Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1960, Az.: BVerwG I C 137.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 137.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.06.1957 - AZ: 142/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1960, 880
- DVBl 1961, 343
- NJW 1960, 1684-1685 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff des mechanisch betriebenen Spiels in § 33 d GewO.
- 2.
Das sogenannte Sektorenspiel ist ein Glücksspiel.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 1960 in Mannheim
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs in Freiburg i.Br. vom 18. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin eröffnete am 20. Mai 1956 im Central-Hotel in W. a.Rh. ohne ortspolizeiliche Genehmigung ein Spielkasino, in dem das "Sektorenspiel" betrieben wird. Bei diesem Spiel verwendet die Klägerin ein von der Phys.-Techn. Bundesanstalt nicht zugelassenes Spielgerät, das aus folgenden Teilen besteht: Seinen Mittelpunkt bildet ein feststehender und in sich geschlossener Spielkessel mit einem Durchmesser von 0,90 m. Im Innern des Spielkessels befindet sich ein Zahlenkranz von 0,57 m Durchmesser mit 25 Auffangfächern, die in arithmetischer Folge mit den Zahlen 0 bis 24 gekennzeichnet sind. Die Zahlen 1 bis 6 und 19 bis 24 sind rot und die Zahlen 7 bis 18 schwarz. Das rote und das schwarze Feld nehmen somit jeweils einen Halbkreis des Kessels ein. Zwischen diesen Fächern und dem äußeren Rand des Spielkessels liegt eine 14 cm breite, nach innen geneigte gleichmäßige Laufbahn für die Kugel mit einem leicht gewölbten Profil. Die Mitte der Laufbahn ist durch eine etwa 1 cm breite kreisförmige Linie gekennzeichnet. Um den Spielkessel sind drei Tische mit je vier Sitzplätzen für die Spieler T-förmig so gruppiert, daß jeweils eine Schmalseite der Tische an den Spielkessel stößt. Das Tableau auf jedem der Spieltische weist ein arithmetisch geordnetes Zahlenfeld auf. Der Kessel liegt etwas tiefer als die Tischplatten; er ist von allen Sitzplätzen einzusehen.
Der Spielvorgang besteht darin, daß ein Croupier eine Kugel in den Spielkessel wirft. Die Kugel läuft dort zunächst mehrfach entlang dem oberen Rand des Kessels. Mit verminderter Zentrifugalkraft löst sich die Kugel von der Bande und beschreibt eine Spiralbahn nach innen, bis sie schließlich in eine der mit Zahlen gekennzeichneten Auffangnischen fällt. Sobald die Kugel sich vom äußeren Rand löst, fordert der Chefcroupier zum Spiel auf. Es kann so lange gesetzt werden, bis die Kugel die auf der Lauffläche angebrachte Markierungslinie erreicht hat. In diesem Zeitpunkt sagt der Chefcroupier das Spiel ab, nachdem er kurz zuvor die Spieler zum Setzen aufgefordert hat. Für das Setzen stehen etwa 10 bis 12 Sekunden zur Verfügung. Nach Darstellung der Klägerin sind durchschnittlich begabte und aufmerksame Spieler in der Lage, durch Beobachtung des Laufs der Kugel die Auffangnische abzuschätzen und entsprechend auf dem Tableau der Spieltische zu setzen.
Die Spieler können folgendermaßen setzen:
- 1)
Sektoren-plein (Setzen auf eine Zahl, wodurch die links und rechts daneben liegende Zahl miterfaßt wird) mit 15-facher Auszahlung bei Eintreffen der gesetzten Zahl und zweifacher Auszahlung bei Eintreffen der Nebenzahlen;
- 2)
Transversale pleine (Setzen auf 3 verbundene Zahlen) mit 6-facher Auszahlung;
- 3)
Carré (Setzen auf 4 verbundene Zahlen) mit 5-facher Auszahlung;
- 4)
Transversale simple (Setzen auf 2 aufeinanderfolgende Querreihen des Tableaus mit insgesamt 6 Zahlen) mit 3-facher Auszahlung;
- 5)
Einfache Chancen (Setzen auf schwarz oder rot) mit der Auszahlungsquote 5 für 3;
- 6)
Passe-manque (Setzen auf die Zahlen 1 bis 12 oder 13 bis 24) mit der Auszahlungsquote 5 für 3.
Der Mindesteinsatz beträgt für die Setzarten 1) bis 4) 2 DM und für die beiden übrigen Setzarten 3 DM.
Der Bürgermeister der Beklagten untersagte als Ortspolizeibehörde durch Verfügung vom 25. Mai 1956 der Klägerin diesen Spielbetrieb gemäß §§ 1, 3, 6 des bad.-württ. Polizeigesetzes vom 21. November 1955 (GBl. S. 249) in Verbindung mit §§ 284 ff. StGB, da das Sektorenspiel ein verbotenes Glücksspiel sei. Gleichzeitig ordnete er an, daß die Spieleinrichtungen vom 30. Mai 1956 an gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 des Polizeigesetzes als beschlagnahmt gelten und einzuziehen sind.
Die Klägerin erhob am 29. Mai 1956 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag, die Verfügung der Beklagten vom 25. Mai 1956 aufzuheben. Unter Hinweis auf Gutachten von Prof. Dr.=Ing. G. vom 1. Februar 1956, 4. April 1956 und 26. Juni 1956 legte die Klägerin dar, daß das Sektorenspiel weder ein Glücksspiel noch ein mechanisch betriebenes Spiel darstelle. Die Beklagte legte eine gutachtliche Äußerung der Phys.-Techn. Bundesanstalt vom 14. Juni 1956 vor, wonach das Sektorenspiel ein mechanisch betriebenes Spiel und ein Glücksspiel sei. Sie beantragte ebenso wie der Vertreter des öffentlichen Interesses die Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht Freiburg erhob Beweis über den Charakter des Sektorenspiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel durch ein Gutachten von Prof. Dr.=Ing. S. Techn. Hochschule Karlsruhe. Im Rahmen seiner Beweisaufnahme nahm das Verwaltungsgericht ferner den gewöhnlichen Spielbetrieb in Augenschein. In der letzten mündlichen Verhandlung bezeichnete die Beklagte das Sektorenspiel als ein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des § 33 d der Gewerbeordnung - GewO - und erachtete es nicht mehr als ein Glücksspiel, falls das beim gewöhnlichen Spielbetrieb verwendete Gerät mit dem Spielgerät identisch sei, das dem Sachverständigen zur Verfügung gestanden hatte.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hob durch Urteil vom 14. September 1956 die angefochtene Verfügung insoweit auf, als sie die Einziehung der Spieleinrichtung anordnete. Im übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das Sektorenspiel kein mechanisch betriebenes Spiels das gemäß § 33 d GewO zu genehmigen gewesen wäre. Dagegen hält es - hauptsächlich unter Verwertung seiner Wahrnehmungen bei dem Augenschein - das Sektorenspiel für ein Glücksspiel.
Auf die Berufung der Klägerin nahm das Berufungsgericht im Spielkasino der Klägerin einen Augenschein ein und wies sodann die Berufung zurück. Es schließt sich zunächst der Ansicht der Vorinstanz an, daß das Verwaltungsgericht ungeachtet der wechselnden Rechtsansichten der Beklagten nicht daran gehindert gewesen sei, die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes sowohl aus dem von der Beklagten in der Verfügung angeführten Rechtsgrund - verbotenes Glücksspiel (§ 284 StGB) - als auch aus dem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgeschobenen Rechtsgrund - mechanisch betriebenes Spiel (§ 33 d GewO) - zu prüfen. Das Berufungsgericht setzt sich sodann mit den Gutachten der Professoren S. und G. auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß nach seiner Überzeugung die bisherigen Erhebungen nicht ausreichten, um das Sektorenspiel als ein Glücksspiel bezeichnen zu können. Jedoch habe von einer weiteren Beweisaufnahme und Auseinandersetzung mit den hier auftauchenden Fragen abgesehen werden können, weil die angefochtene Verfügung in § 33 d GewO eine ausreichende Rechtsgrundlage finde. § 33 d GewO sei auf alle Spielgeräte anwendbar, bei denen ein wesentlicher Spielvorgang dem Einfluß der beteiligten Spieler entzogen und durch die Mechanik des Spielgeräts bestimmt werde. Dies sei bei dem Sektorenspiel der Fall. Dieses Spiel sei dadurch gekennzeichnet, daß die in den Spielkessel geworfene Kugel ausschließlich physikalischen Gesetzen unterworfen sei, deren Einwirkung vom Spieler zwar bis zu einem gewissen Grade berechnet, aber nicht beeinflußt werden könne. Dieser der Mechanik zuzurechnende Vorgang im Spielkessel bilde für das Sektorenspiel einen wesentlichen Teil des Spielablaufs. Freilich werde der Lauf der Kugel im Spielkessel auch davon bestimmt, mit welcher Geschwindigkeit (Energie) die Kugel vom Croupier in den Kessel geworden werde. Doch ließen sich daraus keine rechtserheblichen Schlüsse ziehen; denn wenn man dem mechanischen Spielablauf einen Geschehensablauf gegenüberstelle, dessen Ergebnis vom Spieler willentlich verändert werden könne, dann stelle sich der Wurf der Kugel und ihre Bahn im Spielkessel als ein Vorgang dar, den der Spieler nicht beeinflussen könne. Die "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten bei Volksbelustigungen von vorübergehender Dauer" vom 27. Juli 1951 (GMBl. S. 191) sähen Spiele und Spieleinrichtungen dann als mechanisch betrieben an, wenn der Spielablauf sich ganz oder teilweise in Bahnen bewege, die von vornherein festgelegt seien. Verstehe man diese Begriffsbestimmung dahin, daß es ungewiß sein müsse, "in welcher der möglichen Bahnen und mit welchem Ergebnis das Spiel ablaufen wird", dann lasse sich diese Begriffsbestimmung auch dem vorliegenden Spiel zugrunde legen.
Die somit nach § 33 d GewO erforderliche Genehmigung zum Betrieb des Spielsalons besitze die Klägerin nicht. Die angefochtene Verfügung habe daher gemäß § 15 Abs. 2 GewO ergehen können. Ein Ermessensfehler der Polizeibehörde liege nicht vor. Die Verhinderung derartiger nicht genehmigter Spiele durch die Polizei entspreche vielmehr gerade dem Sinn des § 33 d GewO. Die Beschlagnahme der Spieleinrichtungen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes stehe in Einklang mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da hinsichtlich der Auslegung des § 33 d GewO die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.
Die Klägerin rügt mit der Revision die irrige Auslegung des § 33 d GewO, insbesondere des darin verwendeten Begriffs der "mechanisch betriebenen Spiele und Spieleinrichtungen". Die Wortauslegung ergebe, daß "mechanisch betriebene Spiele oder Spieleinrichtungen" entweder solche sind, die sich automatischer Einrichtungen bedienen, oder aber Spiele mit Vorrichtungen, bei denen die beweglichen Teile in vorgeschriebenen Bahnen oder mit regelmäßiger Wiederkehr bewegt werden. Das Sektorenspiel sei kein Spielautomat. Der bewegliche Teil des Spielapparats, nämlich die Kugel, verlaufe nicht in vorgeschriebenen Bahnen und werde auch nicht mit regelmäßiger Wiederkehr bewegt. Zu demselben Ergebnis wie die Wortauslegung führe, wie im einzelnen näher dargelegt wird, die Auslegung aus der Entstehungsgeschichte des § 33 d GewO. Ware die Auslegung des Berufungsgerichts richtig, dann müßten auch Preisbillard, Preisschießen und Preiskegeln als mechanisch betriebene Spiele angesehen werden. Auch die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts könnten nicht überzeugen.
Das Sektorenspiel könne auch nicht als Glücksspiel angesehen werden. Die Kugel folge auf ihrer Bahn physikalischen Gesetzen. Diese Gesetzmäßigkeit könne vom Spieler beobachtet werden.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Sie schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an und hält das von der Klägerin betriebene Spiel für ein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des § 33 d GewO. Ferner hält sie ihre Ansicht, daß es sich bei dem Sektorenspiel um ein Glücksspiel handele, weiterhin aufrecht und bezieht sich hierfür auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat in dir mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daß das Sektorenspiel kein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des § 33 d GewO, wohl aber ein Glücksspiel sei.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht sieht die angefochtene Verfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO als gerechtfertigt an, weil es sich bei dem von der Klägerin benutzten Spielgerät um ein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des § 33 d GewO handele, zu dessen Betrieb sie der Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedurft hätte. Das Berufungsgericht erblickt die Mechanik des Spielgeräts darin, daß die Kugel, die in den nach besonderen physikalischen Gesetzen konstruierten Spielkessel geworfen wird, ausschließlich physikalischen Gesetzen unterworfen ist, deren Einwirkung vom Spieler zwar bis zu einem gewissen Grade berechnet, aber nicht beeinflußt werden kann. Nach Ansicht des Senats ist damit der Begriff des mechanisch betriebenen Spiels nicht zutreffend erfaßt worden. Der Begriff ist nicht naturwissenschaftlich-technisch auszulegen. Nach § 33 d GewO muß ein Mechanismus das Spiel "betreiben", also maßgebend beteiligt sein. Unter "Mechanismus" versteht der allgemeine Sprachgebrauch die Einrichtung einer Maschine, eines Werkes oder einer sonstigen technischen Vorrichtung. Es sei hierbei auch auf die am 1. Oktober 1960 in Kraft tretende Neufassung des § 33 d in dem Vierten Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) verwiesen. Danach bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattetes Spielgerät, das die Möglichkeit eines Gewinnes bietet, aufstellen oder ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Es muß also in das Spielgerät eine solche technische Vorrichtung, eine zweite Kraft, eingebaut sein, die neben den allgemeinen physikalischen Gesetzen einen eigengesetzlichen Ablauf entwickelt und damit ihrerseits selbstwirkend den Spielerfolg ausschlaggebend zu beeinflussen vermag (vgl. OVG Münster, GewArch. 1957 S. 33). Wie diese Mechanik beschaffen sein muß, und ob insbesondere auch eine einfache sofort übersehbare technische Vorrichtung ein Spielfeld zu einem mechanisch betriebenen Spiel machen kann, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Bei dem Sektorenspiel fehlt es überhaupt an einer technischen Vorrichtung im Sinne des Sprachgebrauchs. Das Spiel wird allein beherrscht von dem Impuls, den der Croupier durch das Werten der Kugel gibt, und von der dadurch bedingten Auslösung allgemein bekannter physikalischer Gesetze, wie sie eine auf einer kreisrunden Neigungsfläche rollende Kugel zwangsläufig zur Folge hat. Damit ist nach den obigen Ausführungen den Voraussetzungen des § 33 d GewO nicht genügt.
Obwohl sonach die angefochtene Verfügung auf § 33 d GewO nicht gestützt werden konnte, war das Berufungsurteil im Ergebnis aufrechtzuerhalten, weil es sich bei dem Sektorenspiel um ein ohne behördliche Erlaubnis betriebenes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB handelt.
Über das Wesen des Glücksspiels hat sich eine feste Rechtsprechung entwickelt. Danach liegt ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Maßgebend hierfür sind die Spielverhältnisse, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers (RGSt. Bei. 34 S. 403 [405]; Bd. 41 S. 218 [221]; Bd. 41 S. 331 [332]; Bd. 43 S. 155 [157]; Bd. 62 S. 163 [166]). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof und auch vom Senat übernommen werden (BGHSt. Bd. 2 S. 274 [276]; BVerwGE 2, 110 [111]). Hierbei ist noch folgender vom Bundesgerichtshof a.a.O. aufgestellter Grundsatz zu beachten, der für die Entscheidung des vorliegenden Falles von wesentlicher Bedeutung ist: Machen eine oder mehrere der Spielmöglichkeiten, die jedem Teilnehmer nach den Spielregeln offenstehen, das Spiel zu einem Glücksspiel, so kommt es nicht darauf an, ob die Spieler sie überwiegend benutzen; nach diesen Möglichkeiten richtet sich die einheitlich zu bestimmende Eigenart des ganzen Spieles, das nicht zugleich Geschicklichkeits- und Glücksspiel sein kann.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist das Sektorenspiel als Glücksspiel anzusehen.
In dieser Hinsicht ist zunächst die Ungleichartigkeit der Kugelwürfe von wesentlicher Bedeutung. Die Kugel wird vom Croupier mit beliebiger Geschwindigkeit rechts oder links herum in den Kessel eingeworfen. Der Ungleichartigkeit der Würfe entsprechend schneidet die Kugel die Markierungslinie verschieden. Der Spieler kann nicht wissen, welche Kraft und welchen Druck der Croupier jeweils der Kugel gibt. Jedwede Schätzung des Einfallwinkels zwischen Schnittpunkt und Auffangfach, für die ihm zudem nur wenige Sekunden zur Verfügung stehen, ist daher für ihn von vornherein mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet.
Ein weiteres Indiz für den Glücksspielcharakter des Sektorenspiels ergibt sich aus Nr. 7 der Spielregeln. Nach dieser Bestimmung können Einsätze gemacht werden, wenn die Kugel läuft. Kein Spieler ist also gehindert, bereits in dem Zeitpunkt zu setzen, in dem sich die Kugel vom Rand des Spielkessels löst. In diesem Zeitpunkt ist es auf jeden Fall völlig unübersehbar, in welches Auffangfach die Kugel rollen wird. Ein so betriebenes Spiel wäre ein reines Glücksspiel. Ein geschickter Spieler wird eine solche Spielweise wahrscheinlich vermeiden. Hierauf kommt es aber nach der Rechtsprechung nicht an, da es sich jedenfalls um eine dem Publikum eröffnete Spielmöglichkeit handelt.
Aber auch dann, wenn der Spieler erst setzt, nachdem ersichtlich ist, an welchem Punkt die Kugel die Markierungslinie schneidet, läßt sich der Glücksspielcharakter nicht ausschalten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Sonntag soll die Kugel zwar, wenn sie sich von der Bande löst, ohne den Markierungsring zu schneiden, stets eine ganz bestimmte Geschwindigkeit und eine ganz bestimmte Gesamtenergie besitzen, so daß ihre Bahn kausal festgelegt ist. Die beiden technischen Sachverständigen sind sich jedoch darüber einig, daß ein Durchschnittsspieler den Ankunftsort der Kugel auf eine Zahl genau nicht voraussehen kann. Die Setzart plein, bei der die höchste Auszahlung (15-fach) gewährt wird, ist daher stets ein reines Glücksspiel. Nun kennt das Sektorenspiel die Setzart plein allerdings nur in der Form des Sektoren-pleins, bei dem bei Eintreffen der Nebenzahlen eine Art Trostpreis in Gestalt zweifacher Auszahlung erstattet wird. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich bei dem Sektoren-plein im Grunde um ein verstecktes Plein-Spiel handelt. Der Spieler spielt beim Sektorenplein neben einem Spiel mit der Setzart transversale gleichzeitig ein absolutes Glücksspiel (plein). Aber auch unabhängig hiervon ist es jedem Spieler möglich, das Sektorenspiel als Glücksspiel in der Weise zu betreiben, daß er z.B. Sektoren-plein oder transversale-pleine auf den entgegengesetzten Seiten des Spielkessels setzt.
Ein wesentliches Zufallsmoment liegt schließlich auch in der von den beiden technischen Sachverständigen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Neigung der Kugel, bei ihrem Auflauf auf den Zahlenkranz von ihrer bisherigen spiralförmigen Bahn abzuweichen und eine ellipsenähnliche Kurve zu beschreiben. Dies hat mitunter zur Folge, daß sie an den Auffangfächern vorbei noch eine halbe Runde weiterläuft. Auf diese Weise sind erhebliche und unberechenbare Fehlschätzungen immer möglich.
Gegen solche Unsicherheiten des Spielausgangs gewährt allerdings das Tableau Ausweichmöglichkeiten. Die Gewichtsverteilung beim Setzen dürfte bei dem Sektorenspiel eine große Rolle spielen, und die Geschicklichkeit, die Möglichkeiten des Tableaus auszunutzen, ist offenbar ein erheblicher Faktor bei der Vermeidung von Spielverlusten. Aber diese Art Geschicklichkeit ist nicht gemeint, wenn von Geschicklichkeitsspielen die Rede ist. Bei dem Geschicklichkeitsspiel soll der Spieler allein seiner eigenen Beobachtung vertrauen können. Das Sektorenspiel würde ein Geschicklichkeitsspiel sein, wenn es dem Spieler gestattete, die Kausalität des Kugelablaufs richtig zu erkennen und danach zu setzen. Die Einkalkulierung von Zufallsergebnissen, d.h. die Rückversicherung gegen eigene Fehlschätzungen, macht das Spiel noch nicht zu einem Geschicklichkeitsspiel. Vielmehr muß im Gegenteil angenommen werden, daß die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten des Tableaus mit ihren Staffelungen und Steigerungen der Gewinnversprechen den Glücksspielcharakter des Sektorenspiels noch verstärken, da sie den Spieler anreizen seilen, sich mehr dem Zufall als seiner eigenen Beobachtungsmöglichkeit anzuvertrauen. Tableau-Spiele sind auch stets als Glücksspiele betrachtet worden. Selbst Spiele, die an sich als Geschicklichkeitsspiele anzusehen sind, werden wegen ihrer Verbindung mit einem Tableau zu den Glücksspielen gezählt (vgl. RdErl. des RuPrMdI. vom 22. April 1936 [RMBliV S. 551]; RdErl. des Niedersächs. Ministers des Innern vom 13. Mai 1955 [Nds.MBl. S. 349], siehe auch Nr. I 5 der Richtlinien für die Zulassung mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen vom 24. Juli 1951 [BWMBl. S. 292]; OLG München, Bayer.JMBl. 1955 S. 209).
Die hier angestellten Erwägungen werden durch die Gutachten der beiden Sachverständigen G. und S. nicht widerlegt. Die Gutachten sind schon deshalb nicht verwendbar, weil sie es nicht auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers und auf die Verhältnisse abstellen, unter denen das Sektorenspiel betrieben wird. Dies tritt besonders in dem Gutachten des Sachverständigen Sonntag zutage. Der Sachverständige hat das Spiel an mehreren Tagen von Studenten des Maschinenbaues und der Elektrotechnik, also von Personen spielen lassen, bei denen ein besonderes Verständnis für physikalische Vorgänge vorausgesetzt werden konnte. Er hat zwischen einzelnen Spielabschnitten und zwischen den einzelnen Sitzungen Pausen eingelegt und bewußt darauf abgezielt, ein merkliches Nachlassen der Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit zu vermeiden. Damit sind Verhältnisse geschaffen worden, die dem wirklichen Spielbetrieb in keiner Weise vergleichbar sind. Zu dem von der Klägerin in Weil betriebenen Spiel hat jedermann Zutritt. Eine Schulung und Schärfung der Beobachtungsgabe durch längeres systematisches Spielen kann also nicht vorausgesetzt werden. Nr. 6 der Spielregeln lautet zwar, daß Spieleinsätze von jedem Spieler nur auf Grund der von ihm selbst angestellten Beobachtungen und Berechnungen getätigt werden dürfen. Damit soll aber offenbar nur den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen wenigstens formal Genüge getan werden. Irgendeine Prüfung der Spielfertigkeit findet nicht statt und ist auch praktisch kaum durchführbar. Im übrigen hat auch der Sachverständige S. die Beantwortung der ihm gestellten Beweisfrage, ob das Sektorenspiel ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, dem Gericht überlassen.
Die Feststellung, daß das Sektorenspiel ein Glücksspiel ist, konnte der Senat selbst treffen. Der Spielvorgang ist von dem Berufungsgericht festgestellt worden. Es war somit im wesentlichen nur zu prüfen, ob das festgestellte Tatsachenmaterial und die sich aus ihm ergebenden Möglichkeiten das Spielbetriebes es gestatteten, ihn unter den Rechtsbegriff des Glücksspiels zu subsumieren, wobei der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz zu beachten war, daß Spielmöglichkeiten, die das Spiel zum Glücksspiel machen, auch dann die Eigenart des Spieles bestimmen, wenn sie überwiegend nicht benutzt werden. Diese Prüfung lag innerhalb der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen.
Da die Klägerin eine Erlaubnis zum Betrieb eines Glücksspiels nicht besitzt, ist die angefochtene Verfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO zu Recht ergangen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Böhmer