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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: 6 StR 325/25

Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
6 StR 325/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR325.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 18.03.2025 - AZ: 33 KLs 8434 Js 95927/22 (22/23)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auf die von der Revision erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt es, ungeachtet des Umstands, dass der Senat sie nicht teilt, nicht an. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die Annahme eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 StR 5/20, Rn. 6). Die Nebenklägerin lehnte sexuelle Handlungen ab, was der Angeklagte in allen Fällen erkannte.

Bartel
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
Dietsch