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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.09.1995, Az.: IX R 117/92

Fremdvermietung; Selbstnutzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
IX R 117/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 180, 18 - 20
  • BB 1996, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
  • BFH/NV 1996, 205-206
  • BStBl II 1996, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 658-659 (Volltext mit red. LS)
  • DStR 1996, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1996, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1996, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
  • KÖSDI 1996, 10591 (Kurzinformation)
  • NWB 1997, 1731

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn zur Vermietung einer Ferienwohnung, die zeitweise für die Selbstnutzung zur Verfügung steht, ein Vermittler eingeschaltet wird, kann die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den Zeitraum der tatsächlichen Fremdvermietung beschränkt sein.

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in Westerland, die als Einfamilienhaus bewertet ist. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986 machten sie für die Eigentumswohnung einen Werbungskostenüberschuß aus Vermietung und Verpachtung von 10 309 DM geltend. Den Werbungskostenüberschuß ermittelten sie durch Gegenüberstellung von Mieteinnahmen für 107 Tage (13 215 DM) und für Eigennutzung (18 Tage x 80 DM) und der Werbungskosten. Die Vermietung der Ferienwohnung übernahm ein gewerblicher Vermittler, der sie Interessenten als Mietobjekt anbot und im Namen der Kläger die Mietverträge abschloß. In dem Vermietauftrag mit dem Vermittler ist u. a. vereinbart, daß der Vermittler die Hälfte der normalen Provision erhält, falls die Eigentümer selbst zahlende Gäste in die Wohnung einweisen; keine Provision ist zu zahlen, wenn sie der Eigentümer nutzt. Nach Auskunft des Vermittlers sollte die Eigennutzung "je nach Absprache" erfolgen. Die Kläger haben die Eigentumswohnung im Streitjahr an 16 oder 18 Tagen selbst genutzt; außerdem hielt sich ihr Sohn an acht Tagen in der Wohnung auf. Die Kläger hatten sich die Eigennutzung der Wohnung gegenüber dem Vermittler im Streitjahr für 69 Tage vorbehalten (sog. Sperrfrist); ob sie sich während der gesperrten Zeiten in der Wohnung aufgehalten haben, konnte der Vermittler nicht bestätigen.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) errechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Ferienwohnung in der Weise, daß er den Mieteinnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung die zeitanteiligen Werbungskosten gegenüberstellte und so zu einem Überschuß von 6 107 DM kam. Im übrigen ging das FA davon aus, daß die Wohnung den Klägern zur Eigennutzung zur Verfügung gestanden habe und berechnete die Einkünfte nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit mit 0 DM.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung mit der Begründung ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 157), die Würdigung der Gesamtumstände ergebe, daß die Ferienwohnung den Klägern außerhalb der Vermietungszeiten zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Kläger einen Vermittler eingeschaltet hätten, der die Wohnung für sie vermietete.

4

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie Verletzung der §§ 21, 21 a EStG rügen. Die Ferienwohnung habe ihnen außerhalb der Sperrzeiten nicht zur Nutzung zur Verfügung gestanden.

5

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, daß Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 10 309 DM berücksichtigt werden.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

8

1. Die vom Kläger aufgewendeten Instandsetzungskosten sind nicht nach § 10e Abs. 3 EStG als "nachträgliche Anschaffungskosten" seines Miteigentumsanteils begünstigt.

9

a) § 10e Abs. 3 EStG enthält keinen selbständigen Begünstigungstatbestand. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Steuerpflichtige nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen er Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG hätte abziehen können, so behandeln, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.

10

Entgegen der Auffassung des FG kann aus der Formulierung in § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG "hätte abziehen können" nicht geschlossen werden, nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG berechtigt ist. Diese Formulierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nicht im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums in Anspruch nehmen muß, sondern in späteren Jahren nachholen kann. Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten erhöhen lediglich ab dem Jahr ihrer Entstehung die Bemessungsgrundlage für eine dem Steuerpflichtigen zustehende Grundförderung nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG, soweit durch die bisherigen Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Höchstbemessungsgrundlage noch nicht erreicht ist. Da die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so behandelt werden, als seien sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden, kann der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für nachträgliche Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG nachholen. Ohne die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG werden nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten aber nicht berücksichtigt.

11

b) Erwirbt der Steuerpflichtige eine Wohnung oder einen Anteil daran unentgeltlich, steht ihm die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG mangels Anschaffung nicht zu (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295). Für Aufwendungen nach dem unentgeltlichen Erwerb kann ein Abzugsbetrag nur gewährt werden, wenn sie für Herstellungskosten i. S. des § 10e Abs. 1 oder Abs. 2 EStG angefallen sind. Die Instandsetzung einer Wohnung ist aber weder als Herstellung einer Wohnung noch als Ausbau oder Erweiterung anzusehen. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind daher nicht nach § 10e EStG begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen dem Grunde nach als Erhaltungsaufwand, als Herstellungsaufwand oder - wie das FG meint - als nachträgliche Anschaffungskosten zu beurteilen sind.

12

2. Für die vom Kläger getragenen, auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Instandsetzungsaufwendungen kann auch unter dem Gesichtspunkt anschaffungsnahen Herstellungsaufwands kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG gewährt werden. Aufwendungen, die im Falle eines entgeltlichen Erwerbs als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag miteinzubeziehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 [BFH 23.09.1992 - X R 10/92], BStBl II 1993, 338), sind bei unentgeltlichem Erwerb nicht selbständig begünstigt, da der Kläger weder eine Wohnung hergestellt noch angeschafft hat.

13

Der Senat läßt unerörtert, ob beim Erwerb durch Schenkung begrifflich anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegen kann. Das BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 5/93 (BFHE 178, 40) betrifft die Fallgestaltung des teilentgeltlichen Erwerbs.

14

3. Die Erwerbe der Miteigentumsanteile durch den Kläger und seine Ehefrau können auch nicht als gemeinsamer, teilentgeltlicher Erwerb eines Objekts angesehen werden.

15

a) Erwirbt der Steuerpflichtige einen Miteigentumsanteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, kann er nur den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben abziehen (§ 10e Abs. 1 Satz 6 EStG). Hinsichtlich des Objektverbrauchs steht der Miteigentumsanteil an einer Wohnung einer Wohnung gleich (§ 10e Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG).

16

Sind Eheleute Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, gelten die jeweiligen Miteigentumsanteile nicht als selbständige Objekte im Sinne des Objektverbrauchs, sondern als ein Objekt. Ob die Voraussetzungen für einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG vorliegen, ist aber selbständig für jeden Miteigentumsanteil zu prüfen, und zwar auch im Falle der Zusammenveranlagung: Denn auch bei dieser Veranlagungsart werden die Ehegatten gemäß § 26b EStG zunächst als zwei selbständige Steuersubjekte angesehen und erst von der Zusammenrechnung der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) an, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, als ein Steuerpflichtiger behandelt. Das gilt auch hinsichtlich der wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge.

17

b) Im Streitfall liegt kein gemeinsamer teilentgeltlicher Erwerb der Wohnung durch die Ehegatten vor, sondern - wie im Vertrag festgelegt - ein unentgeltlicher Erwerb durch den Kläger und ein entgeltlicher Erwerb durch die Ehefrau des Klägers. Auf die Frage, ob bei einem teilentgeltlichen Erwerb die in zeitlicher Nähe mit der Anschaffung angefallenen Aufwendungen in vollem Umfang als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand zu beurteilen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 40), kommt es somit im Streitfall nicht an.

18

Das FA hat daher zu Recht nur die auf die Ehefrau entfallenden Instandsetzungsaufwendungen als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand behandelt und in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einbezogen. Die auf den Kläger entfallenden Instandsetzungsaufwendungen sind dagegen wegen des unentgeltlichen Erwerbs des Miteigentumsanteils nicht nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt. Sie sind auch nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, weil der Vorkostenabzug nur bei entgeltlichem Erwerb in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91], BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).