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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1991, Az.: VIII ZR 212/90

Stellvertretung; Behandlungsvertrag; Zahnarzt; Bundesbahnbeamte; Mitversicherter; Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 212/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 2 / 1992 § 164 BGB Nr. 71
  • MDR 1991, 943 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2958-2960 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1678-1680 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wer Vertragspartner eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags wird, wenn eine getrenntlebende Ehefrau sich selbst und die bei ihr lebenden minderjährigen Kinder als mitversicherte Angehörige eines Mitglieds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) behandeln läßt.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, die seit 1984 von ihrem Ehemann getrennt lebt, ließ in der Zeit von September 1986 bis Januar 1987 sich selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder C. und M. durch den Kläger zahnärztlich behandeln. Für die Behandlung der Beklagten stellte der Kläger dieser insgesamt 6.647,81 DM in Rechnung. Das Honorar für die Behandlung der Tochter C. betrug 552,90 DM; die Rechnung war an C. B., jedoch unter der Anschrift des Vaters, gerichtet. Die unmittelbar an den Vater adressierte Rechnung "für den Patienten M. B. " belief sich auf 15,70 DM. Auf die Rechnungen zahlte der Ehemann der Beklagten, der frühere Beklagte zu 2, zwischen dem 2. Februar und dem 22. Mai 1987 in Raten insgesamt 2.200 DM und nach Zustellung eines Mahnbescheides am 16. März 1988 weitere 2.537,61 DM.

2

Der Ehemann der Beklagten ist Beamter der Deutschen Bundesbahn und freiwillig krankenversichert bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB); die Beklagte und die beiden Kinder sind als Angehörige mitversichert. Die KVB erstattet ihren Mitgliedern rund 90 % der Behandlungskosten.

3

Die KVB hat mit der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in welchem insbesondere die Zahnarztwahl (§ 3), die Vergütung (§ 6; Anlagen 1 und 2) und die Abrechnung (§ 7) geregelt sind.

4

Der Kläger ist dem Rahmenvertrag beigetreten.

5

Der Kläger nimmt die Beklagte und deren Ehemann als Gesamtschuldner in Anspruch. Er meint, die Behandlungsverträge seien in allen Fällen mit der Beklagten zustandegekommen; sie hafte daher als Vertragspartnerin unmittelbar und in voller Höhe. Die Mithaftung des Ehemannes ergebe sich aus § 1357 BGB.

6

Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger vor der Behandlung darauf hingewiesen, daß sie die Kosten nicht selbst bezahlen könne und ihr Ehemann nur unregelmäßig Unterhalt zahle. Darauf habe der Kläger erwidert, das mache nichts, weil sie ausreichend krankenversichert sei; er werde sich schon sein Geld bei der KVB und dem Ehemann holen. Nach Auffassung der Beklagten war es deshalb erkennbar, daß sie die Behandlungsverträge nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung ihres Ehemannes geschlossen habe.

7

Der Kläger bestreitet dies; nach seiner Darstellung hat die Beklagte lediglich erwähnt, daß sie und die Kinder bei der KVB als Angehörige mitversichert seien.

8

Das Landgericht hat der Klage gegen den Ehemann der Beklagten aufgrund dessen Anerkenntnisses stattgegeben; gegen die Beklagte hat es sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.016,41 DM zuzüglich Zinsen, abzüglich am 16. März 1988 geleisteter 2.537, 61 DM weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß lediglich der Ehemann der Beklagten, nicht jedoch die Beklagte selbst, Partner der Behandlungsverträge geworden sei. Es sei allen Beteiligten bekannt gewesen, daß die KVB Erstattungen nur an ihre Mitglieder, nicht aber an die mitversicherten Angehörigen leiste; diese hätten infolgedessen keine durchsetzbare Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungsleistungen an sich zum Zwecke der Weiterleitung an den behandelnden Arzt zu verlangen. Das erkennbare Interesse der Beteiligten gehe deshalb dahin, Verträge über ärztliche Behandlungen im Namen und für Rechnung des KVB-Mitgliedes abzuschließen. Daraus folge weiter, daß die mitversicherten Angehörigen entsprechend bevollmächtigt seien. Da nur der Vertragsschluß für Rechnung des Mitgliedes dem Interesse der mitversicherten Angehörigen entspreche, sei davon auszugehen, daß sie generell mit dem Willen der Fremdbindung handeln und sich nicht selbst verpflichten wollten. Dieser Wille sei für Zahnärzte, die dem Rahmenvertrag zwischen der KVB und der KZBV beigetreten seien, ohne weiteres erkennbar, da nach § 7 Abs. 1 jener Vereinbarung die Rechnung (stets) dem Mitglied auszustellen sei; daraus ergebe sich, daß das Mitglied als Rechnungsadressat auch der zur Zahlung verpflichtete Partner sei. Dafür spreche ferner § 7 Abs. 2, der die Zahlungspflicht des Mitgliedes ausdrücklich erwähne. Da dem Kläger bei Beginn der Behandlung die Versicherungsverhältnisse der Beklagten und ihrer Kinder bekannt gewesen seien, sei der Vertrag allein mit dem Versicherungsmitglied, dem Ehemann der Beklagten, zustandegekommen. Auf den von der Beklagten behaupteten Hinweis auf ihre Leistungsunfähigkeit komme es deshalb nicht mehr an.

10

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

II.1. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Honorarforderungen des Klägers besteht nur dann nicht, wenn sie bei Abschluß der Behandlungsverträge sowohl für sich selbst als auch für die beiden Kinder auschließlich im Namen ihres Ehemannes gehandelt hat, wenn dies zumindest nach den Umständen für den Kläger erkennbar war und wenn außerdem die Beklagte von ihrem Ehemann entsprechend bevollmächtigt war oder dieser die Verträge nachträglich genehmigt hat. Die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Tatsachen trägt die Beklagte, weil sie sich auf ihre Vertretereigenschaft beruft (BGHZ 85, 252, 258; Baumgärtel/Laumen, Beweislast, § 164 BGB Rdnr. 4 und 5 m.w.Nachw.). Verbleibende Zweifel wirken sich zu ihrem Nachteil aus; eine Umkehrung der Beweislast findet nicht statt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 168/60 = WM 1961, 1381; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 164 Rdnr. 12). Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen erschöpfen den Sachverhalt nicht und berücksichtigen insbesondere nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 6 Abs. 4 S. 5 des Rahmenvertrages zwischen der KVB und der KZBV. Deshalb kann die Schlußfolgerung, die Beklagte sei lediglich als Vertreterin ihres Ehemannes aufgetreten und habe eine entsprechende Vollmacht gehabt, keinen Bestand haben.

12

a) Das Berufungsgericht hat bei der Frage, ob die Beklagte mit Vertretungswillen gehandelt hat, vor allem auf die Regelungen des § 29 Abs. 1 der KVB-Satzung abgestellt. Danach steht "das Recht auf Leistungen für sich und seine mitversicherten Angehörigen... nur dem Mitglied selbst zu". Es erscheint schon fraglich, ob hieraus stets oder auch nur im Regelfall gefolgert werden kann, nach dem Willen eines Vertragsschließenden, der mitversicherter Angehöriger eines KVB-Mitgliedes ist, solle allein das Mitglied in der Regel der Ehemann bzw. Vater - Vertragspartner werden. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nichts dafür festgestellt, daß der Kläger überhaupt Kenntnis vom Inhalt der KVB-Satzung gehabt hat.

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b) Die Frage kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Vertretungswillen der Beklagten bejaht, ist dieser für den Kläger nicht allein aufgrund der vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände hinreichend erkennbar geworden.

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Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagte einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Absicht, im Namen ihres Ehemannes handeln zu wollen, nicht gegeben hat. Das Berufungsgericht hat demgemäß unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB allein darauf abgestellt, es sei für den Kläger schon nach den ihm bekannten Umständen erkennbar gewesen, daß die Beklagte die Behandlungsverträge für sich und die beiden minderjährigen Kinder im Namen ihres getrenntlebenden Ehemannes abschließen wollte. Diese Beurteilung beruht auf fehlerhafter Würdigung insbesondere des zwischen der KVB und der KZBV abgeschlossenen Rahmenvertrages.

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Das Berufungsgericht verkennt die rechtliche Reichweite jenes Rahmenvertrages, wenn es aus dessen § 7 schließt, die Verpflichtung zur Zahlung der zahnärztlichen Vergütung treffe nur das Mitglied, nicht aber die mitversicherten Angehörigen.

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aa) Der Rahmenvertrag regelt ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der KVB und den der Vereinbarung beigetretenen Zahnärzten. Rechtliche Wirkungen zugunsten der KVB-Versicherten entfaltet er nur mittelbar und nur insofern, als der Zahnarzt seine Gebühren nach dem Leistungsverzeichnis in Anlage 2 berechnet. Eine Verpflichtung des Mitgliedes, unabhängig von der Gestaltung des Behandlungsvertrages im Einzelfall als Schuldner für die Honorarforderung des Zahnarztes einzustehen, läßt sich dem Rahmenvertrag schon deshalb nicht entnehmen, weil das Mitglied weder unmittelbarer Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ist noch jene Bestimmungen etwa über die Satzung der KVB Bestandteil des individuellen Versicherungsvertrages geworden sind. Unter diesen Umständen ist § 7 des Rahmenvertrages lediglich eine interne Abrechnungsvorschrift zwischen der KVB und den dem Rahmenvertrag beigetretenen Zahnärzten. Der Sinngehalt des § 7 Abs. 1 erschöpft sich in der Umschreibung der Rechnungsspezifizierung. Daß der Formulierung "der Zahnarzt stellt dem Mitglied eine Liquidation aus" keine entscheidende Bedeutung zukommt, zeigt gerade die Tatsache, daß die KVB auch die auf den Namen der Beklagten und der Tochter C. ausgestellten Rechnungen nicht beanstandet, sondern hierauf ihre satzungsgemäßen Leistungen erbracht hat. § 7 Abs. 2 Satz 1 ("Das Mitglied hat den vollen Liquidationsbetrag unmittelbar an den Zahnarzt zu bezahlen") besagt nicht mehr und nicht weniger, als daß der Zahnarzt unabhängig von der Erstattung der KVB seinen ungekürzten Honoraranspruch gegenüber dem Mitglied behält, vorausgesetzt, das Mitglied ist Vertragspartner des Arztes.

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bb) Dem entspricht die Bestimmung des § 3 Satz 1 des Rahmenvertrages, wonach "die Mitglieder... und ihre mitversicherten Angehörigen... dem Zahnarzt gegenüber Selbstzahler" sind. Damit ist klargestellt, daß die KVB, anders als die gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen, Leistungen nur an ihre Mitglieder für diese und ihre mitversicherten Angehörigen erbringt, die Mitglieder oder nach Lage des Falles - ihre Angehörigen jedoch selbst die Honorarforderung des Zahnarztes zu begleichen haben. Wäre nur das Mitglied zahlungspflichtig, wie das Berufungsgericht meint, dann wäre die ausdrückliche Erwähnung der mitversicherten Angehörigen als Selbstzahler unnötig und unverständlich. Das hat das Berufungsgericht verkannt. In dieselbe Richtung deutet § 6 Abs. 4 des Rahmenvertrages, der die Berechnung von Material- und Dentallaborkosten einschränkt, in seinem Satz 5 aber ausdrücklich feststellt, daß die Verordnung auf den Namen des Patienten hierdurch nicht berührt wird.

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cc) Bei der gegebenen Sachlage hätte es sich dem Oberlandesgericht auch aufdrängen müssen, auf die Indizwirkung der unterschiedlichen Adressierung der Rechnungen des Klägers einzugehen. Der Umstand, daß die Rechnungen für die Beklagte und die Tochter C. jeweils auf deren Namen ausgestellt sind, spricht jedenfalls gegen die Erkennbarkeit eines etwaigen Vertretungswillens der Beklagten.

19

Auf der unvollständigen Würdigung des Streitstoffes beruht die Auslegung der Willenserklärungen der Beklagten durch das Berufungsgericht; sie ist deshalb fehlerhaft.

20

2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Eine gesetzliche Vertretungsmacht im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Eheleute B. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlungsverträge bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt lebten (§ 1357 Abs. 3 BGB); im übrigen würde sich aus dieser Vorschrift auch nur die Mithaftung des Ehemannes, nicht aber dessen Alleinhaftung unter Ausschluß der Beklagten, ergeben. Die anderslautende Entscheidung BGHZ 47, 75 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65] steht dem nicht entgegen, weil ihr noch die frühere Fassung des § 1357 BGB zugrundelag, die für den Regelfall die Alleinhaftung des Ehemannes vorsah und eine dem jetzigen Abs. 3 entsprechende Bestimmung nicht enthielt.

21

Ebensowenig handelt es sich um ein Geschäft für den, den es angeht. Zwar können danach in bestimmten Fällen die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes unter Durchbrechung des sonst das Vertretungsrecht beherrschenden Offenheitsprinzips ausnahmsweise den Vertretenen treffen, auch wenn der Vertragsschließende seinen Vertretungswillen nicht äußert (vgl. MünchKomm/Thiele aaO. Rdnr. 42 ff.; RGRK-Steffen aaO. Rdnr. 7). Das gilt aber nur dann, wenn es dem Vertragspartner gleichgültig ist, wer auf der anderen Seite Vertragspartei wird, insbesondere also bei den Bargeschäften des täglichen Lebens. In diesen Fällen besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, daß ein Vertragspartner Kenntnis von der Person der anderen Partei hat. Bei allen anderen Geschäften, vor allem also bei kreditierten, d.h. im voraus, nicht Zug-um-Zug zu erbringenden Leistungen ist nach der Grundregel des § 164 Abs. 2 BGB derjenige, der nicht erkennbar in fremdem Namen auftritt, Vertragspartei. Die andere Seite muß nämlich darauf vertrauen können, daß der Verhandelnde der richtige Leistungsempfänger ist, daß er an ihn gegebenenfalls eine verzugsbegründende Mahnung richten und ihm gegenüber im Verzugsfall die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann.

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3. Danach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden; die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache sind nicht erfüllt (§ 565 Abs. 3 ZPO), so daß der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden mußte. Das Berufungsgericht wird den Rahmenvertrag erneut in bezug darauf auszulegen haben, ob sich daraus allein oder in Verbindung mit der Satzung - sofern der Kläger ihren Regelungsgehalt kannte - entnehmen läßt, die Zahlungspflicht für das Zahnarzthonorar habe allein den Ehemann der Beklagten nach deren erkennbarem Willen treffen sollen. Den Parteien bleibt unbenommen, hierzu ergänzend vorzutragen.

23

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

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a) Eine allgemeine Vollmacht des Ehemannes der Beklagten zum Abschluß von ärztlichen Behandlungsverträgen durch die Beklagte für sich und die beiden Kinder läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus herleiten, daß allein der Ehemann als Mitglied der KVB Anspruch auf Erstattungsleistungen hat. Ob dies dann angenommen werden kann, wenn eine Familie in häuslicher Gemeinschaft lebt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls dann, wenn die Eheleute - wie hier - getrennt leben und der eine Ehegatte die gemeinsamen Kinder betreut, während der andere Barunterhalt für die Kinder und den betreuenden Ehegatten leistet, kann von einer derartigen umfassenden Vollmacht nicht ohne weiteres ausgegangen werden; vielmehr spricht der Umstand, daß die Eheleute B. seit 1984 getrennt leben, gegen die Annahme einer Bevollmächtigung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei von ihrem Ehemann allgemein zum Abschluß von Behandlungsverträgen für sich und die Kinder bevollmächtigt gewesen mit der Folge, daß er selbst in voller Höhe - also auch für den Eigenanteil von rund 10 % - für die Honorarforderungen haftet, ist deshalb jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

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b) Allerdings könnte in dem prozessualen Anerkenntnis, das der Ehemann der Beklagten vor dem Landgericht abgegeben hat, die konkludente Genehmigung der von der Beklagten abgeschlossenen Behandlungsverträge zu sehen sein (§§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). Das würde aber voraussetzen, daß überhaupt ein Vertragsschluß im Namen des Ehemannes der Beklagten vorgelegen hat.

26

Ob eine solche Genehmigung in Betracht kommt, läßt sich den Ausführungen des Berufungsurteils nicht entnehmen. Denkbar ist auch, daß das Anerkenntnis als Schuldbeitritt, Schuldversprechen (§ 780 BGB) oder Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zu verstehen ist und daher die Haftung der Beklagten unberührt läßt. Dazu wäre jedoch in jedem Fall eine entsprechende, zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Beklagten und dieser oder dem Kläger erforderlich. Eine einseitige Erklärung reicht auch für einen Schuldbeitritt nicht aus (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63 = WM 1965, 361 unter II 1 der Gründe).

27

c) Nur wenn die neue Verhandlung hinreichende Anhaltspunkte dafür ergibt, daß die Beklagte bei Abschluß der Verträge erkennbar allein im Namen ihres Ehemannes gehandelt hat und dieser die mangels einer vorher erteilten Vollmacht notwendige Genehmigung erteilt hat, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Begleichung der Honorarforderungen des Klägers aus. Andernfalls haftet die Beklagte entweder selbst als Vertragspartei (§ 164 Abs. 2 BGB) oder als vollmachtlose Vertreterin (§ 179 BGB). Eine alleinige Haftung des Ehemannes der Beklagten für die Honorarforderung des Klägers wäre möglicherweise zu bejahen, wenn zuträfe, daß die Beklagte vor Beginn der Behandlung auf ihre Mittellosigkeit hingewiesen und der Kläger darauf sinngemäß erwidert hat, sie solle sich deswegen keine Sorgen machen, er werde sich an ihren Mann halten. Das Berufungsgericht wird deshalb der entsprechenden, unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nachzugehen haben.

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Darüberhinaus wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die bisher geleisteten Zahlungen auf bestimmte Rechnungen des Klägers, die Gegenstand des Verfahrens sind, erbracht worden sind (§ 366 Abs. 1 BGB). Fehlt es an derartigen Bestimmungen, so ist anhand der gesetzlichen Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB festzustellen, wie die Zahlungen zu verrechnen sind. Von dem Ergebnis dieser Überprüfung hängt es ab, ob möglicherweise nur noch das Honorar für die Behandlung der Beklagten teilweise offensteht oder auch jenes für die Behandlung der beiden Kinder. Das ist deshalb von Bedeutung, weil eine Vertretung des Ehemannes durch die Beklagte bei Abschluß der Behandlungsverträge für die minderjährigen Kinder eher anzunehmen sein wird als hinsichtlich der Beklagten.