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§ 20a LHO - Sicherung des Budgetrechts des Landtags

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Wird bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans von den Möglichkeiten nach den §§ 7a, 8, 19 und 20 Gebrauch gemacht, ist das Budgetrecht des Landtags auch durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zu sichern.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag regelmäßig über die Ausführung des Haushaltsplans nach Absatz 1.