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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.05.1992, Az.: IV B 89/91

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Ähnlichkeit der EDV-Beratung mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.05.1992
Aktenzeichen
IV B 89/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1993, 292
  • CR 1993, 287 (red. Leitsatz)
  • DB (Beilage) 1994, 7 (Kurzinformation)

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung zu.

2

Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87 (BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337) die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fortgesetzt, daß EDV-Beratung nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist. Er hat sich dort auch mit den in der Literatur gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.

3

Erneut bestätigt hat der Senat diese Auffassung in seinen Urteilen vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89 (BFH/NV 1991, 515), und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443. Danach schließt die Rechtsprechung des BFH nicht aus, daß ein EDV-Berater - bei entsprechenden theoretischen Kenntnissen - auch als beratender Betriebswirt tätig wird. Indes gehören die Analyse des Istzustandes, die Erarbeitung eines Systementwurfs und die Schulung des Personals zu den typischen Tätigkeiten des EDV-Beraters. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe derartige Tätigkeiten ausgeführt, ist daher für sich genommen nicht geeignet, schlüssig darzutun, daß er neben der EDV-Beratung auch betriebswirtschaftliche Beratung oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt habe.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.