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§ 4 VaG M-V - Beteiligungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

Jedem Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt ist, steht das Recht zu, sich an Initiativen aus dem Volk, an Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen.