Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.04.1975, Az.: IV R 18/71
Nichtzahlung; Rückständiger Steuerbetrag; Verwirkte Säumniszuschläge; Herabsetzung der Steuerschuld
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- IV R 18/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 StSäumG 1961
- § 6 StSäumG 1961
Fundstellen
- BFHE 115, 422 - 422
- BStBl II 1975, 622
- DB 1975, 1396 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der IV. Senat des BFH legt dem Großen Senat des BFH folgende Frage zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 3 und 4 FGO): Bleiben die wegen Nichtbezahlung eines rückständigen Steuerbetrages verwirkten Säumniszuschläge (§ 1 Abs. 1 StSäumG 1961) in unveränderter Höhe bestehen, wenn später die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebliche Steuerschuld herabgesetzt wird oder entfällt?