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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2020, Az.: 5 StR 411/20

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zum Einsatz von verbotenen Vernehmungsmethoden der Polizei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.2020
Aktenzeichen
5 StR 411/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 44172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:281020B5STR411.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.04.2020 - AZ: 6002 Js 716/19 626 KLs 20/19 2 Ss 77/20

Fundstellen

  • NStZ 2021, 319
  • StV 2021, 794-795

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2020 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes "gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 136, 136a StPO" ist unbegründet. Nach dem Revisionsvortrag ergibt sich eindeutig, dass von der Polizei keine verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden. Eine vermeintliche Verletzung der Rechte der Nichtrevidentin aus § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO würde den Rechtskreis des Angeklagten nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377 mwN).

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus dem späten Zeitpunkt der Einlassung - nach Auskunftsverweigerung eines Belastungszeugen - dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen. Lässt sich ein Beschuldigter nach anfänglichem Schweigen aber schließlich doch ein, unterliegt seine Aussage der umfassenden Beweiswürdigung. Das Tatgericht darf dabei die Umstände der Einlassung berücksichtigen. Das Landgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, einer in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen und der Beweisaufnahme abgegebenen Schilderung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil der Angeklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, jeweils mwN).

Cirener
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Gericke
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von Häfen