Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1957, Az.: VII ZR 290/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 290/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Nürnberg - 22.02.1956
Prozessführer
der Firma M. S. & Co Kommanditgesellschaft, Baugesellschaft in W., S.strasse..., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Maximilian S., ebenda,
Prozessgegner
die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch deren Präsidenten Julius S., N., F.,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Auf Grund ihres schriftlichen Angebots vom 18. Juli 1950 wurde die Klägerin von dem Finanzbauamt W. am 28. Oktober 1950 mit den Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten der Bauabschnitte I und II des Arbeitsamtsgebäudes in W. zu den von ihr errechneten Einheitspreisen von rund 250.000 DM beauftragt. Der Lohnanteil der ihr übertragenen Arbeiten war um die am 1. November 1950 eintretende Lohnsteigerung zu erhöhen. Mit den Arbeiten sollte am 1. November 1950 begonnen werden. Sie sollten so gefördert werden, dass sie binnen 120 Arbeitstagen beendet waren. Die Klägerin begann die Bauarbeiten am 2. November 1950 und stellte sie am 19. Dezember 1951 fertig.
Da während der Ausführung des Baues mit Rücksicht auf die Weltwirtschaftslage eine Steigerung der Preise für Baumaterialien eintrat, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1951 eine Erhöhung der Preise für Materialleistungen um 20 %. Unter dem 6. April 1951 lehnte die Oberfinanzdirektion N. dieses Verlangen ab, weil die in dem Angebot der Klägerin enthaltenen Einheitspreise Festpreise seien. Später forderte das Finanzbauamt W. die Klägerin auf, eine Einzelaufstellung über die Materialpreiserhöhungen zu geben. Dem entsprach die Klägerin. Sie kam hierbei auf den Betrag von 30.287,55 DM. Der Präsident des Landesarbeitsamtes N. als Vertreter der inzwischen an die Stelle des ursprünglichen Bestellers getretenen Beklagten lehnte mit Schreiben vom 7. April 1953 ebenfalls eine Nachzahlung ab. Er war bereit, der Klägerin aus Billigkeitsgründen 10.800 DM zu zahlen, wenn diese sich damit als abgefunden erkläre. Hierauf ging die Klägerin nicht ein.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des ihr durch die Erhöhung der Materialpreise entstandenen Mehraufwandes nebst einem Unkostenpauschbetrag von 10 %. Sie stützt diesen Anspruch darauf, dass ihr ein Festhalten an den Angebotspreisen mit Rücksicht auf die erhebliche Steigerung der Materialbeschaffungskosten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sie dadurch, dass sie ihr anheimgestellt habe, ihre Mehrforderung bekanntzugeben, in den Glauben versetzt, dass sie die Uberteuerung ersetzt erhalten würde und sie zur Weiterführung der Arbeiten veranlasst. Durch nicht vollständige und verspätete Lieferung von Plänen und Berechnungen habe die Beklagte den Fortgang des Baues verzögert. Hierdurch sei die rechtzeitige Beschaffung des Eisens zum grössten Teil nicht möglich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.316,30 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Klageforderung nach Grund und Betrag bestritten und geltend gemacht, die Klägerin habe den Bau zu festen Einzelpreisen übernommen. Die Beständigkeit der Materialpreise sei nicht zur Grundlage des Vertrages gemacht worden. Bei einer von ihr zugesicherten Bauzeit von 9 Wochen hätte die Klägerin den grössten Teil der benötigten Eisenmengen bereits vor Eintritt der Preiserhöhungen auf Lager haben müssen. Dass die Bauarbeiten oder der Einkauf des Eisens durch die verspätete Übergabe von Plänen und Berechnungen verzögert worden seien, hat die Beklagte bestritten. Der Bau habe unter Berücksichtigung von 76 Schlechtwettertagen am 20. Mai 1951 beendet sein müssen. Dass er erst im Dezember 1951 fertiggestellt worden sei, habe die Klägerin zu vertreten. Diese habe weder die finanziellen noch die betriebstechnischen Voraussetzungen für ein so umfangreiches Bauvorhaben erfüllt. Die Beklagte hat endlich gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe von mindestens 18.000 DM wegen verspäteter Fertigstellung der Bauarbeiten, notfalls mit einer Steuerforderung in Höhe von 27.960,30 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung nicht begründet sei. Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Zu der Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen M., der gemäss dem Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 26. Oktober 1955 von dem ersuchten Richter am 6. Dezember 1955 vernommen worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 1956 Stellung genommen. In der Verhandlung am 1. Februar 1956 hat das Berufungsgericht einen Vertagungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ferner deren Gesuch, ihr eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes zu bestimmen, abgelehnt. Den Inhalt eines dennoch nachgereichten Schriftsatzes der Klägerin hat es in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt.
1)
Dass dieses Verfahren gegen die Prozessordnung verstosse, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. Eine Pflicht zur Berücksichtigung schriftsätzlichen Vorbringens, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, besteht für das Gericht nur im Rahmen des § 272 a ZPO. Danach sind die Parteien nicht berechtigt, zwischen der Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung nach ihrem Belieben Schriftsätze nachzubringen. Vielmehr ist dies nur zulässig, wenn sich die Partei auf eine neue tatsächliche Behauptung des Gegners, die ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, in der mündlichen Verhandlung nicht erklären kann und wenn das Gericht ihr auf Antrag eine Frist zur Nachbringung eines Schriftsatzes bestimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 1956 enthält kein neues Vorbringen, zu dem sich die Klägerin hätte äussern müssen. Er beschränkt sich auf eine Würdigung der Aussage des Zeugen M.. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 1956 ist der Vertagungsantrag und entsprechend das Gesuch um Bestimmung einer Erklärungsfrist von dem Vertreter der Klägerin nur damit begründet worden, dass ihm von dem Verkehrsanwalt eine Information in Aussicht gestellt worden sei.
Bei diesem Sachverhalt durfte das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerin, ihr eine Frist zur Nachbringung eines Schriftsatzes zu bestimmen, ablehnen. Für das Berufungsgericht bestand selbst dann kein Anlass zur Bestimmung einer Erklärungsfrist, wenn der Anwalt der Klägerin in der Verhandlung am 1. Februar 1956 vorgetragen haben sollte, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zu der Aussage des Zeugen M. Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht war demzufolge nicht verpflichtet, den Inhalt des gleichwohl nachgebrachten Schriftsatzes vom 13. Februar 1956 bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Wie die Revision nicht verkannt hat, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Inhalt derartiger Schriftsätze unbeachtet zu bleiben hat (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Bem. I 1 zu § 272 a ZPO; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl § 65 II). Dass in NJW 1955, 939 eine andere Meinung vertreten wird, wie die Revision ausführt, trifft nicht zu.
2)
Unbegründet ist danach ferner die in dem nachgebrachten Schriftsatz erhobene Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe der Anregung nicht entsprochen, den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin gemäss § 448 ZPO als Partei darüber zu vernehmen, dass durch verspätete Ausarbeitung von Plänen und Berechnungen bei den Bauarbeiten Verzögerungen eingetreten seien. Die Revision könnte nur rügen, dass das Gericht von dem ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht gekommen sei (Rosenberg a.a.O. § 121 II 3) Diese Rüge ist aber nicht schon deshalb begründet, weil das Berufungsgericht sich in den Urteilsgründen nicht besonders mit jener Vorschrift befasst hat. Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. März 1957 (IV ZR 303/56) mit Recht ausgeführt hat, ist regelmässig davon auszugehen, dass § 448 ZPO dem Gericht bekannt ist. Solange nicht besondere Gründe für das Gegenteil vorgebracht sind, muss angenommen werden, dass der Berufungsrichter, wie gewöhnlich, so auch hier geprüft hat, ob er nach dieser Bestimmung verfahren soll.
II.
Die Revision ist auch sachlich nicht begründet,
1)
Das gilt zunächst von der Auffassung der Klägerin, infolge der nach Vertragsabschluss eingetretenen, nicht voraussehbaren erheblichen Steigerung der Baustoffpreise sei es für sie nach Treu und Glauben nicht zumutbar, sich mit den im Kostenanschlag eingesetzten Preisen zu begnügen. Dass das Gleichbleiben der Materialkosten stillschweigend zur Bedingung für die Wirksamkeit des Bauvertrages erhoben worden sei, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung und von der Revision unbeanstandet verneint. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine durch die Preissteigerungen verursachte wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage berufen.
Allerdings beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Nachzahlungspflicht der Beklagten könne nicht mit dem Wegfall der Vertragsgrundlage begründet werden, weil dieser die Nichtigkeit des ganzen Vertrages herbeiführen würde, auf einem Rechtsirrtum. Eine begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage hat keineswegs immer die Folge, dass keiner der Vertragsteile mehr auf einer Erfüllung bestehen kann. Umfang und Inhalt der sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Rechte und Pflichten sind vielmehr nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verkannten richtigen Geschäftsgrundlage, nach den § § 157, 242 BGB zu beurteilen und zu bemessen. Dies kann dazu führen, dass unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Vertrages der Umfang der gegenseitigen Leistungen durch richterlichen Eingriff den Erfordernissen von Treu und Glauben angepasst wird (BGH in LM § 779 BGB Nr. 2; NJW 1951, 836 f Nr. 1; OGHZ 1, 62 [68]; RGRK BGB 10. Aufl. Anm. 5 zu § 242).
Gleichwohl kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Umstände des vorliegenden Falles machten einen Eingriff in den Vertrag der Parteien dahin erforderlich, dass die Beklagte zu einer Erhöhung der Vergütung nach Massgabe der von der Klägerin angegebenen Steigerung der Baustoffpreise verpflichtet sei. Eine allgemeingültige Grenze, deren Überschreitung eine Partei berechtigt, von den vereinbarten Bedingungen abzugehen und eine Erhöhung der Gegenleistung zu fordern, lässt sich naturgemäss nicht bestimmen. Wenn andererseits vertraglich eingegangene Verpflichtungen überhaupt noch einen Sinn haben sollen, kann nicht jede Änderung der die Geschäftsgrundlage bildenden Umstände den Gläubiger berechtigen, eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Leistung von der Gegenseite zu verlangen. Dieses Recht kann einer Vertragspartei vielmehr nur dann zugebilligt werden, wenn durch die seit Abschluss des Vertrages eingetretenen Veränderungen die Vertragsgrundlage in einem solchen Masse erschüttert ist, dass der betroffenen Partei das weitere Festhalten am Vertrage unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben schlechterdings unzumutbar ist (OHGZ 1, 68). An das, was dem betroffenen Vertragsteil zumutbar ist, sind aber um so schärfere Anforderungen zu stellen, je eher das die Änderung der Geschäftsgrundlage auslösende Ereignis bei Vertragsschluss vorauszusehen war und je klarer der Wille der Beteiligten zum Ausdruck kam, an den einmal ausgehandelten Vertragsbedingungen festzuhalten. Denn im ersten Falle ging die Vorstellung des betroffenen Vertragsteils dem anderen Teile erkennbar dahin, das im Hinblick auf künftige Ereignisse mit der vorgesehenen Erfüllung des Vertrages verbundene Risiko in erhöhtem Umfange auf sich zu nehmen. Im zweiten Falle waren beide Parteien entschlossen, nach Vertragsabschluss eintretenden Ereignissen möglichst wenig Einfluss auf Bestand und Inhalt des Vertrages einzuräumen.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die Klägerin unter Berufung auf die von ihr behauptete Steigerung der Materialpreise eine Erhöhung der ihr nach dem Vertrage zustehenden Vergütung nicht beanspruchen kann. Der Auftrag vom 28. Oktober 1950 ist der Klägerin unstreitig zu den Einheitspreisen ihres Angebots vom 18. Juli 1950 erteilt worden. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die VOB ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, bedeutet dies, dass die Klägerin die für den Bau erforderliche Materialbeschaffung zu Festpreisen übernommen hat. § 15 der dem Vertrage zugrunde liegenden und der Klägerin bekannten Allgemeinen Bestimmungen für die Vergebung von Bauleistungen - DIN 1960 - lässt es zwar zu, dass bei Bauausführungen von längerer Dauer eine angemessene Änderung der Vertragspreise vorgesehen wird, wenn wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, ihr Ausmass aber ungewiss und nicht zu berechnen ist. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin aber nur insoweit Gebrauch gemacht, als es sich um den in ihrem Angebot ausgeworfenen Lohnanteil handelt. Dagegen ist sie hinsichtlich der Beschaffung der Baustoffe bei den schon in ihrem Angebot vom 18. Juli 1950 vorgesehenen festen Preisen verblieben, obwohl der Gedanke, dass auch diese Kosten sich in nächster Zukunft erhöhen könnten, angesichts der Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages keineswegs fern lag. Dieses Verhalten der Klägerin rechtfertigt den Schluss, dass sie für eine gewisse Erhöhung der Baustoffpreise das Risiko zu übernehmen bereit war. Eine solche Einstellung stand mit wirtschaftlichen Erwägungen insofern nicht in Widerspruch, als die Materialpreise seit dem ersten Angebot der Klägerin keine erhebliche Steigerung erfahren hatten und die Klägerin im Hinblick auf ihr Anerbieten, den Bau in 9 Wochen fertigzustellen, und auf die im Vertrage vorgesehene Baufrist von 120 Tagen nur mit einer verhältnismässig kurzen Herstellungszeit zu rechnen brauchte. Wenn die Fertigstellung des Baues sich entgegen den Erwartungen der Vertragsparteien verzögerte und die Preissteigerung einen grösseren Umfang annahm, als den Vorstellungen der Klägerin bei Abschluss des Vertrages entsprach, so geben diese Umstände der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben keinen berechtigten Anlass, unter Berufung auf die Erhöhung der Baukosten die Vertragsgrundlage zu verlassen und von der Beklagten eine Nachzahlung zu fordern. Die Steigerung der Baustoffpreise war, selbst wenn die Angaben der Klägerin als richtig unterstellt werden, keineswegs so erheblich, dass sie eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage herbeigeführt haben kann. Wenn man die von der Klägerin errechnete Erhöhung zu der der Klägerin bewilligten Gesamtvergütung in Beziehung setzt - in Wirklichkeit ist mit Rücksicht auf zusätzliche Leistungen der Klägerin und auf die Lohnsteigerung ein höherer Betrag als 250.000 DM zugrunde zu legen -, haben die der Klägerin vertraglich auferlegten Leistungen keine solche Steigerung erfahren, dass die weitere Erfüllung des Vertrages für die Klägerin jeden Sinn verloren hat. Dass die Preiserhöhung nur dem Teil der Vergütung gegenüberzustellen sei, der sich auf die Materialkosten bezieht, wie die Revision will, ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat den Bau auf Grund eines einheitlichen Vertrages zu einem Gesamtpreise übertragen erhalten. Sie hat die Vergütung durchweg nach Einheitspreisen errechnet, und auch in dem für die Löhne bemessenen Teil der Baukosten ist ein Gewinnanteil enthalten. Es ist daher nicht angängig, die Frage, ob der Klägerin die Erfüllung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen im Hinblick auf eine Änderung der Vertragsgrundlage zuzumuten ist, durch Vergleich von Teilleistungen zu prüfen und zu beantworten. Lässt sich aber bei einer Gegenüberstellung der von der Klägerin errechneten Erhöhung der Baustoffpreise mit der ihr vertraglich zustehenden Gesamtvergütung nicht feststellen, dass angesichts des von der Klägerin übernommenen Risikos deren Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben schlechthin unzumutbar ist, so kann die Berufung der Klägerin auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Erhöhung der ihr vertraglich zustehenden Vergütung führen.
Hiernach ist der Klage, soweit sie unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage erhoben ist, in den Vorinstanzen mit Recht der Erfolg versagt worden. Die Beklagte hat freilich durch die Bauleistungen der Klägerin einen Vermögenszuwachs erfahren. Eine Bereicherung der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Dass ihr das Arbeitsamtsgebäude zu verhältnismässig günstigen Bedingungen errichtet worden ist, beruht in erster Linie auf dem für öffentliche Bauvorhaben vorgesehenen Ausschreibungsverfahren. Dieser Umstand begründet aber für sie keine Verpflichtung zu einer Erhöhung der der Klägerin vertraglich zugestandenen Vergütung. Auch der Hinweis der Revision auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Baupreisbildung vom 16. Juni 1939 - RGBl I, 1041 - und auf den Erlass des Reichskommissars für die Preisbildung vom 5. September 1940 macht eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Die in den genannten Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen für die Möglichkeit - nicht die Berechtigung zu - einer zusätzlichen Vergütung decken sich in etwa mit den Erfordernissen, die für eine Preiserhöhung im Falle einer Änderung der Geschäftsgrundlage massgebend sind. Die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte können aber nichts daran ändern, dass die in Anbetracht der Gesamtbaukosten nicht besonders ins Gewicht fallende Erhöhung der Baustoffpreise und das von der Klägerin eingegangene erhöhte Risiko die Klägerin mit Rücksicht auf Treu und Glauben von den übernommenen Vertragspflichten nicht entbinden.
2)
Das Berufungsgericht erörtert die Frage, ob die Beklagte dadurch gegen Treu und Glauben verstossen habe, dass sie trotz der ihr bekannten Erhöhung der Materialpreise und des Bemühens der Klägerin um einen Mehrpreis deren Leistungen weiterhin angenommen habe. Es verneint eine Verletzung jener Grundsätze, weil die Klägerin die ihr gegebene Möglichkeit, sich auch gegen unvermutete Steigerungen der Baustoffpreise durch eine Gleitklausel zu schützen, ausserachtgelassen habe. Es hält das Verhalten der Beklagten, soweit diese der Klägerin eine Spezifizierung ihrer Mehrforderung anheimgestellt hat, nicht für eine grundsätzliche Anerkennung zusätzlicher Ansprüche der Klägerin.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden Wenn die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der veränderten Umstände die Erstattung der ihr durch die Preissteigerung erwachsenen Mehrausgaben nicht beanspruchen kann, hat dies weiterhin zur Folge, dass sie unter Berufung auf eine solche Kostenerhöhung die Weiterführung der Bauarbeiten nicht ablehnen durfte. Ist sie aber zur Erfüllung des Vertrages unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen verpflichtet, so liegt eine Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht darin, dass die Beklagte die Weiterführung der Bauarbeiten geduldet hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass in der Aufforderung an die Klägerin, die von ihr behaupteten Preiserhöhungen näher zu belegen, kein verbindliches Anerkenntnis liegt, beruht auf tatsächlichen Erwägungen, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen sind.
3)
Die Behauptung der Klägerin, dass ihre erhöhten Aufwendungen für die Beschaffung des zum Bau benötigten Eisens grösstenteils auf das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückzuführen seien, die die erforderlichen Pläne und Berechnungen mit erheblichen Verzögerungen fertiggestellt habe, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen M. nicht für bewiesen erachtet. Die Würdigung der Beweisaufnahme in dem angefochtenen Urteil lässt weder auf eine Ausserachtlassung wesentlichen tatsächlichen Vorbringens schliessen noch Verstösse gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Sie ist von der Revision nicht angegriffen worden. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin kann daher mit einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht begründet werden.
III.
Die Revision beanstandet schliesslich, dass der Berufungsrichter über einige der Klägerin zusätzlich vergebene Arbeiten nicht entschieden habe. Ihre Auffassung, dass die Klage auch auf die Bezahlung dieser Arbeiten gestützt sei, steht im Widerspruch zu dem aus den Akten ersichtlichen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin. Diese hat die Klage ausschliesslich darauf gestützt, dass die Beklagte infolge der nach Abschluss des Bauvertrages eingetretenen Erhöhung der Materialpreise gemäss § 242 BGB zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet sei. Weder die Klageschrift noch der nachgebrachte, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Schriftsatz der Klägerin vom 13. Februar 1956 enthalten die von der Revision angeführten Angaben. Die Rüge ist daher unbegründet.
IV.
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht das Bestehen der Klageforderung aus allen von der Klägerin angeführten Rechtsgründen verneint. Da auch sonst kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich ist, aus dem der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt werden könnte, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.