Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2025, Az.: B 2 U 7/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 7/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030425BB2U725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Detmold - 26.04.2021 - AZ: S 14 U 250/18
- LSG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2024 - AZ: L 17 U 274/21
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten, ihr am 12.2.2025 zugestellten Urteil des LSG mit von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 26.2.2025, das nach Weiterleitung durch das LSG am 20.3.2025 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG nochmals besonders hingewiesen worden. Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel der Klägerin entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).