermögensübernahme anstatt eines Erwerbs sämtlicher Anteile die sonst zur Entscheidung berufene Gesellschafterversammlung auszuschalten. Vielmehr ist ein solches Geschäft der Beteiligung an einem anderen Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 1 (d) der Satzung gleichzusetzen.
Das bedeutet, daß der mit der Klage angegriffene Beschluß darauf hinauslief, eine in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallende Angelegenheit der sachlichen Erörterung und Entscheidung durch die Versammlung zu entziehen. Unter diesen Umständen läßt sich die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nicht mit der Begründung bezweifeln, es habe sich um eine rein formale Beschlußfassung gehandelt.
2.
Vertragspartnerin der Beklagten ist allerdings nicht die K., sondern die rechtlich von ihr zu unterscheidende H. Es ist aber anerkannt, daß der Stimmrechtsausschluß gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG auch dann eingreift, wenn ein Mitglied der GmbH als persönlich thaftender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft angehört und diese Geschäftsgegnerin der GmbH ist (Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. § 47 Anm. 5 C; Schmidt in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 47 Anm. 19 a, c; Zöllner, Die Schränken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963 S. 276 f m.w.N.). Ebenso wird mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Gesellschafter einer GmbH über ein Geschäft mit einer anderen juristischen Person, deren sämtliche Anteile er innehat und die wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist, im allgemeinen nicht mitstimmen darf (Baumbach/Hueck a.a.O. § 47 Anm. 5 C a. E.; Zöllner a.a.O. S. 279 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 56, 47, 53; anders RGZ 115, 246, 252 f mit krit. Anm. Kußbaum, JW 1927, 673; bedenklich auch RGZ 122, 159, 162). Dafür ist allerdings nicht die Erwägung maßgebend, daß die Einmanngesellschaft in der Regel völlig vom Willen ihres Gesellschafters abhängig ist. Denn es geht hier nicht um die Entschlußfreiheit einer solchen Gesellschaft, sondern darum, daß sich deren Alleingesellschafter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer GmbH bei einem Geschäft zwischen beiden Unternehmen in einem Interessenwiderstreit befindet, der seine Stimmabgabe als Gesellschafter der GmbH zu deren Nachteil beeinflussen kann. Der Gesichtspunkt der willensmäßigen Beherrschung spielt nur in dem umgekehrten Fall eine Rolle, daß Mitglied der GmbH eine andere Gesellschaft ist und deren maßgebender Gesellschafter mit der GmbH kontrahieren oder als ihr Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied entlastet werden soll (vgl. RGZ 146, 71 und 319; BGHZ 36, 296, 298 f; unklar Schmidt a.a.O. § 47 Anm. 19 a, b, der dort beide Fälle miteinander vermengt). Hier dagegen kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit von Gesellschaft und Alleingesellschafter an, die es rechtfertigen kann, im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG Rechtsgeschäfte einer mit der GmbH kontrahierenden Gesellschaft als solche ihres Gesellschafters zu betrachten. Denn der Gedanke des § 47 Abs. 4 GmbHG, von einem selbst Beteiligten sei nicht zu erwarten, daß er bei Abgabe seiner Stimme die eigenen Belange denen der GmbH nachstellen werde (BGHZ 51, 209, 215), trifft auch auf Geschäfte zu, an denen ein Gesellschafter der GmbH deshalb mittelbar beteiligt ist, weil das Unternehmen, mit dem die GmbH das Geschäft abschließt, wirtschaftlich ihm allein gehört.
3.
Ein vergleichbarer Sachverhalt ist auch hier gegeben. Persönlich haftende Gesellschafterin der H., der Vertragspartnerin der Beklagten, ist die H.-P. Getreidezucht GmbH. Diese ist durch.den Vertrag vom 16. Juni 1969 insofern unmittelbar betroffen, als sie der Beklagten für die Verbindlichkeiten daraus nach § 128 HGB haften und andererseits der von der Beklagten versprochene Kaufpreis ihrer gesamthänderischen (50 prozentigen) Beteiligung am Vermögen der H. zugute kommen würde.
Die H.-P. Getreidezucht GmbH ist wiederum wirtschaftlich ein Unternehmen der H., die ihre sämtlichen Geschäftsanteile besitzt. Diese vermögensmäßige und unternehmerische Zugehörigkeit zur Muttergesellschaft wird noch dadurch unterstrichen, daß zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. An der Unternehmer Stellung der K. gegenüber ihrer Tochtergesellschaft ändert es auch nichts, daß nach dem Vortrag der Beklagten zwei von den vier Geschäftsführern der Tochter-GmbH nicht von der K. bestellt werden, sondern laut Gesellschaftsvertrag der H. deren Kommanditist in und ihr Ehemann Anspruch auf dieses Amt haben. Denn alle Geschäftsführer unterstehen den Weisungen der K. als der Alleingesellschafterin.
Hiernach decken sich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht die Vermögensinteressen der H. mit denen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und über diese wieder mit denen der KO so weitgehend, daß für die Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG die Teilnahme der K. an der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der H. als verbotene Stimmabgabe in eigener Sache anzusehen ist.
4.
Demgegenüber kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg auf die einschränkende Auslegung verweisen, die § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG in der Rechtsprechung erfahren hat. Richtig ist zwar, daß schon das Reichsgericht, den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens folgend, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift insbesondere durch Herausnahme rein innergesellschaftlicher Angelegenheiten, bei deren gemeinsamer Regelung ein Gesellschafter nur sein Mitgliedsrecht ausübt, erheblich eingeschränkt hat. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich hier jedoch nicht. Es geht vielmehr um die persönliche Reichweite des Stimmverbots bei einem Rechtsgeschäft, das der Sache nach unter § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG fällt. Bei der Frage der persönlichen Betroffenheit eines Gesellschafters läßt aber die jüngere Rechtsprechung eher die Tendenz erkennen, den engen Rahmen einer rein formalen Betrachtungsweise zu sprengen und es stärker auf den Zweck des Verbots abzustellen, soweit dies mit der Rechtssicherheit vereinbar ist (Nachw. bei Zöllner a.a.O. S. 149 ff, 153 ff). Auf der gleichen Linie liegt die neuere Rechtsprechung zu § 181 BGB, einer Vorschrift mit verwandter Problematik (vgl. BGHZ 56, 97,101 ff; 59, 236, 240). Ihr Ziel ist nicht, wie die Revisionserwiderung meint, die Einschränkung, sondern vielmehr eine sinnvolle Handhabung dieser Vorschrift; dazu kann auch eine ausdehnende Anwendung in persönlicher Hinsicht geboten sein, wenn sonst der Zweck des Gesetzes verfehlt würde.
Wenn andererseits im Schrifttum bezweifelt wird, ob Stimmverbote wie die des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG, soweit sie Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschafter betreffen, für eine wirksame und angemessene Lösung von Interessenkonflikten überhaupt geeignet sind (vgl. Fischer, Anm. zu LM GmbHG § 47 Nr. 4; Hueck, Das Recht der oHG 4. Aufl. § 11 III 2; Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 136 Anm. 2 m. w. F.), und wenn ferner - wie das Berufungsgericht vermerkt - bereits das Aktiengesetz von 1937 die entsprechende Vorschrift des alten Aktienrechts nicht übernommen hat und der Entwurf eines neuen GmbH-Gesetzes ebenfalls eine solche Regelung nicht mehr vorsieht, so rechtfertigt es dies nicht, im Vorgriff auf eine mögliche künftige Gesetzgebung das noch geltende Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHGüber die schon bisher in der Rechtsprechung vertretene sachliche Begrenzung hinaus durch eine enge Auslegung auch in sonstiger Hinsicht nahezu wirkungslos zu machen. Mit Recht weist nämlich die Revision darauf hin, daß schon das Aktiengesetz von 1937 und noch stärker das Aktiengesetz von 1965 Vorschriften zum Schutz der Minderheit aufgenommen haben, die im geltenden GmbH-Recht fehlen, künftig aber auch dort sinngemäß Eingang finden sollen, weil die bisherigen Schutzvorschriften als unzulänglich empfunden werden (Scholz/Fischer, GmbHG 7. Aufl. § 50 Anm. 2). Diese Vorschriften mögen eine ohnehin problematische Schutzbestimmung wie die des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (1. Alternative) entbehrlich erscheinen lassen. Die vorliegende Entscheidung kann aber nur vom bestehenden Rechtszustand ausgehen, auf den dieser Gesichtspunkt nicht zutrifft.
Deshalb greift auch nicht die Erwägung des Berufungsgerichts durch, mit Rücksicht auf die zunehmenden Konzernverflechtungen in der Wirtschaft sei der Wirkungsbereich des Stimmverbots für Partner eines Rechtsgeschäfts mit der Gesellschaft einzuengen, weil sonst entgegen dem Mehrheitsprinzip geschäftliche Entscheidungen in die Hände der Minderheit gelegt würden. Diese Erwägung richtet sich im Grunde gegen das geltende GmbH-Recht selbst, wobei übersehen wird, daß dieses noch nicht, wie das Aktiengesetz, eine Regelung des Rechts der verbundenen Unternehmen enthält, bei der gerade auch der Minderheitsschutz stark ausgeprägt ist (vgl. z.B. §§ 309, 317 AktG). Es kann daher auf sich beruhen, ob es aus rechtspolitischer Sicht mit dem Mehrheitsgrundsatz in der Tat unvereinbar ist, wenn der Mehrheitsgesellschafter durch ein Stimmverbot gehindert ist, sein persönliches Konzerninteresse allein mit seiner eigenen Stimme durchzusetzen, und inwieweit hierbei auch die besondere Eigenart der GmbH als einer Gesellschaftsform mit teils personalistischen, teils kapitalistischen Zügen zu berücksichtigen ist (dazu eingehend Zöllner a.a.O. S. 166 ff, 169, 174 f m.w.N.).
Im übrigen schließt auch das geltende GmbH-Recht nicht die Möglichkeit aus, bestehenden oder beabsichtigten Konzernbindungen durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder sonstige Absprachen unter den Gesellschaftern Rechnung zu tragen.
Die Frage, ob eine Minderheit in die laufende Geschäftsführung dadurch hindernd eingreifen kann, daß sie bei Geschäften, an denen der Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist - z.B. bei gewöhnlichen Lieferverträgen zwischen der Gesellschaft und einem anderen Konzernwerk - die Geschäftsführung jeweils anweist, das Geschäft zu unterlassen (vgl. Boesebeck, GmbHRdsch. 1960, 118, 122 f), stellt sich hier nicht. Denn der Streit der Parteien betriff, wie schon ausgeführt wurde, eine Angelegenheit, die der Gesellschaftsvertrag wegen ihrer besonderen Bedeutung der Gesellschafterversammlung zuweist. Jedenfalls in solcher Lage kommt dem Schutzzweck des Stimmverbots besonderes Gewicht zu, solange das Gesetz die Minderheit nicht auf andere Weise ausreichend sichert.
5.
Allerdings hat das Reichsgericht einen Stimmrechtsausschluß für den an einem Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter für den Fall verneint, daß die Vertretungsorgane das Rechtsgeschäft bereits nach außen rechtsgültig abgeschlossen haben und die Gesellschafterversammlung nur mehr über eine nachträgliche Billigung abstimmen soll; ein solcher Beschluß habe lediglich noch für die Entlastung der Vertretungsorgane Bedeutung, die darum allein von der Abstimmung auszuschließen seien (RGZ 115, 246, 249 ff; a. M. Zöllner a.a.O. S. 261 ff). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, grundsätzlich zu folgen ist. Auf den vorliegenden Fall ist sie jedenfalls mit Rücksicht auf dessen besondere Lage unanwendbar. Hier ist nämlich gerade streitig, ob die im Vertrag mit der H. enthaltene Klausel, die beiderseitigen Geschäftsführer würden "unverzüglich etwa erforderliche Zustimmungen der Organe ihrer Gesellschaften zu diesem Vertrag herbeiführen", im Sinne einer Bedingung zu verstehen ist, von der die Wirksamkeit des Vertrages abhängt. Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen. Sie braucht auch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn schon die insoweit bestehenden Zweifel schließen es aus, einer Genehmigung des Vertrages vom 16. Juni 1969 durch die Gesellschafter der Beklagten lediglich die Bedeutung einer Entlastungserklärung für die Geschäftsführung beizumessen, bei der ein rechtsgeschäftliches Interesse der K., das ihre Befangenheit im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG begründen könnte, nicht mehr im Spiel sei.
Eine solche Beurteilung verbietet sich überdies auch deswegen, weil die Möglichkeit zumindest in Betracht zu ziehen ist, daß die H., der das Wissen der bei dein Vertrag für sie mit tätig gewordenen beiden Vorstandsmitgliedern der K. zuzurechnen ist, sich im Falle eines bedingungslosen Abschlusses entgegenhalten lassen müßte, die Geschäftsführer der Beklagten hätten sich über interne Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht mißbräuchlich hinweggesetzt (vgl. BAG AP GmbHG § 37 Nr. 1 = JZ 1962, 758). Dieser Gesichtspunkt könnte übrigens dafür sprechen, daß die Geschäftsführer, um sich gegen solche Vorwürfe abzusichern, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf "etwa erforderliche Zustimmungen der Organe ihrer Gesellschaften" die Wirksamkeit des Vertrages von diesen Zustimmungen abhängig machen wollten.
6.
Da hiernach die K. über die Frage einer Genehmigung des Vertrages mit der H. nicht mit stimmen durfte und ohne sie eine Mehrheit für den Antrag, den Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, gegen die Stimmen der Kläger nicht zu erreichen war, ist ein wirksamer Absetzungsbeschluß in der Versammlung vom 7. November 1969 nicht zustande gekommen (BGHZ 51, 209). Das Verlangen, dies festzustellen, ist in dem, wenn auch ungenau gefaßten, Klageantrag mit enthalten, wie dessen Auslegung anhand der Klagebegründung ergibt. Das Landgericht hat daher im Ergebnis mit Recht der Klage stattgegeben.
7.
Die Revisionserwiderung macht noch geltend, der Streit der Parteien habe sich nach Erlaß des angefochtenen Urteils in der Hauptsache dadurch erledigt, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 19. November 1970 dem Vorstand und dem Verwaltungsrat für die Geschäftsjahre 1968/69 und 1969/70 Entlastung erteilt habe. Aber selbst wenn der von den Klägern gegen diese Beschlüsse zur Niederschrift erklärte Widerspruch unbegründet wäre, konnte die KWS einen Abstimmungserfolg, der ihr wegen Ausschließung vom Stimmrecht versagt bleiben mußte, auch nicht mittelbar auf dem Weg über einen mit ihrer Stimme zustande gekommenen Entlastungsbeschluß herbeiführen und dadurch die vorliegende Klage gegenstandslos machen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Tidow