Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1987, Az.: VIII ZB 4/87

Zustellung; Urteil; Empfangsbekenntnis; Auslegung eines Schriftsatzes; Ordnungsgemäße Einlegung einer Berufung; Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1987
Aktenzeichen
VIII ZB 4/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Saarbrücken - 21.01.1987

Fundstelle

  • VersR 1987, 988-989 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Angabe der Parteien im Betreff des Empfangsbekenntnisses erschöpft ihre Bedeutung darin, die Identität des zugestellten Urteils sicherzustellen. Deshalb wird die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon berührt, daß im Empfangsbekenntnis des Anwalts dreier Beklagter nur der Erstbeklagte genannt ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß
am 15. April 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Januar 1987 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 110.931,54 DM.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat die Auto K. GmbH & Co. KG (Beklagte zu 1), Herrn D. (Beklagten zu 2) und Frau Kr. (Beklagte zu 3) durch Versäumnis-Urteil vom 18. November 1985 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 110.931,54 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und 3 hatte die Klägerin darauf gestützt, daß sie bezüglich eines Mietvertrags über eine Computer-Anlage neben der Beklagten zu 1 die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben. Das Versäumnis-Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 22. November 1985 nach § 212 a ZPO zugestellt worden.

2

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1985, der am folgenden Tag beim Landgericht einging, haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Einspruch eingelegt. Der Schriftsatz hat folgenden Wortlaut: "In Sachen ... (Klägerin) gegen Fa. Auto-K. Gmb bestellen wir uns für die Beklagte und legen gegen das Versäumnis-Urteil vom 18.11.1985 Einspruch ein." In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20. Januar 1986 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß er Einspruch für alle Beklagten eingelegt habe und irrtümlicherweise nur die Beklagte zu 1 im Schriftsatz vom 5. Dezember 1985 aufgeführt habe. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 1986 das Versäumnis-Urteil gegen die Beklagte zu 1 aufrechterhalten und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß ausweislich des Schriftsatzes vom 5. Dezember 1985 allein die Beklagte zu 1 Einspruch eingelegt habe. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist zwischenzeitlich in die Berufungsinstanz gediehen.

3

Die Klägerin hat das Versäumnis-Urteil vom 18. November 1985 am 10. November 1986 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Am 20. November 1986 (Schriftsatz vom 17. November 1986) haben die Prozeßbevollmächtigten "gegen das Versäumnisurteil vom 18.11.1985, zugestellt am 10.11.1986, vorsorglich erneut Einspruch" eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1986 den "Einspruch der Beklagten zu 2 und 3" als unzulässig verworfen, weil das Versäumnis-Urteil am 22. November 1985 wirksam zugestellt worden und die Einspruchsfrist daher am 20. November 1986 abgelaufen gewesen sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3"

4

2.

Der Rechtsbehelf ist form- und fristgerecht eingelegt worden und nach § 568 a i.V.m. § 554 b ZPO zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg.

5

a)

Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß lediglich der von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 17. November 1986 eingelegte Einspruch zu bescheiden war. Mit dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1985 war für sie kein Einspruch eingelegt worden. Er enthält im Rubrum lediglich die Beklagte zu 1 und als bestimmende Erklärung, daß "für die Beklagte" Einspruch eingelegt werde. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erlaubt der Schriftsatz nicht die Auslegung, der Einspruch sei für alle Beklagten eingelegt worden. Hier kann für § 340 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezüglich der Erfordernisse der Einspruchsschrift nichts anderes gelten als für § 518 Abs. 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift; der Wortlaut der Vorschriften ist bis auf die Wörter "Einspruch" bzw. "Berufung" gleich.

6

Eine Berufung ist nur ordnungsmäßig eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - I ZB 14/75, VersR 1976, 493; vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970). Entsprechendes war hier hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 nicht der Fall. Im Betreff wird die Beklagte zu 1 angegeben und "für die Beklagte" Einspruch eingelegt. Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß auch für die Beklagten zu 2 und 3 Einspruch eingelegt werden sollte. Die Erklärung im Termin vom 20. Januar 1986 konnte für eine etwaige Auslegung der Einspruchsschrift schon deshalb nicht herangezogen werden, weil zu jenem Zeitpunkt die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war (s. unten b). Eine notwendige Streitgenossenschaft, die dem Einspruch Wirkung für alle Streitgenossen verleihen würde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 62 Anm. 11), bestand zwischen den Beklagten nicht.

7

b)

Die Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) ist durch die Zustellung vom 22. November 1985 an Rechtsanwalt H. in Lauf gesetzt worden. Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung bestehen nicht. Rechtsanwalt H. hatte sich nach Klageerhebung für alle drei Beklagten zum Prozeßbevollmächtigten bestellt. Trotz Niederlegung des Mandats war das Versäumnisurteil gemäß §§ 176, 87 Abs. 1 ZPO ihm zuzustellen. Die Zustellung war auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 wirksam. Hieran ändert die Tatsache nichts, daß im Betreff des gemäß § 212 a ZPO abgegebenen Empfangsbekenntnisses neben der Klägerin nur die Beklagte zu 1 angegeben ist. Irgendwelche Zweifel darüber, welches Urteil Rechtsanwalt H. als zugestellt erhalten und angenommen hat, konnten sich aus der fehlenden Nennung der Beklagten zu 2 und 3 im Betreff des Empfangsbekenntnisses nicht ergeben. Es liegt auch gänzlich fern, daß Rechtsanwalt H. im Hinblick auf die Angabe nur der Beklagten zu 1 die Zustellung lediglich für diese entgegengenommen hat. Die Parteienangabe im Betreff des Empfangsbekenntnisses erschöpft ihre Bedeutung darin, die Identität des Urteils sicherzustellen. Deshalb geht auch der Angriff der Beschwerde fehl, es werde bei Einspruchsschrift und

8

Empfangsbekenntnis mit zweierlei Maß gemessen. Für das Empfangsbekenntnis reicht es, daß die Angabe der Parteien keinen Zweifel an der Identität des zugestellten Urteils läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69, NJW 1969, 1297 unter 1.). Mit der Einspruchsschrift wird gerade erst bestimmt, welcher der verurteilten Streitgenossen das Versäumnis-Urteil angreift. Das muß innerhalb der Einspruchsfrist hinreichend erkennbar sein. Eine inhaltlich diesen Voraussetzungen genügende Erklärung enthält für die Beklagten zu 2 und 3 erst der Schriftsatz vom 17. November 1986, nachdem die mit der Zustellung vom 22. November 1985 ausgelöste Einspruchsfrist längst abgelaufen war.

9

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde haben nach §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdeverfahrens: 110.931,54 DM.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
RiBGH Dr. Brunotte ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Braxmaier
Groß