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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1995, Az.: 1 StR 571/95

Mittäterschaft in Abgrenzung zur Anstiftung; Anforderungen an einen Revisionsgrund; Verwertbarkeit einer Aussage eines Berufsgeheimnisträgers; Belehrung eines Angeklagten über sein Auskunftsverweigerungsrecht; Mordmerkmal der Habgier

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
1 StR 571/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 18085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 26.05.1995

Fundstelle

  • NStZ 1996, 327

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum versuchten Mord

Prozessführer

Monika N., geborene L., aus K., geboren am ... 1959 in R. bei B.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter des Nebenklägers,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 1995 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihr liegt nach den Feststellungen zur Last, durch Zusage einer Vergütung von 25.000 DM Reiner F. bestimmt zu haben, ihren Ehemann, den Nebenkläger, heimtückisch zu töten, was indes nicht gelungen ist. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen versuchten Mordes. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, ist die Revision der Angeklagten unbegründet. Auch das Rechtsmittel, mit dem der Nebenkläger in zulässiger Weise den Schuldspruch angreift (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), hat keinen Erfolg.

2

A.

Revision der Angeklagten

3

I.

Keine der Verfahrensrügen greift durch.

4

1.

Erfolglos macht die Revision geltend, am zweiten Verhandlungstag, dem 23. Mai 1995, seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden: "Ausweislich des Sitzungsprotokolls enthält dieses keine Angabe, daß in den Fortsetzungsterminen öffentlich verhandelt worden ist." Es liegt schon nahe, dieses Vorbringen stelle lediglich eine sog. Protokollrüge dar, die unzulässig ist (vgl. BGHSt 7, 162). Jedenfalls kann die Rüge nicht durchdringen, weil, wie am Anfang des Protokolls für sämtliche Verhandlungstage vermerkt ist, in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 272 Rdn. 7).

5

2.

Vergeblich rügt die Revision, entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO sei der Zeuge Uwe N. nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger belehrt worden. Die von ihr vermißte Belehrung ist erteilt worden, wie der einer Auslegung zugängliche Protokollvermerk "Bruder des Nebenklägers, Schwager der Angeklagten, belehrt, aussagebereit" erweist (vgl. BGH NStZ 1991, 143, 144 sowie Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 274 Rdn. 7).

6

3.

Unbegründet ist die Rüge, der Zeuge Uwe N. sei von seiner Schweigepflicht als Arzt nicht entbunden worden, so daß seine Angaben über die Verletzungen sowohl des Geschädigten als auch der Angeklagten nicht hätten verwertet werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge überhaupt über Vorgänge berichtet hat, die ihm als Arzt in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden sind, und ob ihn der Nebenkläger und die Angeklagte durch ihr Verhalten im Prozeß konkludent von seiner etwaigen Schweigepflicht entbunden haben. Jedenfalls führt der Umstand, daß ein Berufsgeheimnisträger i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch entsprechende Angaben als Zeuge vor Gericht gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen hat, nicht zur Unverwertbarkeit der gemachten Aussage (BGHSt 9, 59).

7

4.

Mit ihrer Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, macht die Revision geltend, "durch entsprechende Befragung und Vorhalte" gegenüber den Zeugen Reiner F., und Manuela H. hätte das Landgericht aufklären müssen, "zu welchem Zeitpunkt" die Anwerbung des Haupttäters durch die Angeklagte stattgefunden habe. Insoweit habe sich nämlich in der durchgeführten Beweisaufnahme ein Widerspruch abgezeichnet. Die Rüge bleibt erfolglos: Sie entspricht nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen; denn es fehlt an bestimmten Beweisbehauptungen und der Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6). Zudem läuft das Vorbringen der Revision auf die durch das angefochtene Urteil nicht zu belegende Rüge hinaus, der Tatrichter habe von ihm benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. dazu BGHSt 17, 351, 352 f.) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].

8

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwingend brauchen die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, nicht zu sein (BGHSt 36, 1, 14) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]. Auch zum Strafausspruch enthält die angefochtene Entscheidung keinen die Angeklagte beschwerenden Mangel. Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, insoweit, als der Haupttäter heimtückisch i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB handelte, sei § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 35, 347, 351) [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88].

9

B.

Revision des Nebenklägers

10

1.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begegnet die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte sei lediglich der Anstiftung zum versuchten Mord schuldig, keinen durchgreifenden Bedenken.

11

a)

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - einen die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann. Gemeinschaftliche Begehung der Tat setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller. Ob er ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte für eine Beteiligung als Mittäter können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 11, 268, 271 f.;  28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78];  37, 289, 291;  BGH NStZ 1984, 413; NJW 1992, 919). Diesen Kriterien trägt das angefochtene Urteil ausreichend Rechnung.

12

Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe zeigen, diese Abgrenzungsfrage erkannt, und sie hat sich für die Annahme von Anstiftung entschieden. Allerdings hat sie nicht näher ausgeführt, warum die Angeklagte "weder die Tatherrschaft noch den Willen zur Tatherrschaft" hatte. Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß die wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Wie das Gericht bei der rechtlichen Würdigung darlegt, weckte die Angeklagte nicht nur bei F. den Tatentschluß, indem sie ihm eine finanzielle Belohnung bot, sondern beteiligte sie sich auch an der Planung der Tat. Bei der Strafzumessung führt es zu Lasten der Angeklagten an, daß sie F. "nicht nur anstiftete, sondern einige Wochen lang in zahlreichen Gesprächen mit ihm verschiedene Tatvarianten plante". Schließlich hat in demselben Zusammenhang Beachtung gefunden, daß sie "einige Monate später versuchte, Sven Be. zu überreden, ihren Mann zu erschießen". Auf der anderen Seite durfte ins Gewicht fallen, daß sie, wie die Feststellungen ergeben, an der Planung und der Durchführung des tatsächlich unternommenen Mordanschlags nicht mitwirkte. Insoweit entfaltete sie keine über die Anstiftung hinausgehende Tätigkeit. Unter diesen Umständen kann die vom Landgericht vorgenommene Wertung revisionsrechtlich hingenommen werden.

13

b)

Angesichts des aktiven Verhaltens, durch das sich die Angeklagte strafbar gemacht hat, ist entgegen der Meinung der Revision kein Raum für die Annahme einer Begehung der Tat durch Unterlassen, das Opfer vor dem Anschlag zu warnen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. Rdn. 12 vor § 13).

14

2.

Keinen Rechtsfehler weist die Auffassung des Landgerichts auf, es sei nicht nachzuweisen, daß die Angeklagte selbst aus Habgier handelte (zu diesem Mordmerkmal vgl. BGHSt 29, 317 sowie BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4). Zwar war sie, wie sie wußte, aus der Lebensversicherung ihres Mannes bezugsberechtigt, und aus der Versicherungssumme wollte sie den Lohn für die Ermordung bezahlen. Auch wäre sie bei dessen Tod Miterbin eines Hauses geworden. Allerdings hatte Jörg N., worauf die Strafkammer abhebt, aus dem Betrieb einer soeben aufgegebenen Gaststätte und den Investitionen für ein neueröffnetes Tanzcafé erhebliche Schulden. Auf der anderen Seite konnte das Gericht nicht ausschließen, im Vordergrund der Motivation habe gestanden, daß die Angeklagte, die von ihrem Mann häufig geschlagen wurde und die auch Verhältnisse mit anderen Männern hatte, "für neue Beziehungen frei sein wollte". Bei einem solchen Motivbündel durfte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, es stehe nicht fest, daß das Streben nach Vermögensvorteilen für die Angeklagte bewußtseinsdominant war (vgl. dazu BGH NJW 1981, 932, 933 sowie BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 1).

Gribbohm
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg