Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1984, Az.: 2 ARs 252/84
Ausschluss einer Gerichtsstandsbestimmung wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit; Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1984
- Aktenzeichen
- 2 ARs 252/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 97 - 99
- JZ 1985, 299
- MDR 1985, 336 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 639 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ausschluß einer Gerichtsstandsbestimmung wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit.
Redaktioneller Leitsatz
Der Staatsratsvorsitzende der DDR ist von der Strafgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland befreit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Dezember 1984
gemäß § 13 a StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.
Gründe
Auf eine gegen den Vorsitzenden des Staatsrats der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erstattete Strafanzeige hat der Generalbundesanwalt beantragt,
gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen.
Dem Antrag kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgegeben werden.
Ihre Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit sind (§ 20 Abs. 2 GVG). Zu diesem Personenkreis gehören die Staatsoberhäupter anderer Staaten, damit auch der Staatsratsvorsitzende der DDR. Die DDR ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat (BVerfGE 36, 1, 22) [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]. Nach Art. 66 Abs. 2 ihrer Verfassung bildet der Staatsrat in seiner Gesamtheit das Staatsoberhaupt. Da der Vorsitzende des Staatsrats dessen Arbeit leitet (Art. 69 S. 1), die bevollmächtigten Vertreter der DDR in anderen Staaten ernennt und abberuft sowie die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten Vertreter anderer Staaten entgegennimmt (Art. 71 Abs. 1), wird er ebenfalls als Staatsoberhaupt angesehen. Das geschieht auch seitens der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, wie sich aus ihrer zwischenstaatlichen Praxis gegenüber der DDR seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages vom 21. Dezember 1972 ergibt und im Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. November 1984 bestätigt wird. Als Staatsoberhaupt genießt der Staatsratsvorsitzende die einem Staatsoberhaupt zustehenden Vorrechte und Befreiungen, vor allem die Immunität. Sie bedeutet, daß gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet werden darf. Unzulässig ist schon jegliche polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlung. Mit dieser Wirkung der völkerrechtlichen Immunität wäre die Bestimmung eines Gerichtsstandes durch den Senat unvereinbar. Insbesondere würde sie den Gründen widersprechen, auf denen die einem Staatsoberhaupt zukommende Immunität beruht. Dieses Recht wird vor allem im gegenseitigen Interesse der Staaten an ungestörten zwischenstaatlichen Beziehungen gewährt. Sie könnten bereits durch eine solche gerichtliche Maßnahme beeinträchtigt werden.
Die Ablehnung der beantragten Gerichtsstandsbestimmung im vorliegenden Fall bedeutet keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHSt 18, 19), daß bei Entscheidungen nach § 13 a StPO nicht zu prüfen ist, ob der Einleitung und Durchführung des Verfahrens ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser Grundsatz bleibt weiterhin aufrechterhalten. Der Senat hat aber schon früher anerkannt, daß bei fehlender Gerichtsbarkeit kein Raum für die Anwendung des § 13 a StPO ist (u.a. BGHSt 11, 379; 12, 326; 15, 72). Das hat insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden zu gelten. Soweit seine Entscheidung vom 13. April 1983 in der Sache 2 ARS 109/83 auf einem anderen Standpunkt beruht, wird an ihm nicht festgehalten.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller