§ 11a HeilBerG M-V - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Zweckänderungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern dürfen Gesundheitsdaten ihrer Mitglieder sowie von Dritten verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer den Kammern gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, dürfen die Kammern die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds auch dann verarbeiten, wenn diese durch andere öffentliche Stellen zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.
(3) Die Kammern dürfen die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung weiterverarbeiten, soweit die Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe durch andere Stellen oder Mitglieder erforderlich ist. Zu den anderen Stellen gehören insbesondere die für den Berufszugang und die Berufserlaubnis zuständige Behörde, die Heilberufskammern der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufsichtsbehörden, die Berufsgerichte, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker, die Strafverfolgungsbehörden, die Krankenkassen und ihre Verbände. § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung auswirken, vor, so haben sie diese in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt- Informationssystems IMI zu aktualisieren. Anzugeben sind die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Zu den Aktualisierungen nach Satz 1 gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.
(5) Die für den Berufszugang und die Berufserlaubnis zuständige Behörde darf die von ihr erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung an die Kammern weiterverarbeiten, soweit dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen berufsrechtliche Regeln erforderlich ist.
(6) Die von den Kammern eingerichteten Versorgungseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten zur Überleitung von Versorgungsansprüchen und Beiträgen an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen übermitteln. Die verantwortliche Person informiert den Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Übermittlung.
(7) Die Kammern und die von ihnen eingerichteten Versorgungseinrichtungen dürfen zur Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse folgende Daten austauschen:
- 1.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht,
- 2.
Postanschrift, Dienstanschrift,
- 3.
Haupttätigkeit, Tätigkeitsart; ambulant, stationär, ohne ärztliche Tätigkeit,
- 4.
Ende der Haupttätigkeit im Bundesland,
- 5.
Beendigungsgrund und
- 6.
Abgangsrichtung, beispielsweise in ein neues Bundesland.
(8) Werden Kammermitglieder oder sonstige Berufsangehörige in einem anderen Bundesland beruflich tätig, werden deren nach § 10 Absatz 4 erhobenen Daten der zuständigen Kammer übermittelt.