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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1976, Az.: 5 StR 240/76

Beginn der Untgerbrechung der Verjährung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Vorlage von Akten an einen Richter; Entsprechende Anwendung des § 33 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf die Aktenvorlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1976
Aktenzeichen
5 StR 240/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück
OLG Oldenburg

Fundstellen

  • BGHSt 26, 384 - 387
  • MDR 1976, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1755-1756 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Prozessgegner

Studienrat Heinz S. aus O., dort geboren am ... 1943.

Amtlicher Leitsatz

Die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG unterbricht die Verjährung erst mit dem Eingang der vorzulegenden Akten bei dem Gericht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. August 1976
beschlossen:

Gründe

1

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Parkens von Kraftfahrzeugen in fünf Fällen Geldbußen festgesetzt. Eine der Ordnungswidrigkeiten soll am 21. Oktober 1974 begangen worden sein. Ihretwegen sandte die Polizei am 29. November 1974 einen Anhörungsbogen an den Betroffenen ab. Die Verwaltungsbehörde erließ am 27. Januar 1975 einen Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch des Betroffenen sandte sie die Akten an die Staatsanwaltschaft. Diese legte die Akten mit Verfügung vom 24. April 1975 dem Amtsgericht vor. Sie sind dort am 5. Mai 1975 eingegangen. Seitdem ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.

2

Der Betroffene hat das Urteil des Amtsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochten. Das Oberlandesgericht hat im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten schon vor dem angefochtenen Urteil verjährt war (BGHSt 23, 365). Diese Entscheidung hängt für den Vorfall am 21. Oktober 1974 davon ab, ob bei der Vorlage der Akten an den Richter schon die Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft oder erst der Eingang der Akten bei dem Gericht nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG die Verjährung unterbrochen hat. Nur der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verfügung, nicht aber der Tag des Akteneingangs beim Amtsgericht liegt innerhalb der durch den Bußgeldbescheid neu in Lauf gesetzten dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 StVG).

3

Das Bayerische Oberste Landesgericht hält in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1975 den Zeitpunkt des Eingangs der vorzulegenden Akten beim Amtsgericht für maßgebend (MDR 1976, 165). Dagegen sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluß vom 20. Oktober 1975 in der Vorlage der Akten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG eine schriftliche Anordnung oder Entscheidung im Sinn des § 33 Abs. 2 OWiG, welche die Verjährung regelmäßig schon in dem Zeitpunkt unterbricht, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird (VRS 50, 212 = NJW 1976, 158 - hier ohne Gründe abgedruckt).

4

Das Oberlandesgericht Oldenburg neigt dazu, sich der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung anzuschließen, hat hierzu aber nicht abschließend Stellung genommen. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Verjährung schon in dem Zeitpunkt, in dem der Staatsanwalt die Vorlageverfügung unterzeichnet, oder erst mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht.

5

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach den §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht sich einer abschließenden Stellungnahme enthalten hat, welcher der beiden Rechtsmeinungen es sich anschließen will. Denn es würde mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder von der des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen.

6

In der Sache teilt der Senat entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts den Rechtsstandpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

7

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG wird die Verjährung durch "die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 Satz 1" unterbrochen. Ob es dabei auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vorlageverfügung oder darauf ankommt, wann die vorzulegenden Akten bei dem Gericht eingegangen sind, hängt davon ab, ob § 33 Abs. 2 OWiG auf die Aktenvorlage (entsprechend) anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung die Verjährung regelmäßig schon in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Ansicht, daß die Vorlage der Akten an den Richter keine Anordnung oder Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Sinn des § 33 Abs. 2 OWiG ist.

8

Nach § 69 Abs. 2 OWiG gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die von der Verwaltungsbehörde auf den Einspruch des Betroffenen übersandten Akten bei ihr eingehen. Bevor die Staatsanwaltschaft die Akten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorlegt, prüft sie in eigener Verantwortung, wie das Verfahren fortzuführen ist. Das gilt zunächst für die Zulässigkeit des Einspruchs. Hält sie den Einspruch für nicht rechtzeitig oder für nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so legt sie die Akten ohne weitere Prüfung dem Amtsgericht mit dem Antrag vor, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 70 OWiG). Hält sie ihn für wirksam, muß sie weiter prüfen, ob der hinreichende Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, die Verfolgung geboten ist (§ 47 Abs. 1 OWiG) und Verfolgungshindernisse nicht entgegenstehen. Sie kann zu diesem Zweck auch selbst Ermittlungen vornehmen oder durchführen lassen. Macht sie sich die Beschuldigung zu eigen, so legt sie die Akten - in der Regel mit einer Stellungnahme (RiStBV Nr. 340) - dem Richter beim Amtsgericht vor. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein.

9

Der Staatsanwalt schließt die Prüfungen, die der Aktenvorlage vorangehen, gewöhnlich mit einer Anordnung oder Entscheidung ab, die freilich nur selten nach außen wirkt und auch nicht immer schriftlich niedergelegt zu werden braucht.

10

Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG knüpft aber die Wirkung der Verjährungsunterbrechung nicht an diese vorangegangenen Maßnahmen, sondern an "die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 Satz 1". Das ist, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht bemerkt, eine Prozeßhandlung. Sie leitet - wie schon die Aktenübersendung durch die Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft - das Verfahren in einen neuen Abschnitt über. Mit ihr wird die Sache bei Gericht anhängig (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 4. Aufl. Nr. 6 vor § 67; Rotberg, Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl. § 69 Rdn. 13). Die Aktenvorlage ist ein tatsächlicher Vorgang und wird erst mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht wirksam. Die Staatsanwaltschaft bringt mit ihr zum Ausdruck, daß sie die Beschuldigung aufrechterhält. Darin liegt, auch wenn es in der Form einer schriftlichen Vorlageverfügung geschieht, keine Anordnung oder Entscheidung, sondern die Erklärung eines Prozeßbeteiligten gegenüber dem Gericht.

11

§ 33 Abs. 2 OWiG ist auf diese Parteihandlung auch nicht entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift hat nicht den Sinn, den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung möglichst weit vorzuverlegen. Sie soll vielmehr ebenso wie die gleichlautende Vorschrift des § 78 c Abs. 2 StGB 1975 ermöglichen, den Zeitpunkt der Unterbrechung genau zu bestimmen, und somit der Rechtssicherheit dienen (BT-Drucksache VII/550 S. 216 und 345). Dieser Zweck wird bei der Vorlage der Akten an den Richter auf andere Weise erreicht. Ihr Zeitpunkt wird durch den gerichtlichen Eingangsvermerk auf dem Übersendungsschreiben beurkundet. Das macht einen Rückgriff auf das Datum der Vorlageverfügung überflüssig.

12

Danach unterbricht die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Verjährung erst in dem Zeitpunkt, in dem die Akten bei dem Gericht, an eingehen (so im Ergebnis ohne nähere Begründung auch Göhler a.a.O. § 33 Anm. 3 und Kleinknecht StPO 32. Aufl. § 33 OWiG Anm. 3).

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