Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1978, Az.: BVerwG 2 C 7.75
Allgemeine Leistungsklagen; Vorverfahren; Widerspruchsverfahren; Gerichtszweig; Inzidentprüfungskompetenz; Inzidentkompetenz; Amtshaftung; Rechtsanwendungsverschulden; Fürsorgepflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 7.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 238.4 § 31 SG Nr 11
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach den VwGO ist für allgemeine Leistungsklagen ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor Klageerhebung nicht vorgeschrieben.
- 2.
Es kann seit langem als gesicherter allgemeiner Grundsatz angesehen werden, daß soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen - Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben.
- 3.
Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die Inzidentkompetenz der allgemeinen Verwaltungsgerichte in bezug auf Vorfragen, die in den Bereich der Wehrdienstgerichte fallen, abweichend von dem allgemein anerkannten Grundsatz zu verneinen.
- 4.
Im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH zur Amtshaftung (BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34) hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine schuldhafte, also zumindest fahrlässige Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften (Rechtsanwendungsverschulden) in der Regel dann zu verneinen ist, wenn das objektive Fehlverhalten der sachbearbeitenden Bediensteten des Dienstherrn eine Vorschrift betrifft, die in ihrer Auslegung und Anwendung im konkreten Einzelfall zweifelhaft ist. Die unrichtige Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift stellt nur dann eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt. Nach dieser Rechtsprechung genügt außerdem zur Verneinung eines Schuldvorwurfs in der Regel schon der Umstand, daß ein Kollegialgericht die Handlungsweise der sachbearbeitenden Bediensteten des Dienstherrn für Rechtens erachtet hat.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war vom 1. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1973 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberleutnants zur See.
Mit Personalverfügung 95/67 vom 23. Juni 1967 kommandierte der Bundesminister der Verteidigung - BMVg - den Kläger "bis auf weiteres, voraussichtlich bis 2. August 1968" vom Kommando der Marineflieger in Kiel-Holtenau zur Ausbildung als Flugzeugführer nach Sheppard/Texas zur "Deutschen Luftwaffenausbildungsgruppe USA". Dem Kläger wurde Umzugskostenvergütung zugesagt und Auslandstagegeld gezahlt. Der Kläger hat die Kommandierungsverfügung nicht angefochten.
Die Ausbildung zum Pluszeugführer wurde in zwei Teillehrgängen durchgeführt. Der erste Teil fand in Sheppard statt, der zweite Teil in Luke/Arizona und in anderen Standorten in den USA.
Die Ausbildung dauerte damals insgesamt etwa 20 Monate. In jedem Jahr begannen mehrere Lehrgänge, die zeitlich gestaffelt waren, so daß sich stets Teilnehmer verschiedener Lehrgänge in den USA aufhielten.
Mit Verfügung vom 30. August 1968 beendete das deutsche Luftwaffenausbildungskommando die Kommandierung des Klägers nach Sheppard mit dem 22. September 1968 und kommandierte ihn "bis ca. 9. Juni 1969" zur weiteren fliegerischen Ausbildung nach Luke und anderen Dienststellen in den USA. Auch diese Verfügung hat der Kläger nicht angefochten.
Durch Verfügung vom 9. Juni 1969 versetzte der BMVg den Kläger - unter Beendigung der Kommandierung - zur 2. Marinefliegergruppe 1 nach Jagel und bestimmte, daß er in dieser Einheit ab 6. September 1969 zu führen sei.
Die Teilnehmer späterer Flugzeugführerlehrgänge, beginnend mit dem Lehrgang UPT 3/67 (November 1967), wurden nicht mehr kommandiert, sondern versetzt. Nach dem Runderlaß des BMVg vom 29. Februar 1968 - Fü L II 8 - Az. 32-01-20 - (2. Ergänzung zur Ausbildungsanweisung Nr. 3552 vom 14. Juli 1967) sollte es für die früheren Lehrgänge bis einschließlich dem Lehrgang UPT 2/67 bei der Kommandierung verbleiben. Für den Lehrgang UPT 2/67 wurden im Mai 1969 die Kommandierungen mit Wirkung für die Zukunft ab Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung in Versetzungen umgewandelt. Für die Teilnehmer des Lehrganges UPT 8/66, dem der Kläger angehörte, verblieb es dagegen bei der Kommandierung. Die kommandierten Lehrgangsteilnehmer erhielten im Gegensatz zu den versetzten nicht die insgesamt höheren Auslandsdienstbezüge.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1969 beschwerte sich der Kläger beim BMVg gegen die unterschiedliche Behandlung von Lehrgangsteilnehmern, wies auf die ihm dadurch entstandenen finanziellen Nachteile hin, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf 21 384,80 DM bezifferte, und bat, seine Bezüge rückwirkend ab 15. November 1967 für die Zeit seines Aufenthalts in den USA den Bezügen eines versetzten Soldaten anzugleichen. Der BMVg legte die Beschwerde mit Schreiben vom 19. August 1970 den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Er vertrat die Auffassung, der Kläger habe nicht versetzt werden müssen. Durch Beschluß vom 9. Oktober 1970 erklärte das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.
Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
seine Dienstbezüge für die Zeit vom 15. November 1967 bis 13. Juni 1969 den Dienstbezügen eines in die USA versetzten Soldaten anzupassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 1972 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 3. Dezember 1974 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Beschwerdeverfahren (§ 22 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 [BGBl. I S. 1066] - WBO F. 1956 -) sei durchgeführt. Die förmliche Stellungnahme des BMVg sei in der Sache als Beschwerdebescheid anzusehen.
Die Klage erweise sich jedoch als unbegründet.
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der in § 31 Soldatengesetz - SG - geregelten Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheide schon deshalb aus, weil der Kläger seine Pflicht zur Schadensminderung nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sei. Er habe es ohne ausreichenden Grund versäumt, Rechtsmittel gegen seine Kommandierung mit dem Ziel der Umwandlung in eine Versetzung einzulegen oder nachträglich ihre Umwandlung wegen Veränderung der Haushaltslage (Zuweisung von Planstellen für den Schüler-Etat) zu beantragen oder den Erlaß eines Zweitbescheides zu begehren oder nachträglich bei dem Wehrdienstgericht den Feststellungsantrag zu stellen, daß die Kommandierung rechtswidrig gewesen sei.
Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn die allgemeinen Verwaltungsgerichte die im Streit stehende Frage der Umwandlung der Kommandierung in eine Versetzung als Vorfrage prüfen könnten.
Der BMVg sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehalten gewesen, nach Vorliegen der erforderlichen Haushaltsmittel die Kommandierung aufzuheben und dafür eine Versetzung zu befehlen. Eine gesetzliche Regelung, wann bei einem Soldaten eine Versetzung zu verfügen sei, gebe es weder im Soldatengesetz noch in einer sonstigen Rechtsvorschrift. § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -, auf den sich der Kläger berufe, beziehe sich nur auf Beamte. Auch die unstreitige Tatsache, daß der Haushaltsplan nachträglich die für eine Versetzung des Klägers erforderlichen zusätzlichen Mittel bereitgestellt habe, sei für die Beklagte kein Rechtsgrund gewesen, den Kläger zu versetzen. Die haushaltsrechtliche Ermächtigung habe keine Verbindlichkeit zugunsten des Klägers begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, im Rahmen der Selbstbindung die Kommandierung in eine Versetzung umzuwandeln. Die Verwaltungsvorschrift über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 30. Juli 1963 (VMBl. S. 434) in der Fassung vom 23. Oktober 1964 (VMBl. S. 480) sowie die Bestimmungen vom 24. September 1968 (VMBl. S. 454) enthielten in den "Schlußbestimmungen"übereinstimmend die Vorschrift, daß Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland vorgingen. Die genannten Vorschriften seien nur dann anzuwenden, wenn Truppenteile geschlossen in das Ausland verlegt würden und ihre Unterstellung sich dabei nicht ändere. Der Kläger sei aber nicht mit einem Truppenteil in die USA verlegt worden.
Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes scheide aus. Die Personalführung der Bundeswehr habe im Interesse einer sparsamen Verwaltung den Verwaltungsaufwand der Auslandsausbildung in Grenzen halten können. Die getroffene Differenzierung sei sachgerecht, denn eine Abgrenzung nach Lehrgängen erspare Verwaltungsaufwand. Die Fürsorgepflicht gebiete jedenfalls nicht, diese dienstlichen Interessen den persönlichen Interessen des Klägers nachzuordnen. Im übrigen habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, daß die Umwandlung in eine Versetzung nur den Offizieren besoldungsrechtliche Vorteile gebracht hätte. Damit habe die Beklagte sinngemäß zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Versetzung zu Spannungen unter den Lehrgangsteilnehmern geführt hätte, die bei der Befehlsgebung zu vermeiden seien.
Selbst wenn das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen wäre, hätten jedenfalls die zuständigen Soldaten nicht schuldhaft gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Verschulden eines Beamten in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betreffe, deren Inhalt zweifelhaft sein könne und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. Die hier in Streit stehende Frage, ob Kommandierungen von Soldaten ins Ausland dann in Versetzungen umzuwandeln seien, wenn der Gesetzgeber nachträglich die erforderlichen Haushaltsmittel bereitstelle, sei vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf das Berufungsurteil vom 3. Dezember 1974, die Revisionsbegründung vom 9. Mai 1975 und die Revisionserwiderung vom 21. Oktober 1975 Bezug genommen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist hier schon kraft der bindenden Verweisung der Sache durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - vom 9. Oktober 1970 (§§ 21, 18 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung - WBO -) und, da ein anderer Rechtsweg nicht in Betracht kommt, gegeben. Es bedarf deshalb keines näheren Eingehens darauf, daß für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht ohnehin der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist (vgl. dazu BVerwGE 52, 247 [249 f.]).
Das Berufungsgericht ist auch im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage nicht mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig ist. Zumindest zweifelhaft erscheint allerdings, ob das vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene und an die Stelle des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - tretende Beschwerdeverfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 WBO in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1066) - WBO F. 1956 -, § 23 Abs. 1 und 5 WBO in der jetzt geltenden Fassung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737) - WBO F. 1972 - hier tatsächlich als durchgeführt anzusehen ist. Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil es hier keines Beschwerdeverfahrens bedurfte. Der Kläger begehrt nicht - was auch nicht in Betracht käme - seine nachträgliche Versetzung, also den Erlaß eines Verwaltungsaktes, der mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Er macht auch nicht etwa einen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützten Geldleistungsanspruch geltend, der eines die Fürsorgepflicht konkretisierenden Handelns der Verwaltung bedürfte (vgl. dazu BVerwGE 28, 353). Bereits der Beschwerde des Klägers vom 22. Oktober 1969 sowie seinem gesamten späteren Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, daß er einen auf eine Geldleistung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der dem Dienstherrn ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht begehrt. Er sieht dabei die Verletzung der Fürsorgepflicht darin, daß die Beklagte ihn zu dem Lehrgang in den USA nicht von Anfang an oder jedenfalls ab der Versetzung des Lehrganges UPT 3/67 (15. November 1967) versetzt, sondern kommandiert hat. Als Schaden, den er mit seiner Klage geltend machen will, sieht er den Unterschiedsbetrag zwischen den während seiner Kommandierung erhaltenen Bezügen und den Bezügen an, die ihm bei einer Versetzung zugestanden hätten. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage (vgl. dazu auch BVerwGE 52, 247 [250 f.]). Gemäß § 22 Abs. 1 WBO F. 1956, § 23 Abs. 1 WBO F. 1972 tritt für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist, das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung "an die Stelle" des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Da nach der Verwaltungsgerichtsordnung für allgemeine Leistungsklagen ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor Klageerhebung nicht vorgeschrieben ist, entfällt für allgemeine Leistungsklagen aus dem Wehrdienstverhältnis auch das Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage. Die Notwendigkeit eines Beschwerdeverfahrens ergibt sich auch nicht aus § 126 Abs. 3 BRRG, der für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungsklagen ein Vorverfahren vor Klageerhebung vorschreibt. Denn diese Vorschrift gilt, wie in BVerwGE 52, 247 (250 f.) näher dargelegt ist, für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen.
Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf Verletzung der dem Dienstherrn gemäß § 31 Abs. 1 Soldatengesetz - SG - obliegenden Fürsorgepflicht. Diese Pflicht entspricht der in § 79 BBG normierten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Ihre Verletzung kann daher ebenso wie die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Schadensersatzansprüchen gegen den Dienstherrn führen (vgl. BVerwGE 44, 52 [54] mit weiteren Nachweisen). Der Kläger kann, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BVerwGE 44, 52 (54 f.) entschieden hat, sein Schadensersatzbegehren auch ohne Rücksicht darauf auf § 31 Satz 1 SG stützen, ob in dem von ihm gerügten Verhalten der Beklagten und ihrer Bediensteten zugleich ein nicht vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend zu machender Verstoß gegen die dem militärischen Vorgesetzten in § 10 SG auferlegte Fürsorgepflicht liegt.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte die ihr dem Kläger gegenüber gemäß § 31 Satz 1 SG obliegende Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, daß sie den Kläger zu dem Lehrgang in den USA nicht von Anfang an versetzt, sondern kommandiert hat. Die Kommandierung des Klägers anstelle einer Versetzung war insoweit jedenfalls rechtmäßig. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Kommandierung kann dabei entgegen der offenbar gegenteiligen, aber nicht abschließenden Beurteilung des Berufungsgerichts in dem vorliegenden Verfahren von den allgemeinen Verwaltungsgerichten geprüft werden. Dabei kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß in Fällen, in denen ein Soldat unmittelbar seine Kommandierung angreift, entweder indem er deren Aufhebung schlechthin oder ihre Umwandlung in eine Versetzung begehrt, der Rechtsweg ausschließlich zu den Truppendienstgerichten bzw. - bei Entscheidungen des BMVg - zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eröffnet ist (§§ 17, 21 WBO), weil es sich dabei um die Verletzung solcher Rechte und Pflichten handelt, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt sind (vgl. dazu die Beschlüsse des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1974 - BVerwG 1 WB 199.72 - und vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 WB 63.75 -). Die Kommandierung des Klägers (und deren Rechtmäßigkeit) ist hier aber nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits; sie wird vielmehr nur als Vorfrage im Rahmen des auf Fürsorgepflichtverletzung gestützten und den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Schadensersatzanspruchs relevant. Es kann seit langem als gesicherter allgemeiner Grundsatz angesehen werden, daß, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichteüber diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben. So haben bereits die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts in dem Beschluß in RGZ 41, 267 entschieden, dass die Inzidentkompetenz der Zivilgerichte auch die Fragen umfaßt, die öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dem sind - auch für das Verhältnis anderer Gerichtszweige zueinander - Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt (vgl. statt vieler BGHZ 9, 129; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 48.66 -; Soergel/Siebert/Glaser, BGB, 10. Aufl., § 839 RdNr. 168; Wolff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.,§ 20 V b 2, VI a; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 10. Aufl., S. 119 ff.; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 13 IV 1; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 40 RdNr. 19; Herrmann, ZZP, Bd. 78 S. 346), und zwar auch, soweit das Verhältnis zu Sonderverwaltungsgerichten in Frage steht (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 40 RdNr. 23; Böttcher/Dau, WBO, § 18 RdNr. 67). Die Befugnis zur Inzidentprüfung kommt letztlich auch in den Vorschriften des § 148 ZPO und des § 94 VwGO zum Ausdruck (vgl. Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl., § 46 III 2; Redeker/ v. Oertzen, VwGO, § 94 RdNr. 3). Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die Inzidentkompetenz der allgemeinen Verwaltungsgerichte in bezug auf Vorfragen, die in den Bereich der Wehrdienstgerichte fallen, abweichend von dem allgemein anerkannten Grundsatz zu verneinen. Insbesondere kann dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen personellen Besetzung und der Sachnähe der Wehrdienstgerichte keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Situation ist hier nicht grundlegend anders als im Verhältnis der Gerichte anderer Gerichtszweige zueinander. Die Kommandierung des Klägers (und deren Rechtmäßigkeit) ist nicht unmittelbar Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern nur als Vorfrage zu prüfen. Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung dieser Vorfrage im Bahnen der Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat keine Einwirkung auf den Beststand des Verwaltungsakts der Kommandierung, sie erwächst insoweit weder in Rechtskraft noch äußert sie eine irgendwie geartete Gestaltungs- oder Feststellungswirkung. Damit ist ausgeschlossen, daß die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen ihrer Inzidentkompetenz etwa den militärischen Befehl des Dienstvorgesetzten (Kommandierung) aufheben oder dessen Rechtswidrigkeit bindend feststellen.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger bereits zu Beginn des Lehrganges in den USA hätte versetzt werden müssen. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist von vornherein nicht auf Dauer angelegt, sondern zeitlich begrenzt und daher vorübergehender Natur. Es erscheint daher grundsätzlich sachgerecht und nicht rechtsfehlerhaft, die Teilnahme an solchen Lehrgängen, auch wenn sie tatsächlich längere Zeit dauern, im Wege der Kommandierung anzuordnen und dafür nicht das seiner Natur nach auf dauernde Verwendung angelegte Rechtsinstitut der Versetzung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß, wie dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, im Zeitpunkt der Kommandierung des Klägers die organisatorischen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Versetzung, nämlich das Vorhandensein entsprechender Planstellen, noch nicht gegeben waren. Die Revision kann sich demgegenüber nicht auf § 27 Satz 2 BBG berufen. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift für Soldaten nicht gilt, besagt sie nur, daß eine ein Jahr (während der Probezeit zwei Jahre) übersteigende Abordnung zu einem anderen Dienstherrn der Zustimmung des Beamten bedarf. Diese Bestimmung geht somit gerade davon aus, daß auch eine längere Verwendung bei einer anderen Behörde als der Stammbehörde des Beamten einer Abordnung nicht entgegensteht und diese Verwendung nicht schon allein durch ihre Dauer den Charakter des "Vorübergehenden" verliert.
Die Beklagte war auch nicht aufgrund einer Selbstbindung gehalten, den Kläger zu versetzen. Wie das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kommandierung des Klägers in dem Zeitpunkt, in den Teilnehmer späterer Lehrgänge versetzt worden sind, in eine Versetzung hätte umwandeln müssen - frei von Rechtsfehlern dargelegt hat, ist den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 30. Juli 1963 (VMBl. S. 434) in der Fassung vom 23. Oktober 1964 (VMBl. S. 480) keine Selbstbindung im Sinne der Revision zu entnehmen. Nr. 30 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschriften bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland vorgehen. Das bedeutet, daß in diesen Fällen die Ermessensbindung durch die genannten Verwaltungsvorschriften nicht allgemein gelten soll, sondern davon abweichende Regelungen getroffen werden können. Nur bei der geschlossenen Verlegung von Truppenteilen ohne Änderung ihrer Unterstellung sollte es bei der generellen Ermessensbindung durch die Verwaltungsvorschriften verbleiben (Nr. 30 Satz 2 der Bestimmungen). Diese Voraussetzungen lagen hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Kommandierung des Klägers zu dem Lehrgang beruhe auf Nr. 12 der Ausbildungsanweisung Nr. 3552 vom 14. Juli 1967. Denn diese Ausbildungsanweisung ist erst erlassen worden, nachdem der Kläger durch die Personalverfügung 95/67 vom 23. Juni 1967 zu dem Lehrgang kommandiert worden war. Diese Kommandierung konnte deshalb schlechterdings nicht auf dieser Ausbildungsanweisung beruhen. Das ist jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 3 der Urteilsausfertigung) ist jedenfalls zu entnehmen, daß die Beklagte bis zum Lehrgang UPT 3/67 stets so verfahren ist, daß die Soldaten zu den Lehrgängen in den USA kommandiert wurden, also bis zu dem genannten Lehrgang eine entsprechende ständige Verwaltungsübung bestand. Diese Verwaltungspraxis ist, soweit die Frage der Selbstbindung zu beantworten ist, durch Nr. 30 der Bestimmungen vom 30. Juli 1963 gedeckt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - wie die Beklagte im Revisionsverfahren vorgetragen hat, vom Revisionsgericht aber nicht festgestellt werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO) - bereits im Zeitpunkt der Kommandierung des Klägers eine der späteren Ausbildungsanweisung Nr. 3552 vom 14. Juli 1967 entsprechende generelle schriftliche Anweisung erlassen worden war.
Nicht zweifelsfrei erscheint dagegen die berufungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob die Beklagte ihre Fürsorgepflicht objektiv dadurch verletzt hat, daß sie die Kommandierung des Klägers unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ab dem Zeitpunkt in eine Versetzung umgewandelt hat, als sie nach Bereitstellung entsprechender zbV-Schülerauslandsplanstellen mit dem Lehrgang UPT 3/67 dazu überging, die Teilnehmer zu den Flugzeugführerlehrgängen in den USA zu versetzen. Dem Berufungsgericht und der Beklagten ist allerdings darin zu folgen, daß die Bereitstellung von Haushaltsmitteln (Planstellen) keine Verbindlichkeit zugunsten des Klägers begründete. Rechtsirrig erscheint jedoch die Ansicht der Beklagten, die Bereitstellung der für eine Versetzung erforderlichen Haushaltsmittel (Planstellen) habe im Rahmen der Beurteilung der (objektiven) Verletzung der Fürsorgepflicht überhaupt keine rechtliche Bedeutung. Die Frage der Fürsorgepflichtverletzung, deren Beantwortung von einer Reihe weiterer nicht nur rechtlicher Gesichtspunkte, sondern auch tatsächlicher Umstände abhängt, wobei die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung schwerlich ausreichen (so ist z.B. den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob die im Rahmen der betreffenden Haushaltsposition zur Verfügung gestellten Schülerauslandsplanstellen für alle im Zeitpunkt der Versetzung der Teilnehmer des Lehrgangs UPT 3/67 in die USA zu Lehrgängen im Ausland kommandierten Soldaten ausgereicht hätten), kann offenbleiben, weil es jedenfalls an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten und ihrer Bediensteten, für die sie einzustehen hat, fehlt. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Beklagte ihre Fürsorgepflicht jedenfalls dadurch verletzt hat, daß sie die Kommandierung des Klägers nicht zumindest dann in eine Versetzung umgewandelt hat, als sie die ursprünglich ebenfalls kommandierten Teilnehmer des Lehrgangs UPT 2/67 mit Wirkung für die Zukunft versetzt hat. Es kann daher auch unentschieden bleiben, ob insoweit und, diesen Vorgang für sich betrachtet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes, ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers und der Teilnehmer des Lehrganges UPT 2/67 nicht allein schon darin gesehen werden kann, daß der Lehrgang des Klägers ab diesem Zeitpunkt nur noch wenige Tage dauerte, während sich die Teilnehmer des Lehrgangs UPT 2/67 noch einige Wochen in den USA aufhielten.
Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung (§ 839 BBG in Verbindung mit Art. 34 GG) hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwGE 14, 222 [230 f.]; Urteile vom 15. Januar 1969 - BVerwG 6 C 45.67 - [Buchholz 235 § 21 BBesG Nr. 7]; vom 2. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 107.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 27] und vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - jeweils mit weiteren Nachweisen) entschieden, daß eine schuldhafte, also zumindest fahrlässige Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften (Rechtsanwendungsverschulden) in der Regel dann zu verneinen ist, wenn das objektive Fehlverhalten der sachbearbeitenden Bediensteten des Dienstherrn eine Vorschrift betrifft, die in ihrer Auslegung und Anwendung im konkreten Einzelfall zweifelhaft ist. Die unrichtige Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift stellt nur dann eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt. Nach dieser Rechtsprechung genügt außerdem zur Verneinung eines Schuldvorwurfs in der Regel schon der Umstand, daß ein Kollegialgericht die Handlungsweise der sachbearbeitenden Bediensteten des Dienstherrn für Rechtens erachtet hat. Hiernach ist im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Handeln der sachbearbeitenden Bediensteten der Beklagten zu verneinen. Die Beurteilung, ob es die der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht geboten hätte, die Kommandierung des Klägers anläßlich der Versetzung des Lehrganges UPT 3 oder jedenfalls anläßlich der späteren Behandlung des Lehrganges UPT 2/67 in eine Versetzung umzuwandeln, hängt von einer Reihe rechtlicher Gesichtspunkte und tatsächlicher Umstände (einschließlich der Frage, ob und inwieweit dem Dienstherrn bei der Wahl der Form der Entsendung zu Lehrgängen ein verwaltungspolitisches Ermessen zusteht) ab, deren Wertung nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern durchaus zweifelhaft sein kann, wobei davon auszugehen ist, daß die Teilnahme an den strittigen Lehrgängen im Wege der Kommandierung grundsätzlich dem seiner Art nach vorübergehenden Charakter dieser Verwendung entspricht. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall auch nicht handgreiflich falsch gewertet und naheliegende Erwägungen außer Betracht gelassen. DieÄnderung der früheren Verwaltungsübung, an einen bestimmten Lehrgang anzuknüpfen, sowie die Gesichtspunkte, Verwaltungsaufwand zu ersparen, Spannungen unter den Teilnehmern der jeweiligen Lehrgänge zu vermeiden und - soweit die spätere Umwandlung der Kommandierung des Lehrganges UPT 2 in eine Versetzung in Frage steht - die bis Ende des Lehrgangs noch verbleibende Zeit können jedenfalls nicht von vornherein als abwegig, wenn vielleicht auch nicht gewichtig genug erachtet werden, um eine unterschiedliche Behandlung der in der fraglichen Zeit in den USA anwesenden Lehrgangsteilnehmer zu rechtfertigen. Hinzu kommt, daß die beiden Vorinstanzen das Verhalten der Beklagten als rechtmäßig beurteilt haben, ohne daß deren Wertung als handgreiflich falsch bezeichnet werden könnte.
Da somit der Revision des Klägers schon wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten der Erfolg versagt bleiben muß, bedarf es keines Eingehens darauf, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch deshalb als nicht gegeben anzusehen wäre, weil der Kläger seiner Pflicht zur Schadensminderung nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen ist. Dazu sei allerdings vermerkt, daß bei dem vorliegenden Sachverhalt die Auffassung des Berufungsgerichts zumindest zweifelhaft erscheint.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21 384,80 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr.Idel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Niedermaier
Dr. Schinkel